PV-Strom für die Biogasanlage: Muss ich EEG-Umlage zahlen?
Wer Strom aus der eigenen Solaranlage oder dem BHKW selbst verbraucht, muss unter bestimmten Umständen keine EEG-Umlage zahlen. Hierfür sind einige Voraussetzungen zu beachten.
Wir besitzen mit fünf Betrieben eine Gemeinschaftsbiogasanlage. Hierfür wurde eine gemeinsame Genossenschaft gegründet, welche das Rohbiogas erzeugt; das Rohbiogas wird an eine gewerbliche GbR verkauft, die Strom nach dem EEG erzeugt. Nun überlegen wir, auf den Dächern der Betriebsgebäude der Biogasanlage eine neue PV-Anlage zu installieren, um den Strom in der Biogasanlage selbst zu verbrauchen. Alternativ wird überlegt, den BHKW-Strom zur Eigenversorgung zu nutzen. Hier stellen sich mehrere Fragen: Müssen wir die EEG-Umlage abführen? Muss der Netzbetreiber zustimmen? Ist eine Baugenehmigung für die PV-Anlage nötig?
Antwort
Wird die neue PV-Anlage von der Genossenschaft, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit ist, betrieben und der Strom zeitgleich in der Biogaserzeugungsanlage derselben Genossenschaft verbraucht, liegt eine Personenidentität und damit eine Eigenversorgung im Sinne des EEG vor. Für die entsprechend genutzten Kilowattstunden fällt damit nicht die vollständige, sondern nur die 40-prozentige EEG-Umlage an. Allerdings müssen Sie die entsprechende Eigenstrommenge bis jeweils 28. Februar des Folgejahres melden, anderenfalls würde sich die EEG-Umlage auf 100 % erhöhen. Hingegen wäre die Nutzung des BHKW-Stroms eindeutig keine Eigenversorgung: Die GbR ist, selbst wenn sie aus denselben Mitgliedern bestünde wie die Genossenschaft, eine andere Rechtspersönlichkeit als die Genossenschaft, sodass mangels Personenidentität keine Eigenversorgung vorliegen kann; in diesem Fall würden also 100 % EEG-Umlage anfallen.
Der Netzbetreiber muss einer solchen Art der Stromnutzung nicht zustimmen; allerdings muss ein ordnungsgemäßes Messkonzept erstellt werden, für das grundsätzlich – sofern nicht ein Dritter beauftragt wurde – der Netzbetreiber zuständig ist. Baugenehmigungen für Dachanlagen sind in den meisten Bundesländern nicht erforderlich; zur Sicherheit sollten Sie aber kurz bei der Genehmigungsbehörde nachfragen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei Errichtung einer PV-Eigenversorgungsanlage mit maximal 30 kW installierter Leistung und maximal 30 MWh Selbstverbrauch nach dem neuen EEG 2021 überhaupt keine EEG-Umlage mehr anfällt.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Wir besitzen mit fünf Betrieben eine Gemeinschaftsbiogasanlage. Hierfür wurde eine gemeinsame Genossenschaft gegründet, welche das Rohbiogas erzeugt; das Rohbiogas wird an eine gewerbliche GbR verkauft, die Strom nach dem EEG erzeugt. Nun überlegen wir, auf den Dächern der Betriebsgebäude der Biogasanlage eine neue PV-Anlage zu installieren, um den Strom in der Biogasanlage selbst zu verbrauchen. Alternativ wird überlegt, den BHKW-Strom zur Eigenversorgung zu nutzen. Hier stellen sich mehrere Fragen: Müssen wir die EEG-Umlage abführen? Muss der Netzbetreiber zustimmen? Ist eine Baugenehmigung für die PV-Anlage nötig?
Antwort
Wird die neue PV-Anlage von der Genossenschaft, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit ist, betrieben und der Strom zeitgleich in der Biogaserzeugungsanlage derselben Genossenschaft verbraucht, liegt eine Personenidentität und damit eine Eigenversorgung im Sinne des EEG vor. Für die entsprechend genutzten Kilowattstunden fällt damit nicht die vollständige, sondern nur die 40-prozentige EEG-Umlage an. Allerdings müssen Sie die entsprechende Eigenstrommenge bis jeweils 28. Februar des Folgejahres melden, anderenfalls würde sich die EEG-Umlage auf 100 % erhöhen. Hingegen wäre die Nutzung des BHKW-Stroms eindeutig keine Eigenversorgung: Die GbR ist, selbst wenn sie aus denselben Mitgliedern bestünde wie die Genossenschaft, eine andere Rechtspersönlichkeit als die Genossenschaft, sodass mangels Personenidentität keine Eigenversorgung vorliegen kann; in diesem Fall würden also 100 % EEG-Umlage anfallen.
Der Netzbetreiber muss einer solchen Art der Stromnutzung nicht zustimmen; allerdings muss ein ordnungsgemäßes Messkonzept erstellt werden, für das grundsätzlich – sofern nicht ein Dritter beauftragt wurde – der Netzbetreiber zuständig ist. Baugenehmigungen für Dachanlagen sind in den meisten Bundesländern nicht erforderlich; zur Sicherheit sollten Sie aber kurz bei der Genehmigungsbehörde nachfragen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei Errichtung einer PV-Eigenversorgungsanlage mit maximal 30 kW installierter Leistung und maximal 30 MWh Selbstverbrauch nach dem neuen EEG 2021 überhaupt keine EEG-Umlage mehr anfällt.