Dieser Beitrag erschien zuerst im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.
Eigentümer von Photovoltaik (PV)-Anlagen haben es gut: Ist die Anlage fertig installiert und scheint die Sonne, produziert sie Strom. Ganz ohne Tanken, Ölen oder Schmieren.
Doch Selbstläufer sind die Anlagen dennoch nicht: Zum Betrieb gehören Pflichten wie die Anmeldung beim Marktstammdatenregister und ein Blick auf Steuern und Versicherungen. Kontrolle und Wartung sind zudem unerlässlich, wenn die Anlage zuverlässig und sicher laufen soll.
Ein Stück Sicherheit: Die Wartung
Die erste Kontrolle einer PV-Anlage, so PV-Sachverständiger André Hannemann, steht gleich zu Beginn an: Im Rahmen einer Erstinbetriebnahmeprüfung nach den Elektrotechnischen Vorschriften der DIN EN 62446-1 (DIN VDE 0126-Teil23-1) und der DIN VDE 0100-Teil 600 nimmt ein Elektrofachmann die Anlage unter die Lupe.
Mindestens einmal im Jahr sowie nach besonderen Ereignissen wie Sturm, Hagel oder Gewitter sollten Betreiber überprüfen, ob alles in Ordnung ist: Gibt es Auffälligkeiten oder Beschädigungen an den Modulen? Sind die Lüfter oder Kühlrippen der Wechselrichter frei und sauber? Liegen sichtbare Beschädigungen an Kabeln oder Anschlüssen vor? Haben vielleicht Vögel ihre Nester an ungünstigen Stellen zum Beispiel unter den Modulen gebaut?
Spätestens alle vier Jahre, besser aber alle zwei bis drei Jahre, sollte ein (unabhängiger) Fachmann die Anlage genau unter die Lupe nehmen – auch wenn keine ersichtlichen Fehler aufgetreten sind. Er prüft auch, ob sich die Werte der Erstinbetriebnahmeprüfung verändert haben und die Dokumentation schlüssig und vollständig ist. Zur regelmäßigen Wartung gehören ne-ben einer Sichtkontrolle elektrische Funktionsmessungen und auch Aufnahmen mit der Wärmebildkamera. Mit ihrer Hilfe lassen sich Schäden an Kabeln und Modulen oft besser und vor allem früher erkennen – bevor es zu Folgeschäden oder gar Bränden kommt.
Anlagen vom Fachmann überprüfen lassen
Sinnvoll ist eine Überprüfung der Anlage durch einen Fachmann auch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Fachbetriebe übernehmen auf Wunsch die Fernüberwachung von PV-Anlagen und kontrollieren die Leistungsdaten. Das kostet natürlich Geld, kann aber dabei helfen, Fehler möglichst schnell und zuverlässig zu entdecken.
Nicht immer reicht es, sich die Anlage vom Boden aus anzuschauen. Drohnen können helfen. Muss doch jemand auf das Dach, dann geht auf jeden Fall die Sicherheit vor!
Kommt es zu einem Versicherungsfall, ist es von Vorteil, wenn sich die regelmäßige Wartung der Anlage durch eine Fachfirma nachweisen lässt. Lassen Sie sich deshalb immer ein Wartungsprotokoll erstellen.
Umsatz, Steuern, Gewerbe
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht für Anlagen bis 30 kWp Steuererleichterungen vor:
- Anlagen bis 30 kWp sind rückwirkend zum 1. Januar 2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Damit können aber auch keine steuerlichen Optimierungen wie Abschreibungen und Investitions-Abzugsbeträge mehr angewendet werden. Sollten in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb begünstigter PV-Anlagen erzielt werden, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
- Umsatzsteuer: Seit 1. Januar 2023 gilt „0 %Umsatzsteuer“ für den Kauf und die Installation von PV-Anlagen und -Komponenten. Auch der selbst verbrauchte Strom ist von der Umsatzsteuer befreit. Verkaufter Strom ist bis zur Umsatzgrenze von 22 000 € pro Jahr ebenfalls umsatzsteuerbefreit. Es gilt automatisch die „Kleinunternehmerregelung“. Viele Landwirte dürften diese Grenze aber überschreiten.
- Anmeldung beim Finanzamt: Aktuell müssen die Betreiber kleinerer PV-Anlagen weiterhin den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung per ELSTER bzw. den Fragebogen zum Erwerb und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage ans Finanzamt senden. Ob und in welchem Umfang Angaben in den Steuererklärungen auch noch in Fällen der ab 2022 eingeführten Einkommensteuerbefreiung notwendig sind, ist nach Aussage eines Sprechers des Finanzministeriums NRW derzeit noch nicht abschließend geklärt.
- Bisher waren Betreiber von Anlagen mit mehr als 10 kWp verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Diese Grenze liegt nun bei 30 kWp.
Immer sauber bleiben: Die Reinigung
Eine Verschmutzung der Module kann zu Ertragseinbußen führen. Leichte Verschmutzungen werden von Regen und Schnee meist gut entfernt – je steiler die Module installiert sind, desto besser. Doch zum Beispiel Vogelkot oder Flechten und Moose können zum Problem werden. Besonders wichtig kann das Reinigen auch für Anlagen sein, die auf Stalldächern installiert sind. Hier kann die hohe Ammoniakbelastung sonst Kabel und Modulgläser angreifen.
Eine Reinigung erfolgt am besten mit entkalktem Wasser ohne den Einsatz von Reinigungsmitteln mit einer weichen Bürste. Um Schäden an den Modulen zu verhindern und damit es nicht zu Unfällen kommt, ist es sinnvoll, einen Fachbetrieb zu beauftragen.
Marktstammdatenregister: Anmeldung ist Pflicht
Jeder Betreiber muss seine PV-Anlage und – falls vorhanden – auch den Batteriespeicher in-nerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) registrieren. Geschieht dies nicht, darf der Netzbetreiber die EEG-Vergütung zurückhalten.
Registriert werden müssen in der Regel auch Anlagen, die nur ins Hausnetz einspeisen und auch Einheiten und Anlagen, die keine Förderung erhalten. Eine Mindestgröße gibt es nicht. Beispielsweise sind auch kleine Balkon-Solaranlagen registrierungspflichtig.
Das MaStR ist ein amtliches Register. Die Registrierung ist nur online möglich. Den Vorgang kann der Betreiber selbst durchführen oder jemanden aus der Familie oder Dritte, beispielsweise den Installateur, beauftragen. Dafür könnten Kosten anfallen. Die Registrierung im MaStR selbst ist gebührenfrei.
Erfasst werden die „Stammdaten“ der PV-Anlage: Dazu gehören etwa Adresse und Kontaktdaten der Betreiber, bei Unternehmen auch Steuernummer und Registernummer (Handels-, Vereins- oder andere Register) sowie Daten zur Anlage (Standort, technische Merkmale je Anlagentyp, Angaben zum Netzanschluss). Nicht erfasst werden: Zählerstände, Erzeugungsmengen, Speicherfüllstände und Vertragsbeziehungen.
Betreiber sind verpflichtet, die Daten im Marktstammdatenregister immer auf dem neusten Stand zu halten. Sobald der Betreiber eine neue Adresse hat oder sich die Leistung der Anlage ändert, sind die alten Angaben im MaStR zu korrigieren.
Das MaStR wird von der Bundesnetzagentur geführt und löst alle bisherigen Meldewege für Anlagen ab. Auch Bestandsanlagen müssen im MaStR gemeldet werden.
Hilfe gibt es telefonisch bei der Hotline des MaStr unter (02 28) 14-33 33 oder auf der Internetseite https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/
Garantie, Gewährleistung, Schadenersatz
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung. Mit ihr sichert der Hersteller dem Endkunden über einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Produkteigenschaft zu. Die gesetzlichen Vorgaben an eine Garantieerklärung sind gering. In der Regel muss der Garantienehmer nachweisen, dass die Garantie gilt. Wie und wo die Garantieansprüche durchgesetzt werden, steht in den Garantiebedingungen. Achtung: Hat der Hersteller keine Niederlassung in Deutschland, gilt in der Regel der Ort einer Niederlassung im Ausland als Gerichtsstand. Das kann das Durchsetzen von Garantieansprüchen stark erschweren bis nahezu unmöglich machen.
Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht, innerhalb der Mangelfreiheit bestehen muss. Ansprüche bestehen in der Regel für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren ab Abnahme der Anlage. Als Abnahme gilt auch die vollständige Zahlung. Gewährleistungsansprüche richten sich ausschließlich gegen den Vertragspartner des Betreibers, also in der Regel gegen den Solarteur. Dieser trägt das volle Beschaffungs- und Gewährleistungsrisiko. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, hat der Käufer das Recht auf eine Mangelbeseitigung. Verstreicht die hierfür gesetzte Frist ergebnislos, besteht Anspruch auf eine Rückabwicklung des Vertrages, auf einen Kostenzuschuss, damit ein Dritter die Anlage „fit“ macht oder auf Schadenersatz.
Entsteht durch einen Mangel ein Folgeschaden (etwa Ertragsausfall), muss der Verkäufer dafür geradestehen, sofern er den Mangel verursacht hat. Ist ein Sicherheitsmangel am Produkt Auslöser eines Schadens, greift in der Regel die Produkthaftung des Herstellers.
Versicherung: Hagel, Sturm, Feuer
Am kostengünstigsten und in vielen Fällen ausreichend ist die Absicherung über die Gebäudeversicherung. Die PV-Anlage wird mithilfe des Wertes 1914 gegen Feuer und gegebenenfalls gegen Sturm zum gleitenden Neuwert versichert. Dabei sollte der Versicherungsschutz Überspannungsschäden und Aufräumungskosten enthalten. In der Sturmversicherung bieten die Gesellschaften bei Selbstbeteiligungen häufig einen Rabatt von 50 %.
Falls die PV-Anlage neben Feuer und Sturm auch insbesondere diebstahl- oder vandalismusgefährdet ist, bieten die Gesellschaften sogenannte Allgefahren- oder Elektronikversicherungen an. Der Prämiensatz liegt je nach Anlagengröße, Selbstbeteiligung und Versicherer bei 1,5 bis 1,8 Promille der Herstellungskosten.
Eine zusätzliche Betriebsunterbrechungsversicherung kommt für große und größtenteils fremdfinanzierte Anlagen in Betracht. Je nach Jahreszeit können 1 bis 2 € pro kwp pro Tag abgesichert werden. Allerdings wird in der Regel eine Selbstbeteiligung von zwei bis sieben Tagen abgezogen. Der Prämiensatz steigt dann schnell auf insgesamt über 2,5 Promille.
Den Betrieb der PV-Anlage sollte über eine Betreiberhaftpflichtversicherung abgesichert werden. Vielfach ist dies über die Betriebshaftpflichtversicherung des landwirtschaftlichen Betriebes bis 100 kwp ohne Zusatzbeitrag und darüber hinaus gegen einen geringen Mehrbeitrag möglich.
Burkhard Fry, Versicherungsberater, LWK NRW
Achtung Eigenverbrauchsfalle
Nach einer Studie des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsförderung (RWI) steigt in deutschen Haushalten, die eine PV-Eigenverbrauchsanlage installiert haben, der Stromverbrauch. Geschätzt um durchschnittlich 12 %. Ein Grund: Nun kommt es ja nicht mehr auf die letzte kWh an...