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Soforthilfegesetz betrifft auch Hackschnitzelheizwerke

Ein Wärmeversorger muss seinen Kunden bis Ende Dezember eine pauschale Zahlung zukommen lassen, die er vom Staat erstattet bekommt. Die Höhe dieser Zahlung richtet sich nach dem Septemberabschlag.

Lesezeit: 4 Minuten

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) will die Bundesregierung Bürger einmalig von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme entlasten. Der Bund übernimmt dabei die Rechnung für den Dezemberabschlag für die Lieferung von Gas und Fernwärme. Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe beantragen.

Biogasanlagen und Hackschnitzelheizwerke

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Wie wir berichteten, sind davon alle Biogasanlagenbetreiber betroffen, die Wärme verkaufen. Denn „Wärmeversorgungsunternehmen“ im Sinne des Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. „Hierunter fällt letztlich auch jeder Biogasanlagenbetreiber, der über Leitungen Wärme zu Endverbrauchern weitergibt“, erklärt Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt von der Kanzlei Paluka aus Regensburg.

Wie Loibl auf top agrar-Anfrage erklärt, betrifft das allerdings nicht nur Biogasanlagen. Denn das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die leitungsgebundene Wärme gewerblich – also gegen Entgelt – verkaufen – unabhängig davon, woraus die Wärme erzeugt ist. „Damit fallen auch Betreiber von Hackschnitzelwerken oder Erdgas-BHKW darunter, auch sogenannte Kontraktoren, die also nur Wärme kaufen und an Letztverbraucher bzw. ihre Mieter weitergeben, unterliegen den Pflichten den EWSG“, betont der Anwalt.

Entscheidend ist die Frage, ob deren Kunde entweder direkt Wärme verbraucht oder Mieter hat, an die er die Wärme abgibt. Ist das nicht der Fall, weil er die Wärme an eine Genossenschaft abgibt, die ihrerseits die Wärme über ein Fernwärmenetz an Letztverbraucher vermarktet, treffen nicht den Anlagenbetreiber, sondern nur die Genossenschaft die Pflichten des EWSG. „Wer also beispielsweise aus seiner Biogas/Hackschnitzelanlage eine Genossenschaft, aber auch fünf Wohnhäuser versorgt, muss zwar die fünf Wohnhäuser, nicht aber die Genossenschaft kompensieren“, nennt Loibl ein Beispiel.

Septemberabschlag als Basis

Bei der Kompensation legt der Gesetzgeber den Abschlag für September 2022 zugrunde. „Dabei kommt es allein auf den Teil der Abschlagszahlung an, der für den Wärmebezug zu leisten ist; irgendwelche Abschläge für Nutzungsentgelte oder Anlagenmiete fallen hier nicht darunter“, sagt er.

Viele Wärmenetzbetreiber haben Loibls Erfahrung nach die irrige Vorstellung, sie müssten den Verbrauchswerten im Dezember nahekommen. „Es wird zwar von der Politik immer so dargestellt, dass „der Dezemberabschlag“ kompensiert wird, das ist aber letztlich nicht richtig. Der Wärmenetzbetreiber rechnen seine Wärmekunden letztlich ab wie immer, es gibt hier keinen praktischen Unterschied.“

Allerdings muss der Wärmeversorger jetzt seinen Kunden bis Ende Dezember eine pauschale Zahlung zukommen lassen, die er vom Staat erstattet bekommt; die Höhe dieser Zahlung richtet sich grundsätzlich nach der Septemberabschlagszahlung, erhöht auf 120%. Ob die dem September zugrunde gelegten kWh auch nur annähernd dem Dezemberverbrauch entsprechen, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Frage, wieviel der Kunde im Dezember – beispielsweise wegen zwischenzeitlicher Preiserhöhungen – tatsächlich zahlen muss.

„Wärmenetzbetreiber wenden immer wieder ein, dass im Dezember viel mehr Wärme als im September verbraucht wird und daher der Septemberwert völlig unrealistisch sei. Aber genau das spielt überhaupt keine Rolle“, macht er deutlich.

Komplexe Regelung

Das Vorgehen ist dabei sehr komplex:

  • Gibt es eine Abschlagszahlung für September, ist diese zwingend zu verwenden (x 120%), egal, ob dieser auch nur annähernd der Realität entspricht.
  • Gibt es keine explizite Septemberabschlagszahlung, aber andere Abschläge (z.B. Quartalsabschläge), sind diese zu nehmen und durch die entsprechenden Monate zu teilen (also zB Quartal II geteilt durch 3 Monate).
  • Gibt es keinerlei Abschläge, ist auf die tatsächlichen Abrechnungen, also die Verbrauchswerte abzustellen, in der Regel für den letzten Abrechnungszeitraum (also die jährliche Abrechnung der Werte des Jahres 2021 geteilt durch 12 Monate).

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