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Photovoltaik: Fragen und Antworten zum Eigenverbrauch und zu Solarparks

Die Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms beantwortete auf einem BWE-Webinar viele Fragen zum EEG 2021, die Anlagenbetreibern auf den Nägeln brennen. Wir bringen hier eine Auswahl.

Lesezeit: 5 Minuten

Sei dem 1. Januar 2021 ist das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) in Kraft. Es enthält zahlreiche Änderungen zur Vergütung und zu anderen Vorschriften auch bei Photovoltaikanlagen. Wegen der komplizierten Regelungen ergeben sich viele Fragen auch zur konkreten Umsetzung von neuen Dach- oder Freiflächenanlagen und zum Weiterbetrieb von Altanlagen. Auf einem Seminar des Bundesverbandes Windenergie (BWE) beantwortete die Leipziger Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms von der prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine Reihe von Fragen. Wir haben hier eine Auswahl für Sie zusammengestellt.

Jahresmarktwert

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Worauf bezieht sich der „Jahresmarktwert“ – auf den tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises oder auf die technologiespezifischen Marktwerkte für Wind und Photovoltaik?

Herms: Auf letzteres. Schon im EEG 2017 gab es ja den energieträgerspezifischen Monatsmarktwert für Windenergie und Solare Strahlungsenergie. Jetzt wird dieser als Mittelwert für das Kalenderjahr ermittelt, aber weiterhin auf Basis der technologiespezifischen Werte. Für alle anderen erneuerbaren Energien, insbesondere die Biomasse, bleibt es aber beim Jahresmittelwert des Spotmarktpreises.

Eigenverbrauch

Ist die Nutzung von ausgeförderten Photovoltaik-Anlagen zum vollständigen Eigenverbrauch geregelt und wie kann der vollständige Eigenverbrauch nachgewiesen werden?

Herms: Es gibt dazu im EEG keine spezielle Norm. Was man mit dem Strom aus der ausgeförderten Anlage macht, ist letztlich Sache des Anlagenbetreibers, so dass auch ein vollständiger Eigenverbrauch möglich ist. Der Nachweis lässt sich ohne Weiteres über den Zähler am Übergabepunkt erbringen – zeigt dieser keine Einspeisung an, wurde der Strom vollständig selbst verbraucht. Trotzdem kann die Installation eines zusätzlichen Erzeugungszählers notwendig sein, vor allem dann, wenn die Anlage von der Volleinspeisung auf Eigenverbrauch umgestellt wird. In diesem Fall gilt die Anlage im Sinne der EEG-Umlage als „neu“. Hat sie eine Leistung von größer 30 kW, muss für den selbst verbrauchten Strom 40 % der EEG-Anlage abgeführt werden. Dann ist ein entsprechender Erzeugungszähler notwendig, um zu wissen, wie viel Strom die Anlage erzeugt hat und wie viel Umlage anteilig zu zahlen ist.

Eine Besonderheit betrifft Anlagen, bei denen die Betreiber schon vor dem 1.8.2014 den Strom selbst genutzt haben. Sie sind auch ohne Erzeugungszähler weiterhin komplett von der EEG-Umlage befreit.

Freiflächenanlagen

Kann man auch mit einer Agriphotovoltaik-Anlage an der normalen Ausschreibung für Freiflächenanlagen teilnehmen?

Herms: Das ist denkbar, wenn die Anlagen die Fördervoraussetzungen des 1. Segments erfüllen, also wenn es sich z.B. um Anlagen auf Konversionsflächen handelt und die notwendigen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ob die Anforderungen an eine Konversionsfläche erfüllt sind, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Fraglich ist aber, ob die Anlagen so wirtschaftlich sind, dass sie mit "normalen" Freiflächenanlagen in der Ausschreibung konkurrieren können. Da gibt es möglicherweise in der Sonderausschreibung für „Besondere Solaranlagen“ im Jahr 2022 andere Möglichkeiten.

Wo liegt der Gebotshöchstwert bei besonderen Solaranlagen wie z.B. Agriphotovoltaik?

Herms: Da die Innovationsausschreibungsverordnung keine Sonderregelung zum Höchstwert bei besonderen Solaranlagen enthält, ist davon auszugehen, dass allgemein für Innovationsausschreibungen geltende Höchstwert anzuwenden ist. Unter Berücksichtigung der Degression wird dieser im Jahr 2022 voraussichtlich bei 7,425 ct/kWh liegen.

Stromvermarktung

Welche Möglichkeiten bestehen, den erzeugten Strom direkt an einen Kunden oder Abnehmer zu verkaufen, wie ist die Durchleitung durch das Stromnetz zu bewerkstelligen und wie ist die Vergütung an den Netzbetreiber geregelt?

Herms: Es kommt darauf an, wo sich der Abnehmer oder Kunde befindet. Wenn Sie den Strom z.B. an Mieter veräußern wollen, die im Haus mit der Solaranlage auf dem Dach wohnen, ist das problemlos möglich. Sie müssen dafür allerdings immer die volle EEG-Umlage zahlen. Und Sie müssen überlegen, was Sie mit dem Reststrom machen, den die Mieter nicht abnehmen. Nutzen Sie dagegen das öffentliche Netz zur Durchleitung des Stroms, brauchen Sie einen Bilanzkreisverantwortlichen. Sie speisen den Strom in dessen Bilanzkreis ein und der Abnehmer entnimmt den Strom aus diesem Bilanzkreis. Zuzüglich zur vollen EEG-Umlage kommen dann noch Pflichtabgaben wie Stromsteuer und Netzentgelte usw. Eine gesonderte Vergütung an den Netzbetreiber müssen Sie darüber hinaus nicht zahlen. Dieser Weg ist aber so aufwendig, dass er für einen durchschnittlichen Photovoltaik-Anlagenbetreiber keine sinnvolle Option darstellen dürfte.

Sie sollten in jedem Fall beachten: Bei einer Drittlieferung – egal ob mit oder ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz – müssen Sie immer 100 % EEG-Umlage zahlen. Der Strom, den Sie ins Netz einspeisen, weil Sie ihn an den Direktvermarkter liefern, geht dagegen nicht an einen Letztverbraucher, deswegen unterliegt er nicht der EEG-Umlage.

Ist eine Strombelieferung Dritter bei Ausschreibungsanlagen erlaubt?

Herms: Der § 27a EEG 2021 verbietet die Eigenversorgung bei Ausschreibungsanlagen. Da die Eigenversorgung gesetzlich definiert ist als Verbrauch von Strom durch dieselbe juristische Person, spricht viel dafür, dass eine Belieferung an Dritte zulässig ist. Das gilt nicht als Eigenversorgung.

Ist es möglich, nach der automatischen Zuordnung in die neue Vermarktungsform für ausgeförderte Anlagen in die Direktvermarktung zu wechseln?

Herms: Das ist möglich, es müssen nur die entsprechenden Wechselfristen beachtet werden. So muss ein Wechsel der Veräußerungsform – von der Vermarktungsform für ausgeförderte Anlagen in die ungeförderte Direktvermarktung oder auch umgekehrt – vor Beginn des vorangegangenen Monats an den Netzbetreiber gemeldet werden. Aus dem Juristendeutsch übersetzt bedeutet dies: Soll der Wechsel zum 01.06. wirksam werden, muss die Meldung an den Netzbetreiber bis zum 30.04. vorgenommen werden. Bei ausgeförderten Windenergieanlagen gibt es außerdem die Einschränkung, dass im Kalenderjahr 2021 nur ein einmaliger Wechsel möglich ist. Dies trifft aber auf Photovoltaikanlagen nicht zu, hier ist auch ein mehrfacher Wechsel möglich.

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