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Post-EEG-Zeit

Photovoltaik: Abriss, Neubau oder Weiterbetrieb?

Die DLG gibt Tipps, wie es für landwirtschaftliche Photovoltaikanlagen nach Auslaufen der EEG-Vergütung weitergehen könnte.

Lesezeit: 3 Minuten

Vor 20 Jahren wurde das EEG eingeführt. Im nächsten Jahr werden die ersten Anlagen aus der Förderung fallen und damit auch ihren Sonderstatus bei Einspeiserechten verlieren. Nach der aktuellen Gesetzeslage werden alle Photovoltaikanlagen nach Förderende behandelt wie Großkraftwerke, teilt die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) mit. Das bedeutet, sie dürfen nur über einen Direktvermarkter Strom ins Netz liefern, egal wie klein die Anlage ist. Nach Ansicht der DLG werde sich aber kein Direktvermarkter finden, der kleine Photovoltaikanlagen als Dienstleister aufnehmen wird. Als „klein“ gelten Anlagen bis 100 Kilowatt (kW) Leistung, so sieht es zumindest die Bundesnetzagentur. Viele landwirtschaftliche Photovoltaikanlagen dürften unter dieser Grenze liegen. Die Bundesnetzagentur hat die Bundesregierung bereits mehrfach auf das Problem hingewiesen, Lösungsvorschläge unterbreitet, aber bisher ist keine Gesetzesänderung in Sichtweite. Welche Möglichkeiten gibt es also?

Noch neun Monate Zeit

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Bis zum Jahreswechsel sind es noch gute neun Monate. Somit bleibe Hoffnung, dass die Bundesregierung eine unkomplizierte gesetzliche Lösung für den Weiterbetrieb von Bestandsanlagen im Post-EEG-Szenario auf den Weg bringe, so die DLG. Die Vorschläge dazu liegen in Berlin schon auf den Tischen. Andere Möglichkeiten für den weiteren Betrieb nach Ende der EEG-Förderung ist ein netzentkoppelter Betrieb für den Eigenverbrauch sowie der komplette Neubau einer Anlage. Welche Lösung für Betreiber die beste ist, hängt von vielen Faktoren wie Anlagengröße, Eigenbedarf am Standort und der Perspektive des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes ab.

Die DLG hält folgende Optionen für möglich:

  • Weiterbetrieb als Einspeiseanlage: Das ist nur mit Direktvermarkter möglich, weil mit Auslaufen der EEG-Förderung jede Photovoltaikanlage ihr Sonderrecht mit dem Einspeisevorrang verliert.
  • Weiterbetrieb nur für den Eigenverbrauch: Dabei müssen Betreiber sicherstellen, dass von der Photvoltaik kein Strom ins öffentliche Netz eingespeist werden kann. In der aktuellen Rechtslage dürfte dieses Szenario für die Mehrzahl der Photovoltaikanlagen zutreffen. Als Faustregel gilt, ohne Stromspeicher können rund 30 Prozent des eigenen Stromverbrauchs aus der Photovoltaik genutzt werden, mit Stromspeicher sind es rund 70 Prozent. Vor allem für Tierhalter wird der Weiterbetrieb von Bestandsanlagen wirtschaftlich interessant sein, weil unter der Photovoltaik genug Eigenverbrauch vorhanden ist, um den Strom vom Dach auch zu verbrauchen. Die Investition in einen Stromspeicher rechnet sich wahrscheinlich alleine schon durch die eingesparten Stromkosten.
  • Mit der Demontage der alten Anlage nach Ende der EEG-Vergütung und einem Neubau lässt sich die EEG-Förderung wieder neu starten. Dabei müssen alle elektrischen Komponenten erneuert werden, die Unterkonstruktion kann auf dem Dach verbleiben. Der komplette Registrierungsprozess der Photovoltaik muss natürlich neu durchlaufen werden. Die neue Photovoltaikanlage erhält nach neuer Registrierung wiederum für 20 Jahre alle Privilegien und eine Förderung. Allerdings ist die Förderung heute sehr klein und Photovoltaik rechnet sich viel besser, wenn der Sonnenstrom selbst verbraucht wird.
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