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Rückzahlung der Einspeisevergütung: Lösung in Sicht?

Das EEG 2017 könnte den Anlagenbetreibern helfen, die wegen fehlender Meldung ihrer Solar- oder Biogasanlage im Anlagenregister einen Teil der Einspeisevergütung zurückzahlen sollen.

Lesezeit: 3 Minuten

Im Streit um eine mögliche Rückzahlung der Einspeisevergütung gibt es neue Bewegung. Betroffen sind tausende Anlagenbetreiber, die ihre Anlage nicht fristgerecht an das Anlagenregister gemeldet haben. Hier fordern die Netzbetreiber die Einspeisevergütung bis zu dem Zeitpunkt zurück, zu dem die Anlage nachgemeldet wird.


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Diese Vorfälle beschäftigen schon länger die Gerichte. In zwei Fällen muss jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden, teilt Rechtsanwalt Jens-Ulrich Kannieß aus Meldorf (Schleswig-Holstein) mit, der die Anlagenbetreiber vertritt. „Wann diese entschieden werden, ist noch unklar. Vor dem Hintergrund der beiden BGH-Verfahren ruhen derzeit viele noch laufende Rechtsstreitigkeiten, um die Entscheidung aus Karlsruhe abzuwarten“, erklärt der Anwalt.


Da mehrere Gerichte in Schleswig-Holstein mittlerweile entscheiden haben, dass die Anlagenbetreiber die Vergütung zurückzahlen müssten, hätten zahlreiche von ihnen die Forderungen gegenüber der Schleswig-Holstein Netz AG unter Vorbehalt beglichen.

Neue Bewegung könnte jetzt das Änderungsgesetz zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) bringen, das der Deutsche Bundestag am vergangenen Donnerstag (15. Dezember) beschlossen hat. Danach sollen EEG-Anlagenbetreiber ihren Anspruch auf Vergütung nur dann vollständig verlieren, wenn sie ihre Anlage weder im Anlagenregister der Bundesnetzagentur, noch dem Netzbetreiber zur Abrechnung gemeldet haben. „Das dürfte auf kaum eine Anlage zutreffen, denn meistens haben sie die Anlage ja zur Abrechnung angemeldet“, erklärt Kannieß.


Fehlt bei dieser neuen Regelung die Meldung im Anlagenregister, ist eine Jahresendabrechnung aber vorgelegt, reduziert sich die Vergütung ab diesem Zeitpunkt nur um 20 %. Wie Kannieß weiter erläutert, wurde über eine Übergangsvorschrift in § 100 Abs. 1 EEG die rückwirkende Wirkung dieser gesetzlichen Änderung festgelegt. Die neugeregelte Rechtsfolge soll, so die amtliche Begründung, für den Zeitraum nach Inkrafttreten des EEG 2014 gelten. „Alle bei uns streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche wurden erst nach Inkrafttreten des EEG 2014 erhoben“, sagt der Anwalt.


Darüberhinaus könnte man die gesetzliche Änderung auch so lesen, dass mit der Übergangsvorschrift des EEG 2014 die neue Rechtslage auch für das EEG 2012 gelten könnte. Neuerdings sollen auch Zinsansprüche für Rückforderungsansprüche erst mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung, also ab dem 01.01.2017, erhoben werden können.


Ausgeschlossen von der gesetzlichen Neuregelung sollen jene Rückforderungsansprüche sein, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist. „Das dürfte auf die von uns vertretenen Mandanten nicht zutreffen, da entweder die Rechtsstreitigkeiten noch laufen oder aber für erledigt erklärt, jedenfalls nicht entschieden wurden“,  so Kannieß.

Von der gesetzlichen Neuregelung sind neben Photovoltaikanlagen vor allem auch Biogasanlagen betroffen, die erweitert worden sind, ohne dass die Betreiber dieses der Bundesnetzagentur gemeldet haben.


Allen Anlagenbetreibern, bei denen der Netzbetreiber wegen fehlenden oder verspäteter Anmeldung die Vergütung zurückfordert, rät Kannieß, individuellen Rechtsrat einzuholen.

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