Hunderte von Landwirten warten seit April 2024 auf die Verabschiedung des Solarpakets 1. Grund: Mit der Gesetzesänderung wollte die Ampelregierung einen Technologiebonus in Höhe von 2,5 ct/kWh für „Besondere Solaranlagen“ wie z.B. Agri-PV-Anlagen einführen. Das hat zu vielen Aktivitäten in diesem Bereich geführt.
Doch zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzespakets fehlt bis heute die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, fordert die EU-Kommission schon länger einen Abschöpfungsmechanismus im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dieser soll auch nach Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung des gesamten Gesetzes Ende 2026 zwingend eingeführt werden.
Antworten des BMWK
Jetzt das hat das federführende Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) Antworten auf mehrere Fragen zu dem Thema veröffentlicht. Danach sind vor allem folgende Regelungen vom Beihilfevorbehalt betroffen:
die Erhöhung der maximalen Gebotsgröße für Freiflächenanlagen (von 20 MW auf 50 MW),
die Verbesserungen zum Repowering von PV-Dachanlagen,
das Untersegment für besondere Solaranlagen (Agri-, Parkplatz-, Floating- und Moor-PV) und
die Vergütungserhöhung im Aufdach-Gewerbesegment
(40 kW - 1 MW, + 1,5 ct/kWh).
Der aktuelle Stand der Gespräche
Das Ministerium gibt Informationen zum aktuellen Stand: „Die Beihilfegenehmigung für das Solarpaket durch die EU-Kommission hat für das BMWK höchste Priorität. Die Bundesregierung steht und stand daher in engem Austausch mit der Europäischen Kommission – auch auf hochrangiger Ebene.“
Kern der Gespräche sei zuletzt gewesen, zu welchem Zeitpunkt das EU-Recht vorschreibe, einen Abschöpfungsmechanismus für Einnahmen einzuführen, die den Förderbedarf übersteigen (Claw-back).
Die Kommission bestand in diesen Gesprächen laut BMWK darauf, dass Deutschland schon kurzfristig einen solchen Mechanismus in das EEG einführt. Nach Auffassung des BMWK greift die entsprechende Verpflichtung zur Einführung solcher Rückforderungsmöglichkeiten erst ab Mitte 2027. „Das BMWK hat gegenüber der Kommission stets argumentiert, dass für den Eintritt der Verpflichtung die Fristen aus der Europäischen Strommarkt-Verordnung (EMD) maßgebend sind, wonach erst bis Mitte des Jahres 2027 ein Claw-back in Form von Differenzverträgen einzuführen ist“, schreibt das Ministerium.
Die Kommission sei dieser Auffassung nicht gefolgt. Trotz intensiver Gespräche konnte hierzu keine Einigung erzielt werden. Weitere offene Punkte für die Beihilfegenehmigung seien dem Ministerium nicht bekannt. Das BMWK werde daher der neuen Regierung konkrete Handlungsoptionen vorschlagen, um eine rasche gesetzliche Umsetzung der geforderten Abschöpfungsregelung zu ermöglichen.
Wie es weiter geht
Bis zum Abschluss der Gespräche findet das EEG 2023 ohne die Regelungen des Solarpakets I Anwendung, die unter einem gesetzlichen Beihilfevorbehalt nach § 101 EEG stehen.
Das bedeutet unter anderem, dass in den nächsten Gebotsrunden für PV-Freiflächenanlagen weiterhin die maximale Gebotsgröße von 20 MW gilt. Zudem gibt es keinen erhöhten Höchstwert für besondere Solaranlagen (wie z. B. Agri-PV) sowie kein besonderes Zuschlagsverfahren mit Kontingenten für die vorrangige Bezuschlagung von besonderen Solaranlagen (u. a. Agri-PV).
Dafür finden bis zur Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung weiterhin die vor Inkrafttreten des Solarpakets vorgesehenen Boni für bestimmte besondere Solaranlagen (sogenannte „hoch aufgeständerte Agri-PV“ und „Moor-PV“) Anwendung (in 2024: +1 ct/kWh für Agri und +0,5 ct/kWh für Moor).