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Rückzahlung des Formaldehydbonus: Wer ist betroffen?

Nach Urteil des OLG Stuttgart müssen Biogasanlagenbetreiber unter Umständen den Formaldehydbonus zurückzahlen. Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl erläutert die Hintergründe.

Lesezeit: 5 Minuten

Das OLG Stuttgarthat mit Urteil vom 17.05.2018, Az. 2 U 129/17 eine Entscheidung zum Formaldehydbonus bei Biogasanlagen erlassen, die bei vielen Anlagenbetreibern zu großem Ärger führen wird: Anlagenbetreiber könnten den Anspruch auf den Bonus unter bestimmten Voraussetzungen für die Zukunft verlieren. Zudem könnten Netzbetreiber den Bonus zurückfordern, wenn die Bonuszahlungen in der Vergangenheit noch nicht verjährt sind.


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Der niedersächsische Netzbetreiber EWE Netz GmbH hat – soweit bekannt – derzeit als erster Netzbetreiber bereits entsprechende Rückforderungsschreiben an die betroffenen Betreiber übersandt. Sofern die OLG-Entscheidung rechtskräftig wird, drohen bundesweit allen betroffenen Anlagenbetreibern entsprechende Rückforderungen. „Stark vereinfacht dargestellt, hat das OLG Stuttgart entschieden, dass Biogasanlagen, die erst nach ihrer ersten Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wurden, keinen Anspruch auf den Formaldehydbonus haben“, erklärt Rechtsanwald Dr. Helmut Loibl aus Regensburg. Wer bei der ersten eingespeisten Kilowattstunde mit seiner Biogasanlage und/oder seinem Satelliten-BHKW nicht bereits immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig war, hatte weder für die Vergangenheit, noch hat er für die Zukunft einen Anspruch auf den Formaldehydbonus.


Wer davon nicht betroffen ist


Nicht betroffen sind laut Loibl:

  • alle Anlagen, deren Inbetriebnahmejahr 2008 oder früher ist. Diese erhalten den Bonus nach dem EEG unabhängig von der Art ihrer Genehmigung.A
  • Alle Betreiber, deren Anlagen in den Jahren 2009, 2010 oder 2011 ans Netz gingen und von Anfang an entweder eine Genehmigung nach BImSchG hatten oder aber zumindest nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig waren (also von Anfang an eine BImSchG-Genehmigung gebraucht hätten).

„Gerade der vorgenannte Punkt ist sehr kritisch zu prüfen: Viele Anlagen hatten von Anfang an beispielsweise bereits ein Gaslager von 3 Tonnen oder mehr, was zu einer Genehmigungspflicht nach dem BImSchG geführt hätte“, sagt Loibl. Gleichwohl hätten viele Betreiber damals lediglich eine Baugenehmigung erhalten vor dem Hintergrund, dass damals nur sehr wenige Behörden die Problematik der 3-Tonnen-Gaslagereigenschaft geprüft haben. Loibl betont: „Wer nachweisen kann, dass er von Anfang an 3 t Gaslager hatte, hätte also einer BImSchG-Genehmigung bedurft und muss den Bonus weder zurückzahlen, noch entfällt dieser für die Zukunft.“


Insbesondere solche Anlagen, die von vornherein gasdicht geschlossene Endlager hatten, könnten diesen Tatbestand erfüllen. Wer unter das EEG 2009 fällt und nicht alle Gärrestlager gasdicht geschlossen hat, für den kommt diese Variante nicht in Betracht, da BImSchG-pflichtige Anlagen nach EEG 2009 endgültig ihren NawaRo- und Güllebonus verlieren, wenn nicht alle Gärrestlager gasdicht abgeschlossen sind (für baugenehmigte Anlagen gilt dies hingegen nicht). Die Betroffenen sollten also intensiv prüfen, ob sie ggf. von vornherein genehmigungsbedürftig nach BImSchG waren. Für Satelliten wird das aber leider nicht helfen.


Wer betroffen ist


Tatsächlich betroffen sind all diejenigen Betreiber mit einer Biogasanlage oder einem Satelliten-BHKW, die im 2009, 2010, oder 2011 in Betrieb gingen und zunächst mit einer Baugenehmigung gestartet sind und damals keiner Genehmigung nach BImSchG bedurften.


Diese Anlagen müssen damit rechnen, für die Zukunft den Formaldehydbonus zu verlieren und zudem für die vergangenen Jahre bis zum Eintritt der Rückforderungsverjährung die entsprechenden erhaltenen Beträge zurückzahlen zu müssen.


Um hier keine falschen Hoffnungen zu wecken, ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung nicht im Ermessen der Netzbetreiber liegt. „Sofern hier gefestigte Rechtsprechung vorliegt, müssen alle Netzbetreiber entsprechende Rückforderungen geltend machen“, unterstreicht der Rechtsanwalt. Betroffen sind also nicht nur die Betreiber im Netzgebiet der EWE Netz GmbH, die bereits jetzt entsprechende Rückforderungen stellen, sondern bundesweit alle Anlagenbetreiber, die hierunter fallen.


Das Urteil des OLG Stuttgart ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Es ist wohl eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anhängig, über die noch nicht entschieden ist. Hier wird zunächst abzuwarten bleiben, ob sich der Bundesgerichtshof mit dieser Angelegenheit beschäftigt. Gleichwohl kann es sein, dass vereinzelt Netzbetreiber bereits jetzt entsprechende Rückforderungen geltend machen.

 

Was kann man tun?


Zunächst ist jedem Betroffenen dringend zu empfehlen, zu prüfen (oder prüfen zu lassen), ob die Anlage ggf. von vornherein genehmigungsbedürftig nach BImSchG war (Stichwort: 3 t Gaslager). Wer mit seiner Anlage nicht hierunter fällt, muss sich dauerhaft auf den Verlust und die Rückzahlung des Formaldehydbonus einstellen.


Der Fachverband Biogas e.V., hat sich dieser grundsätzlichen Problematik bereits angenommen und im Netzgebiet der EWE die betroffenen Biogasbetreiber zu einer Informationsveranstaltung eingeladen, bei der auch über die Handlungsmöglichkeiten des Einzelnen gesprochen wurde. Damit nicht jeder Betroffene mit einem hohen Prozess- und Prozesskostenrisiko als Kläger belastet wird, wurde im Rahmen dieser Veranstaltung auch die Möglichkeit einer „Musterklage“ vorgestellt, bei der stellvertretend für viele Betroffene nur ein Anlagenbetreiber die Klage führt und finanziell von den anderen unterstützt wird. Wenn sich ausreichend Interessenten hierfür finden, könnte auf diesem Weg versucht werden, die Rechtsfrage des Anspruchs auf den Formaldehydbonus noch bis zu einem anderen Oberlandesgericht bzw. dem Bundesgerichtshof zu führen und dort klären zu lassen. Letztlich soll versucht werden, eine dem OLG Stuttgart gegenläufige obergerichtliche Entscheidung zu erhalten, um den Bonus nicht endgültig zu verlieren.


Bei der Informationsveranstaltung wurde deutlich gemacht, dass die Erfolgschancen vor einem anderen Oberlandesgericht offen sind, es gibt also weder eine Garantie, noch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass etwa das OLG Oldenburg die entscheidenden Rechtsfragen anders einschätzt als das OLG Stuttgart. „Allerdings scheint dies – neben einer politischen Lösung – die einzige Möglichkeit für die betroffenen Anlagenbetreiber, sich überhaupt gegen die drohende Rückforderung zu wehren“, sagt Loibl. Wenn das OLG Stuttgart-Urteil akzeptiert wird, werden alle Betroffenen zurückzahlen müssen und den Formaldehydbonus dauerhaft verlieren.


Wer gerne mehr über die oben dargestellte Musterklage (Ablauf, Beteiligungsmöglichkeiten etc.) erfahren möchte, kann sich jederzeit gerne mit den Rechtsanwälten in Verbindung setzen unter der Telefonnummer 0941/585710 oder per Mail an info@paluka.de. 

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