Weder im Landesentwicklungsplan noch im Windenergie-Erlass kann die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen pauschale Abstände zwischen Windparks und der Wohnbebauung von 1500 m vorgeben. Das zeigt eine rechtliche Analyse der Rechtsanwaltskanzlei Kanzlei Engemann & Partner aus Lippstadt. „Die Landesregierung setzt mit diesen Maßnahmen ihren Feldzug gegen eine Zukunftsbranche unseres Landes fort“, kritisiert Dipl.-Ing. Reiner Priggen, Vorsitzender des Landesverband Erneuerbare Energien NRW.
Abstände rechtlich nicht haltbar
Der Erlass knüpft laut LEE an den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP) an. Bereits hier vermittele die Landesregierung den Eindruck, dass künftig 1.500 Meter Abstand zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten verpflichtend einzuhalten seien. Dass dies rechtlich nicht haltbar ist und zu Verunsicherungen in der kommunalen Planung führt, bestätigt die Analyse der Rechtsanwaltskanzlei.
Wesentlich ist dabei, dass weder LEP noch Windenergie-Erlass Abstände setzen können. Daher versuche die Landesregierung sich mit einer rechtlich nicht verbindlichen Beispielsrechnung zu behelfen. Ähnlich hätten sich kürzlich auch bereits der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht Münster, Prof. Dr. Max-Jürgen Seibert, im Rahmen des Jahrespressegesprächs des OVG geäußert. Nach Auffassung Seiberts könne die Landesregierung nur Empfehlungen aussprechen, da es sich in der Sache um Bundesrecht handelt. „Sollten sich Kommunen in NRW dennoch darauf verlassen, riskieren sie gravierende Planungsfehler und letztlich die Unwirksamkeit der entsprechenden Flächennutzungsplanung insgesamt. Das belastet die Kommunen, bremst die Energiewende unnötig aus und verhindert weitere Investitionen in NRW“, warnt der LEE. In der Konsequenz dürfte dies der Akzeptanz der Bevölkerung wenig zuträglich sein.
Die Analyse der Kanzlei Engemann & Partner finden Sie hier als Download.