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Sachsen erlaubt Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten

Mit der neuen Freiflächenverordnung sollen Belange von Energiewende, Naturschutz und Landwirtschaft gegeneinander abgewogen werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Sachsens Kabinett hat am Dienstag (31.8.) die Sächsische Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO) verabschiedet. Damit können Bieter bei Ausschreibungen der Bundesnetzagentur zur EEG-Förderung ab dem 1. November 2021 auch Gebote für sächsische Photovoltaik-Freiflächenanlagen abgeben, die mit einer Leistung größer als 750 Kilowatt und bis zu 20 Megawatt auf Acker- oder Grünland in sogenannten landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten errichtet werden.

Als benachteiligte Gebiete definiert das EU-Recht solche Flächen, die schwächere landwirtschaftliche Erträge liefern, weil etwa Klima oder Bodenqualität ungünstig sind oder die Bearbeitung, beispielsweise in Hanglagen, erschwert ist. Um eine übermäßige Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu vermeiden, soll die zu installierender Gesamtleistung aller Vorhaben im Jahr auf 180 Megawatt beschränkt werden.

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Geld für Kommunen

Sachsens Energie- und Klimaschutzminister Wolfram Günther: „Die Verordnung ist ein wichtiger Baustein, um die Erzeugung erneuerbarer Energien und die Energiewende in Sachsen voranzubringen. Strom aus Sonne trägt zum Klimaschutz und zur Wertschöpfung vor Ort bei. Zugleich können die Kommunen an den Erträgen der installierten Anlagen teilhaben.“

Das Geld steht dann zum Beispiel für kommunale Einrichtungen zur Verfügung. Günther verspricht, dass Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landwirtschaft austariert werden sollen.

FFH-Gebiete ausgenommen

Nur Natura-2000-Gebiete würden von der Flächenkulisse ausgenommen. Die sächsische Verordnung geht somit über die Vorgabe des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) hinaus, das die Errichtung von Anlagen in Naturschutzgebieten und Nationalparks ausschließt.

Das EEG 2021 räumt den Ländern die Möglichkeit zur Erweiterung der Flächenkulisse für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ein. Sachsen nutzt mit der neuen Verordnung diese Öffnungsklausel. Zudem macht das jüngst geänderte EEG 2021 es möglich, dass Anlagenbetreiber die Standortkommunen mit bis zu 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde Strom am Ertrag beteiligen.

Weiterführende Informationen wie die Ausfertigung der PVFVO, die Karte zur Gebietskulisse sowie die Beantwortung der wichtigsten Fragen rund um die PVFVO (FAQ) finden Sie unter https://www.energie.sachsen.de/photovoltaik-4193.html

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