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Sind Direktzahlungen trotz Solarpark auf der Fläche erlaubt?

Einem Landwirt war sein Prämienantrag für eine Fläche verweigert worden, weil dort Solaranlagen standen. Der Landwirt klagte und bekam recht, weil er das Gras unten drunter weiter nutzt.

Lesezeit: 5 Minuten

Landwirte können grundsätzlich für beihilfefähige Flächen eine Betriebsprämie beantragen. Gelegentlich stellt sich dabei die Frage, ob andere Nutzungen, die neben der landwirtschaftlichen auf der Fläche stattfinden, dem Erhalt einer Betriebsprämie entgegenstehen. Dies spielt insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen eine Rolle und ist abschließend bisher nicht geklärt, informiert der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau.

Einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht in Regensburg zu entscheiden, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

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Der konkrete Fall

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Landwirt eine Fläche von knapp 4 ha, auf denen Solarenergie erzeugt wird, im Rahmen der Agrarförderung angemeldet. Diese Flächen wurden von seinen Schafen beweidet, wobei die Besonderheit bestand, dass die angebrachten Solarpaneele so ausgerichtet waren, dass die Schafe ohne Probleme unter den Paneelen weiden und auch dort Schutz finden konnten.

Darüber hinaus waren die beweglichen Paneele so angeordnet, dass zu bestimmten Zeiten auch eine mechanische Pflege im geringen Umfang möglich war, um eine drohende Verbuschung mit einem Balkenmäher oder einer Motorsense zu entfernen.

Die Agrarförderbehörde hatte die Beihilfefähigkeit der Flächen verneint und dies damit begründet, dass mit Photovoltaikmodulen ausgestattete Flächen keine landwirtschaftliche Flächen seien, weil die Nutzung als Solarparkflächen im Vordergrund stehe und nicht etwa eine landwirtschaftliche Tätigkeit.

Sie bezog sich zudem auf die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 Direktzahlungendurchführungsverordnung (DirektZahlDurchV), wonach Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, nicht beihilfefähig sind. Der Landwirt teilte diese Auffassung jedoch nicht und klagte gegen den ablehnenden Bescheid der Förderbehörde. Das Verwaltungsgericht in Regensburg hat ihm zunächst Recht gegeben.

Begründung des Verwaltungsgerichts

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht in Regensburg aus, dass eine Fläche, die als Solarpark genutzt wird, grundsätzlich auch als landwirtschaftlich genutzte Fläche beihilfefähig im Sinne des Art. 32 Abs. 2 der EU-Verordnung 1307/2013 sei. Denn danach sei jede landwirtschaftliche Fläche, die zumindest hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, beihilfefähig.

In diesem Falle handele es sich dabei um Dauergrünland, welches entweder durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird. Die landwirtschaftliche Tätigkeit sei durch die Bewirtschaftung sicher gestellt, wozu auch die Beweidung durch die Schafe des Klägers gehöre, weil auf der Fläche entsprechendes Grünfutter gewonnen werde.

Nach Auffassung des Gerichtes hängt die Beihilfefähigkeit einer Fläche allein von der tatsächlichen Nutzung ab. Die Tatsache, dass die Flächen auch anderen Zwecken, nämlich dem gewerblichen Betrieb eines Solarparks, dienen, führe indes nicht dazu, dass die Flächen ihre Eigenschaft als beihilfefähige Fläche verlieren.

Landbewirtschaftung nicht ausreichend stark beeinträchtigt

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Gewinnung von Strahlungsenergie nicht gegeben sei, weil die Fläche nach wie vor und auch seit Jahren ohne Probleme beweidet werde. Die Tatsache, dass die Flächen von den Schafen sehr sauber abgegrast werden und nur im geringen Umfang weitere Pflegemaßnahmen nötig seien, sei ein Indiz dafür, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit gerade nicht über Gebühr beeinträchtigt sei.

Zudem spreche für den Landwirt, dass im Rahmen der bestehenden zivilrechtlichen Nutzungsmöglichkeit keine Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen worden sei. Dadurch werde klargestellt, dass landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung nebeneinander möglich seien.

Soweit die Agrarförderbehörde sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchV die landwirtschaftliche Tätigkeit für Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, nicht gegeben sei, vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Gesetzgeber für eine solche pauschale Festlegung keine Ermächtigungsgrundlage habe. Denn die Kriterien des Art. 32 Abs. 3 Ziffer b der EU-Verordnung 1307/2013 fordere von den Mitgliedsstaaten, ein Verzeichnis für Flächen anzulegen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Allerdings dürfe der nationale Gesetzgeber dabei nicht von den Vorgaben des Art. 32 Abs. 3 Ziffer a der genannten Regelungen abweichen und dürfe nur Flächen benennen, bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit durch eine nicht landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der Intensität, der Art, der Dauer oder des Zeitpunktes so stark beeinträchtigt sei, dass die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt ist. Dies sei jedoch bei der pauschalen Benennung in § 12 Abs. 3 DirektZahlDurchV nicht der Fall, so dass das Verwaltungsgericht Regensburg im Ergebnis die Auffassung vertrat, dass die Flächen des Solarparkes in der entsprechenden Ausgestaltung als beihilfefähige Flächen einzustufen sind.

Urteil noch nicht rechtskräftig!

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig und ist beim Verwaltungsgerichtshof in München anhängig (Az: 6 BV 19/98). Wann mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu rechnen ist, ist derzeit offen.

Das VG Regensburg argumentiert in seiner Entscheidung ähnlich wie das Bundesverwaltungsgericht in einer ähnlichen Fallgestaltung. In dem mit Urteil vom 04. Juli 2019 entschiedenen Fall – AZ BVerwG 3 C 11.17 – hat sich der Senat mit der Beihilfefähigkeit eines Maislabyrinths auseinandergesetzt und diese letztlich ebenfalls bejaht, weil die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche durch nichtlandwirtschaftliche Freizeitaktivitäten nicht stark eingeschränkt gewesen sei.

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