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Wichtige Frist für Biogasanlagenbetreiber

Nachhaltigkeitszertifizierung: Verpassen Sie den Stichtag 30.06. nicht!

Ohne eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach SURE droht ab dem 01.07.2022 das Wegfallen der EEG-Zulage. Der Biomethan-Dienstleister Arcanum hilft bei dem komplizierten Verfahren.

Lesezeit: 2 Minuten

Wer mit seiner Biogasanlage Strom oder Wärme bzw. Kälte erzeugt, muss die Nachhaltigkeit der eingesetzten und erzeugten Biomasse nachweisen. Das betrifft sowohl bestehende als auch neue Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 2 MW (etwa 850 kW elektrisch). Ab 2022 neu in Betrieb gegangene Anlagen bzw. Anlagen, die beim Ausschreibungsverfahren einen Zuschlag für die zehnjährige Verlängerung erhalten haben, müssen zudem eine Massenbilanz sowie die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und die Energieeffizienz nachweisen. Ohne eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach SURE (SUSTAINBALE RESOURCES Verification Scheme) droht das Wegfallen der EEG-Zulage.

Übergangsfrist bis Ende Juni

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Ein Zertifikat hätte schon am 1. Januar 2022 vorliegen müssen. Es gibt aber eine Übergangsfirst bis zum 30.06.2022, wenn der Betreiber nachweist, dass ein zugelassener Auditor zur Zertifizierung nicht verfügbar war.

Die Anlagen müssen die SURE-Zertifizierung durchlaufen, um nachweislich als Produzenten von erneuerbarer Energie zu gelten. Im Zertifizierungsprozess wird die Nachhaltigkeit der gesamten Lieferkette betrachtet, z.B. auch die Lieferanten der Biomasse, die Biogasanlage, oder der Gashändler.

Dienstleistung zum gesamten Prozess

Bei dem gesamten Zertifizierungsprozess hilft der Dienstleister Arcanum aus Unna. Er berät Sie umfassend zur Nachhaltigkeitszertifizierung nach SURE und schnürt ein auf Sie zugeschnittenes Leistungspaket: Sie können Ihre Erstzertifizierung komplett in die Hände der Arcanum-Mitarbeiter legen, welche Sie über den ganzen Prozess hinweg begleiten. Oder Sie entscheiden sich für eine gezielte Hilfe bei Teilaufgaben während Ihrer Zertifizierung.

Das Projektteam „Grüne Gase“ hilft Ihnen auch bei der Selbsterklärung zur Einhaltung der Übergangsfrist bis zum 30.06.2022.

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