Erneuerbare-Energien-Anlagen, wie Windkraft-, Biogas- und Solarstromanlagen, sind an den nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt des Stromnetzes mit der geeigneten Spannungsebene anzuschließen. Schließt der Netzbetreiber die Anlage hingegen an einen anderen Punkt an, so muss er dem Anlagenbetreiber die Mehrkosten ersetzen.
Diese beiden Kernaussagen bestätigt das OLG Hamm mit seinem aktuellen Urteil (I-21 U 94/10). Damit haben sich die Regeln zur Bestimmung des richtigen Netzverknüpfungspunktes zur Anbindung von EEG-Anlagen an das Netz ganz erheblich zu Gunsten der Anlagenbetreiber seit dem 01.01.2009 vereinfacht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu den Vorgängerfassungen des EEG von 2002 und 2004 mehrfach entschieden, dass EEG-Anlagen an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes anzuschließen waren. Zur Bestimmung des richtigen Netzverknüpfungspunktes war daher ein Kostenvergleich anzustellen, der sowohl die entstehenden Netzanschluss- als auch die Netzausbaukosten berücksichtigte. Die insgesamt günstigste Variante war dann zu verwirklichen.
Die Angaben der Netzbetreiber zu den verschiedenen Anschlussvarianten konnten viele Anlagenbetreiber aufgrund mangelnder Netzkenntnis häufig nicht nachvollziehen. Sie mussten also entweder auf die Angaben des Netzbetreibers vertrauen oder Sachverständige zu Rate ziehen.
Obwohl sich der Wortlaut des EEG zum 01.01.2009 in der entscheidenden Anschlussbestimmung deutlich verändert hat, vertraten die Netzbetreiber bislang geschlossen die Auffassung, dass die Regeln des BGH auch im neuen EEG Anwendung finden müssten. Dieser Praxis der Netzbetreiber ist das OLG Hamm mit seiner Entscheidung nun entgegengetreten. Netzbetreiber seien gemäß dem Wortlaut des EEG verpflichtet, die EEG-Anlagen unverzüglich an der Stelle an ihr Netz anzuschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die räumlich nächste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist. Ob das Netz an dieser Stelle stark genug sei, den Strom aus der Anlage aufzunehmen, spielt nach der Entscheidung des OLG Hamm keine Rolle.
Der Netzbetreiber muss das Netz notfalls auf eigene Kosten ausbauen. Ein Kostenvergleich wie im alten EEG finde nur noch im Vergleich zu „anderen“ Netzen, nicht hingegen innerhalb des „desselben“ Netzes statt.
In dem zu beurteilenden Fall wollte ein Windmüller seine WEA an den nächsten Punkt des Netzes anschließen. Der Netzbetreiber wiegelte jedoch ab und nannte einen weiter entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt. Der Anlagenbetreiber nahm dies zwar zunächst hin, nahm den Netzbetreiber mit der Klage aber nun auf Ersatz der ihm entstandenen Mehrkosten in Anspruch. Das Gericht gab dem Windmüller Recht. Der Anlagenbetreiber sei nämlich verpflichtet, die Anlage an den richtigen Netzverknüpfungspunkt anzuschließen. Schließe er die Anlage hingegen an einen anderen Punkt des Netzes an, so begehe er eine Pflichtverletzung gegenüber dem Anlagenbetreiber und müsse diesem den entstandenen Schaden ersetzen. Das OLG Hamm hat die Revision zum BGH zugelassen.
Das aufsehenerregende Urteil des OLG Hamm ist zu begrüßen. Zum einen stellt es klar, dass sich die Regeln zur Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes seit dem 01.01.2009 im EEG deutlich vereinfacht haben. Damit sorgt das Urteil für höchstmögliche Transparenz beim Netzanschluss zwischen den Beteiligten. Zum anderen richtet es sich aber auch an Betreiber, deren Anlagen bereits an das Netz angeschlossen wurden. In den Fällen, in denen der Netzbetreiber die Anlage an einen unzutreffenden Netzverknüpfungspunkt angeschlossen hat, können sich Anlagenbetreiber die entstandenen Mehrkosten in der Regel als Schadensersatz zurückholen. (Rechtsanwälte Andreas Schäfermeier und Mathias Schäferhoff)