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Solar: Anlage auch auf Tragkonstruktion zulässig

Auch eine Photovoltaikanlage auf einem Gewächshaus erhält eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, selbst wenn es sich um eine Tragkonstruktion handelt, die erst mit der Solaranlage zum Gebäude wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt nach einem langen Verfahren entschieden (17. November 2010, Vlll ZR 277/09).

Lesezeit: 2 Minuten

Auch eine Photovoltaikanlage auf einem Gewächshaus erhält eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, selbst wenn es sich um eine Tragkonstruktion handelt, die erst mit der Solaranlage zum Gebäude wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt nach einem langen Verfahren entschieden (17. November 2010, Vlll ZR 277/09).


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Der Kläger betreibt einen Gartenbaubetrieb und hat die bei ihm vorhandenen Schattengewächshäuser, die aus hölzernen Tragkonstruktionen bestanden, gegen eine Stahlkonstruktion ausgetauscht. Auf diese Tragkonstruktion hat er Solarmodule mit einer Gesamtleistung von 29,16 kW angebracht. Nachdem der Betreiber die Anlage im August 2007 in Betrieb nahm, weigerte sich die RWE, die entsprechende Stromvergütung zu zahlen.


"Wir haben dann unter Hinweis auf die konkrete Situation den Vergütungsanspruch für Gebäudeanlagen geltend gemacht und haben darauf verwiesen, dass im konkreten Fall auch ohne ein vollständig dichtes Dach ein Gebäude vorhanden ist, auch Indach-Anlagen ausreichen und in der konkreten Situation auch die Schattengewächshäuser nicht vorrangig zum Zwecke der Photovoltaik installiert wurden", erklärt Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning aus Kerpen. Dies stellte die RWE in Abrede. Die RWE unterlag jetzt nach drei Instanzen endgültig auch vor dem BGH.


ln seiner Begründung führt der BGH zunächst aus, dass im Hinblick auf die Gesetzesbegründung jede Art eines Gebäudes mit einbezogen ist, also auch Carports oder Überdachungen von Tankstellen. Damit sei es eingeschlossen, dass den bei den Betriebsgebäuden bestehenden funktionsspezifischen Anforderungen auch bei Bestimmung des Gebäudebegriffs Rechnung zu tragen ist und eine Begriffsbestimmung sich nicht allein an den Merkmalen von Wohngebäuden orientieren darf.


Damit reiche es aus, dass das Dach eines Gewächshauses auch nur teilweise ein Witterungsschutz ist. Desweiteren hat das Gericht auch die Auffassung bestätigt, dass es zum Erfüllen des Gebäudebegriffs ausreicht, wenn eine als Überdeckung vorgesehene Photovoltaikanlage mit ihrer Ausbildung als Dach eine Tragkonstruktion erst zum Gebäude macht.

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