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Gebäudeenergiegesetz

Regierung will mehr Klimaschutz in Gebäuden

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Damit will die Regierung u.a. den Umstieg auf erneuerbare Wärmequellen vorantreiben.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (23.10.) den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Die Bundesregierung will damit den Koalitionsvertrag, das Klimaschutzprogramm 2030 und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 umsetzen. Das Gebäudeenergiegesetz schaffe ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden, teilt das federführende Bundeswirtschaftsministerium mit.

Zentrales Anliegen der Novelle sei die Entbürokratisierung und Vereinfachung. Die heute noch separaten Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien würden zusammengeführt und vereinheitlicht. Anwendung und Vollzug würden damit wesentlich erleichtert. Gleichzeitig würden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Das aktuelle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung bleibe unverändert und werde nicht verschärft, so der Entwurf.

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Das plant die Regierung

Zu den geplanten Maßnahmen in dem Entwurf gehören auch neue Regelungen in Bezug auf Heizungen:

  • Wenn in einem Bestandsgebäude ein Öl-Heizkessel ausgetauscht werden muss, kann ab 2026 nur dann ein neuer Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird.
  • Für den Neubau schreibt bereits heute das EEWärmeG und künftig das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien zur anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs vor.
  • Für Bestandsgebäude sieht das GEG eine Ausnahme vor, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung steht und anteilige EE-Nutzung technisch nicht möglich ist oder zu einer „unbilligen Härte“ führt.
  • Die bereits bisher in der Energieeinsparverordnung enthaltene Austauschpflicht für Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, wurde in das GEG integriert.
  • Zusätzlich gibt es Investitionszuschüsse über die etablierten Programme wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungsprogramm. In diesen Programmen sieht das vom Kabinett beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 weitere Vorteile für Sanierungswillige vor.
  • Die Fördermaßnahmen unterstützen speziell auch beim Heizungstausch, z.B. mit einer Austauschprämie beschlossen.

Den Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz finden Sie hier.

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