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Jetzt umrüsten auf Eigenstromnutzung – So geht’s

Im zweiten Teil unserer Online-Serie zum Eigenverbrauch erklärt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl, wie Sie Umlagen und Abgaben sparen und damit günstiger produzieren können.

Lesezeit: 4 Minuten

In dem in seinem Webinar „Die Eigenstromnutzung – Darf ich das? Macht das Sinn?“ hat Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg viele rechtliche Fallstricke für Anlagenbetreiber herausgestellt, die beim Eigenverbrauch von Strom aus Windenergie-, Photovoltaik-, Biogasanlagen oder anderen erneuerbaren Energien zu beachten sind. Wir haben die wichtigsten Infos zusammengefasst.

Wann liegt überhaupt ein „Eigenverbrauch“ vor?

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Der Eigenverbrauch von Strom ist laut EEG streng definiert. Dazu müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:

  • Erzeuger und Verbraucher müssen identisch sein. Das gilt sowohl für Personen als auch Gesellschaften. Wenn eine „Solar GmbH“ den Strom an die „Agrar-GbR“ liefert, ist das kein Eigenverbrauch im Sinne des Gesetzes – auch wenn es sich um den gleichen landwirtschaftlichen Betrieb handelt.
  • Der Strom darf nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden.
  • Der Strom muss in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage verbraucht werden. „Schwierig wird es, wenn Wohnhaus und Stall mit der Solaranlage oder die Biogasanlage weit entfernt voneinander sind. Ob ein Eigenverbrauch vorliegt, müssen Sie dann unbedingt mit dem Netzbetreiber abklären“, rät Loibl. Denn jeder Netzbetreiber legt den unbestimmten Begriff „Räumlicher Zusammenhang“ anders aus.

Welche Umlagen und Abgaben sind zu zahlen?

Das hängt davon ab, ob Sie das öffentliche Netz in Anspruch nehmen oder nicht. Falls ja, müssen Sie alle Umlagen und Abgaben zahlen, die auch beim Bezug von Strom vom Energieversorger anfallen. „Dann wäre der Eigenverbrauch nur interessant, wenn man den Strom für deutlich unter 12 ct/kWh produzieren kann“, sagt Loibl. Das wäre für die meisten Biogasanlagen z.B. kaum möglich.

Wenn Sie den Strom über ein Privatkabel leiten, sieht das anders aus. Loibl nennt hierzu zwei Beispiele:

  1. Eine Biogasanlage produziert Strom für 17,3 ct/kWh. Dazu können maximal die anteilige EEG-Umlage in Höhe von 3,72 ct/kWh sowie die Stromsteuer (2,05 ct/kWh) kommen. Auf die Summe von 23,07 ct/kWh werden noch 19 % Umsatzsteuer berechnet, sodass der eigene Strom 27,45 ct/kWh kosten würde.
  2. Eine Windenergieanlage produziert Strom für 8 ct/kWh. Wie oben fallen EEG-Umlage und Stromsteuer an, sodass der Strom netto 13,77 ct/kWh kostet, mit Umsatzsteuer wären es insgesamt 16,39 ct/kWh.

Die EEG-Umlage reduziert sich um 60 % bei reinem Eigenverbrauch (also bei Personenidentität und den anderen genannten Voraussetzungen). Das wären dann also nur noch 1,488 ct/kWh. Keine EEG-Umlage fällt an bei Anlagen bis 30 kW oder bei Anlagen im reinen Inselbetrieb, die also nicht ans öffentliche Netz angeschlossen sind. „Alles das könnte sich ab dem 1. Juli 2022 ändern. Denn die Bundesregierung will die EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom komplett streichen. Das Gesetzgebungsverfahren läuft aber noch“, sagt Loibl. Auch ist noch nicht klar, ob der Wegfall für alle Anlagen gilt oder nur für Neuanlagen. Aktuell gilt jedoch: Wer heute umstellt auf die Überschusseinspeisung und den Strom selbst verbraucht, zahlt in der Regel 40 % EEG-Umlage, also 1,488 ct/kWh.

Wie kann ich mich von der Stromsteuer befreien lassen?

In der Regel fällt die Stromsteuer in Höhe von 2,05 ct/kWh für jede verbrauchte Kilowattstunde an – auch, wenn man den Strom von der Eigenverbrauchsanlage über ein Privatkabel zum Betrieb oder Wohnhaus leitet. Allerdings gibt es zahlreiche Befreiungsmöglichkeiten. „Bei Anlagen bis 2 MW fällt keine Stromsteuer an, wenn der Strom in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht wird“, erklärt Dr. Loibl. Laut Stromsteuergesetz wird die „räumliche Nähe“ mit einem Umkreis von 4,5 km definiert.

Ebenso entfällt die Steuer für Strom, der „zur Stromerzeugung“ entnommen wird, also z.B. der Strom für die Rührwerke bei Biogasanlagen. „Allerdings definiert jedes Hauptzollamt für sich, welche Komponenten genau zur Biogasanlage gehören. Das sollten Sie also auf jeden Fall abklären“, rät der Anwalt. Auch sollte man die entsprechenden Formblätter für die Stromsteuerbefreiung nutzen, die auf der Seite www.zoll.de herunterzuladen sind.

Privatkabel über fremde Grundstücke?

Wenn die Eigenverbrauchsanlage weiter weg vom Betrieb steht und ein eigenes Stromkabel zur Versorgung verlegt werden soll, sind oft fremde Grundstücke betroffen. Wichtig zu beachten: Es gibt kein Recht für Sie, das Kabel zu verlegen, Sie müssen das mit dem Grundstückseigentümer verhandeln. „Lassen Sie die Verlegung auch im Grundbuch eintragen, damit Sie auch bei einem möglichen Besitzerwechsel noch auf der sicheren Seite sind“, rät Loibl.

Wen muss ich informieren?

Bei der Umstellung auf den Eigenverbrauch gibt es zahlreiche Anzeige- und Genehmigungspflichten. Folgende Institutionen müssen Sie informieren bzw. um Erlaubnis fragen:

  • Netzbetreiber,
  • Messstellenbetreiber (in der Regel auch der Netzbetreiber (Messkonzept),
  • Direktvermarkter,
  • Hauptzollamt (Erlaubnis der Stromsteuerbefreiung),
  • Grundstückseigentümer (Verlegung der Leitung)
  • Marktstammdatenregister (Änderung der Einspeisung)

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