topplus Grün- und Graustrom

Solarspitzengesetz: Batteriespeicher gewinnen an Bedeutung

Mit dem Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes verschiebt sich der Fokus bei Photovoltaik von der reinen Einspeisung hin zu Batteriespeichern und flexiblen Tarifen.

Lesezeit: 3 Minuten

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Seit Ende Februar gilt für alle neuen Photovoltaik (PV)-Anlagen folgendes: Die Kombination aus Eigenverbrauchsanlage mit Batteriespeicher und dynamischem Stromtarif wird interessanter, Volleinspeisung dagegen wirtschaftlich risikoreicher.

Überschüsse vermeiden

Am 25. Februar 2025 ist das Solarspitzengesetz oder mit vollem Namen das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ in Kraft getreten. Wie der Name schon sagt, trifft es Regelungen für Zeiten, in denen in Deutschland mehr Strom erzeugt als verbraucht wird.

Auch kleinere PV-Anlagen (Inbetriebnahme ab 25. Februar) müssen nun ihren Beitrag zur Netzstabilität leisten und erhalten zum Beispiel unter bestimmten Bedingungen keine Ein­speisevergütung nach dem ­Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), wenn die Preise an der Strombörse negativ sind.

Damit der zu diesen Zeiten erzeugte Strom nicht ins Netz eingespeist wird, gleichzeitig aber auch nicht verloren geht, steigen mit den Gesetzesänderungen Bedeutung und Einsatzmöglichkeiten von Batteriespeichern. Profitieren können hier nicht nur gewerbliche Großbatteriespeicher, sondern eben auch Betreiber kleinerer Batteriespeicher, wie sie in Wohngebäuden oder landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen.

Grünes Licht für Batteriespeicher

Künftig dürfen Batteriespeicher auch Strom aus dem Netz (sogenannten Graustrom) ein- und wieder ausspeisen. Je nach gewählter Betriebsart (Option) wird eine Mischung mit Grünstrom etwa aus einer PV-Anlage möglich:

  • Ausschließlichkeitsoption: Der Speicher wird innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich mit gleichartigem Strom aus einer Erneuerbare-Energien (EE)-Anlage beladen. Der Betreiber erhält dann bei Einspeisung von Speicher-Strom ins Netz die für seine EE-Anlage gültige Einspeisevergütung.

  • Abgrenzungsoption: Im Batteriespeicher werden Netz und EE-Strom gespeichert. Der förderfähige Stromteil wird nach § 85 d EEG bestimmt. Wie genau das funktionieren soll, muss die Bundesnetzagentur noch festlegen. Dazu hat sie bis zum 30. Juni 2026 Zeit.

  • Pauschaloption: Der Betreiber speichert Netz- und PV-Strom. Zur Berechnung der Vergütung wird ein pauschaler PV-Strom-Anteil angenommen. Voraussetzung ist, dass der EE-Strom aus PV-Anlagen stammt, die von demselben Betreiber betrieben werden und insgesamt eine installierte Leistung von höchstens 30 kWp haben. Berücksichtigt werden höchstens 500 kWh pro Kalenderjahr und je kWp der Solaranlage(n). Steckersolargeräte bleiben unberücksichtigt.

Bisher fehlt zur Pauschaloption die EU-beihilferechtliche Genehmigung.

Wirtschaftlichkeit ungewiss

Auch wenn noch nicht alles letztendlich klar ist: „Die neuen Regelungen eröffnen neue Möglichkeiten für den wirtschaftlichen Betrieb eines Batteriespeichers“, ist sich Energieberater Elmar Brügger, Landwirtschaftskammer NRW, sicher. Wie wirtschaftlich welche Option in welchem Fall ist, ist bisher aber schwer zu sagen.

„Sinn macht das Ein- und Ausspeisen von Graustrom vermutlich nur zusammen mit einem dynamischen Stromtarif“, sagt Brügger.

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