Unsere Autorin: Steuerberaterin Katharina Ide, wetreu LBB Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft KG, Kiel
Die Bundesregierung plant harte Einschnitte bei den Vorschriften für die lineare Abschreibung. Zu den Verlierern gehören nach derzeitigem Stand Landwirte.
Reale Nutzungsdauer egal?
Bislang können Sie ein Gebäude nicht nur mit den regulären Sätzen abschreiben, sondern auch die tatsächliche Nutzungsdauer ansetzen. Geht es nach den Plänen der Bundesregierung, ist letzteres allerdings künftig weitestgehend ausgeschlossen. Dann müssten Sie für nach dem 1.1.2023 erstellte Gebäude die offiziellen Abschreibungswerte der Finanzbehörden akzeptieren. Für Nicht-Wohngebäude im Betriebsvermögen sind das 3 % (33,33 Jahre). Für Häuser, Wohnungen und sonstigen Gebäuden im Privatvermögen gelten derzeit noch 2 % (50 Jahre). Künftig werden auch hier 3 % fällig (33,33 Jahre).
Das Problem
Landwirtschaftliche Gebäude haben eine deutlich niedrigere Nutzungsdauer als 33,33 Jahre (bei 3 % Abschreibung). Sogar Ställe in Massivbauweise kommen nach den AfA-Tabellen der Kammern auf max. 25 Jahre. Bei einer Leichtbauweise sind es maximal 17 Jahre. Lenkt die Regierung nicht noch ein, führt das zu erheblich höheren Buchwerten nach Ablauf der regulären Nutzungsdauer.
Noch sind die Pläne nicht in trockenen Tüchern. Der Bundesrat hat die Regierung auf das Problem aufmerksam gemacht und um eine Korrektur gebeten. In den kommenden Wochen stehen die Verhandlungen dazu im Bundestag an.
Immerhin Bestandsschutz
Sollten die Pläne es eins zu eins ins Gesetz schaffen, gibt es immerhin eine gute Nachricht: Für ältere Gebäude besteht Bestandsschutz. Für diese bleibt es bei den alten Sätzen, sodass keine höheren Buchwerte zu befürchten sind. Die Änderungen betreffen lediglich Gebäude, die ab 2023 erstmalig in die Abschreibung gehen.
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Unsere Autorin: Steuerberaterin Katharina Ide, wetreu LBB Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft KG, Kiel
Die Bundesregierung plant harte Einschnitte bei den Vorschriften für die lineare Abschreibung. Zu den Verlierern gehören nach derzeitigem Stand Landwirte.
Reale Nutzungsdauer egal?
Bislang können Sie ein Gebäude nicht nur mit den regulären Sätzen abschreiben, sondern auch die tatsächliche Nutzungsdauer ansetzen. Geht es nach den Plänen der Bundesregierung, ist letzteres allerdings künftig weitestgehend ausgeschlossen. Dann müssten Sie für nach dem 1.1.2023 erstellte Gebäude die offiziellen Abschreibungswerte der Finanzbehörden akzeptieren. Für Nicht-Wohngebäude im Betriebsvermögen sind das 3 % (33,33 Jahre). Für Häuser, Wohnungen und sonstigen Gebäuden im Privatvermögen gelten derzeit noch 2 % (50 Jahre). Künftig werden auch hier 3 % fällig (33,33 Jahre).
Das Problem
Landwirtschaftliche Gebäude haben eine deutlich niedrigere Nutzungsdauer als 33,33 Jahre (bei 3 % Abschreibung). Sogar Ställe in Massivbauweise kommen nach den AfA-Tabellen der Kammern auf max. 25 Jahre. Bei einer Leichtbauweise sind es maximal 17 Jahre. Lenkt die Regierung nicht noch ein, führt das zu erheblich höheren Buchwerten nach Ablauf der regulären Nutzungsdauer.
Noch sind die Pläne nicht in trockenen Tüchern. Der Bundesrat hat die Regierung auf das Problem aufmerksam gemacht und um eine Korrektur gebeten. In den kommenden Wochen stehen die Verhandlungen dazu im Bundestag an.
Immerhin Bestandsschutz
Sollten die Pläne es eins zu eins ins Gesetz schaffen, gibt es immerhin eine gute Nachricht: Für ältere Gebäude besteht Bestandsschutz. Für diese bleibt es bei den alten Sätzen, sodass keine höheren Buchwerte zu befürchten sind. Die Änderungen betreffen lediglich Gebäude, die ab 2023 erstmalig in die Abschreibung gehen.