Die im Referentenentwurf zumErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthaltene Stichtagsregelung (§ 66 Absatz 3 EEG 2014) verstößt gegen das Grundgesetz. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das die Kanzlei Paluka, Sobola, Loibl & Partner erstellt hat.
Der aktuelle EEG-Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums sieht vor, dass in den Jahren 2013 und 2014 geplante Biogasanlagen nur dann ins aktuell geltende EEG 2012 fallen, wenn deren Genehmigungen bereits am 23.01.2014 vorlagen und die Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Anlagen, die zwar schon geplant, aber noch nicht genehmigt sind, würden laut EEG-Referentenentwurf ansonsten ins EEG 2014 fallen – und damit den ebenfalls vorgesehenen drastischen Vergütungskürzungen unterliegen. „Mit der vorliegenden Regelung wären alle in Planung und Bau befindlichen Biogasprojekte ohne vorliegende Genehmigung zum Stichtag 23.01.2014 ruiniert“, mahnt der Sprecher des Firmenbeirats im Fachverband Biogas, Claus Rückert. „Das hieße, dass sämtliche in der Koalitionsvereinbarung versprochenen Aussagen zum Vertrauensschutz unwirksam wären.“
Das umfangreiche Gutachten kommt klar zu dem Ergebnis, dass die Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 3 EEG-Referentenentwurfes gegen die Verfassung verstößt. Zum einen liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) vor. Zum anderen werde das in Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz im Hinblick auf das Eigentum und den Beruf geschützte Vertrauen verletzt.
Aus Sicht des Fachverbandes Biogas muss der Gesetzgeber daher den § 66 Abs. 3 EEG-Referentenentwurf neu formulieren. Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31.07.2014 und vor dem 01.01.2015 in Betrieb genommen worden sind, sollte die am 31.07.2014 geltende Fassung des EEG angewendet werden, wenn spätestens bis zum 31.07.2014 ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde vorlag.