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topplus Photovoltaik im EEG 2021

Solarpark an Bundesstraße: Politik enttäuscht Anlagenbetreiber

Ein Landwirt aus Nordrhein-Westfalen hat mit breiter behördlicher Zustimmung einen Solarpark an einer Bundesstraße gebaut. Jetzt will der Netzbetreiber keine Vergütung zahlen.

Lesezeit: 4 Minuten

Auf dem Weg zur Klimaneutralität sind in Deutschland noch viele Hürden zu bewältigen. Sie sind aber nicht etwa nur technischer Natur, wie ein Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt. Ein Landwirt hatte vor einem Jahr einen Solarpark mit 749 kW gebaut. Er ist auf einem 120 m breiten Korridor entlang einer Bundesstraße entstanden. „Wir hatten dazu die Genehmigungsbehörde und andere Gutachter befragt, die uns dafür grünes Licht gegeben haben. Auch nach dem Regionalplan Münsterland war der Bau entlang einer Bundesstraße ausdrücklich erwünscht“, berichtet der Betroffene, der anonym bleiben will.

Bei der ersten Abrechnung in diesem Jahr teilte ihm der zuständige Netzbetreiber mit Bezug auf das aktuelle EEG 2021 mit, dass er die Marktprämie in Höhe von 2,5 ct/kWh nicht zahlen kann. Begründung: Eine Vergütung sei nach EEG nur bei einem Park entlang von Autobahnen und Schienenwegen möglich. Jetzt soll der Solarparkbetreiber nur den Börsenstrompreis in Höhe von 3 bis 4 ct/kWh erhalten, den der Direktvermarkter zahlt. „Es gab doch einen politischen Willen dazu, dass Solarparks auch entlang von Bundesstraßen entstehen sollen. Wie kann es sein, dass der Bau im EEG 2021 dann wieder nur auf Autobahnen beschränkt bleibt?“, fragt er verständnislos.

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EEG beschränkt sich auf Autobahnen

In der Tat handelt der Netzbetreiber nach derzeitigem Wissenstandkorrekt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) legt hierzu fest: Die Vergütung erhält der Betreiber u.a. nur, wenn sich die Anlage auf einer Fläche befindet, für die es einen Bebauungsplan „nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Solaranlage“ gibt. Zweite wichtige Voraussetzung: Die Anlage muss sich auf Flächen befinden, die „längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und die Anlage in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet worden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten worden ist.“

Eine Sprecherin des Bundesverbandes Solarwirtschaft teilt auf top agrar-Anfrage mit: „Derzeit sind Bundesstraßen ausgenommen und bis zur Konstituierung der nächsten Bundesregierung wird sich daran vermutlich nichts mehr ändern.“

Auch Clearingstelle-EEG sieht Defizite

Ähnlich äußert sich die Clearingstelle-EEG: „Nach dem derzeitigen Gesetzestext sind von den Vergütungstatbeständen nur ‚Autobahnen‘ erfasst und keine Bundesstraßen.“ Näheres zu den Voraussetzungen hat die Clearingstelle schon im Jahr 2011 in einem Hinweis zum EEG 2009 erläutert: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/hinwv/2011/8

Damals hieß es in einer Stellungnahme: „Gemeint sind Bundesautobahnen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), nicht jedoch Bundesstraßen.“ Warum der Gesetzgeber nicht auch Bundesstraßen aufgenommen habe, sei der Clearingstelle zwar unverständlich. Denn von diesen gingen vergleichbare ökologische Belastungen aus. Der Gesetzeswortlaut sei aber eindeutig.

Im EEG 2012 wurde der Begriff der Autobahn nicht geändert. Jedoch enthielt die Gesetzesbegründung nunmehr eine Präzisierung: „Neben Bundesautobahnen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes fallen auch solche Autobahnen unter die Regelung, die nach der Straßenverkehrsordnung als Autobahnen beschildert worden sind“, schreibt die Clearingstelle. „Das können also auch zweispurige Bundesstraßen sein, wenn sie mit dem entsprechenden Zeichen beschildert sind“, erläutert Jens Vollprecht, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Becker, Büttner, Held aus Berlin.

Lage bleibt unsicher

Allerdings sei die Lage nicht eindeutig. Zudem seien Hinweise der Clearingstelle nicht rechtsverbindlich. Vollprecht erklärt die Lage so: „Der Netzbetreiber zahlt die Vergütung zwar aus, reicht diese aber nur durch und muss die Zahlung gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rechtfertigen. Bekommt er die Zahlungen vom Übertragungsnetzbetreiber nicht erstattet, bleibt er auf den Ausgaben möglicherweise sitzen. Deshalb muss er aufpassen, dass er die richtige Vergütung auszahlt.“ Sowohl beim Netzbetreiber als auch beim Übertragungsnetzbetreiber schauen Wirtschaftsprüfer genau hin, ob Zahlungsansprüche gerechtfertigt sind.

Für den betroffenen Landwirt steht jedenfalls fest: „Momentan zeichnet sich ab, dass sich außerhalb des EEG mit der Direktvermarktung eventuell mehr Geld verdienen lässt und man deshalb vielleicht besser aus dem EEG aussteigen sollte.“ Ein gutes Produkt wie grünen Strom am Markt zu etablieren, die Kosten zu beherrschen und damit dann auch Geld zu verdienen, erscheint ihm mittlerweile sinnvoller, als „20 Jahre an der ‚Subventionskrücke EEG‘ zu gehen.“

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