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topplus Marktstammdatenregister

Viele müssen die Anlage bis zum 28. Februar registrieren!

Anlagenbetreiber haben in der Regel 24 Monate Zeit, um sich im neuen Marktstammdatenregister zu registrieren. Doch von der Übergangsbestimmung gibt es viele Ausnahmen. Daher sollten Sie genau prüfen, ob Sie davon betroffen sind.

Lesezeit: 4 Minuten

Das Marktstammdatenregister hat am 31. Januar 2019 das ehemalige Anlagenregister abgelöst. Alle Betreiber von EEG-Anlagen müssen ihre Anlage jetzt in das neue Register eintragen. Die meisten Anlagenbetreiber haben dafür viel Zeit: Nach der Übergangsbestimmung Marktstammdatenregister-Verordnung muss eine entsprechende Nachmeldung binnen 24 Monaten nach Start des Webportals vorgenommen werden, teilt der Regensburger Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl mit. „Was viele allerdings nicht wissen: Von dieser Übergangsvorschrift gibt es eine ganze Reihe gravierender Ausnahmen. Hierzu zählen insbesondere sämtliche seit 30.06.2017 neu in Betrieb genommenen Anlagen, aber auch alle seit 30. Juni 2017 in Betrieb genommene ‚Einheiten‘“, erklärt Loibl.

Nicht alle profitieren von der Übergangsfrist

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Für all diejenigen, die nicht von der langen Übergangsfrist profitieren können, dürfte laut Loibl eine sehr enge Meldungsfrist bis 28. Februar 2019 gelten.

Die Sanktion für denjenigen, der registrierungspflichtig ist, sich aber nicht rechtzeitig registriert, ist im EEG geregelt: Solange eine Anlage nicht im Register erfasst ist, obwohl sie erfasst sein müsste, erhält diese Anlage grundsätzlich keine EEG-Vergütung. „Soweit Anlagen bereits registriert sind, gilt diese Sanktion nur, wenn Sie die Leistung erhöht haben und das nicht registriert ist“, sagt Loibl.

Anlagenbetreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG-Anlagen und ihre KWK-Anlagen registrieren. Einheiten werden hierbei definiert als Gaserzeugungseinheit, Gasspeicher, Gasverbrauchseinheit, Stromerzeugungseinheit, Stromspeicher und Stromverbrauchseinheit.

Stromverbrauchseinheiten müssen nur dann registriert werden, wenn sie an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind. Gasverbrauchseinrichtungen wiederum sind nur meldepflichtig, wenn sie an einem Fernleitungsnetz angeschlossen sind. „Damit dürfte insbesondere für EEG-Anlagen eine Meldepflicht bestehen für jede einzelne Stromerzeugungseinheit, jeden einzelnen Stromspeicher, im Fall von Biomethananlagen ebenfalls die Gaserzeugungseinheit und jede zugehörige Stromerzeugungseinheit“, zählt Loibl auf.

Das bedeutet beispielsweise für Biogasanlagen: Es muss jedes einzelne BHKW bzw. jede einzelne Stromerzeugungseinheit gesondert gemeldet werden, zudem muss die EEG-Anlage insgesamt registriert werden. Wird die Meldung einer Stromerzeugungseinheit vergessen, droht die oben dargestellte Sanktion. Zu beachten ist hierbei, dass auch Redundanz-Aggregate gemeldet werden müssen.

Registrierung innerhalb eines Monats vorgeschrieben

Die Registrierung hat grundsätzlich immer innerhalb eines Monats nach Eintreten des jeweiligen Ereignisses zu erfolgen. So ist beispielsweise eine Genehmigung binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu registrieren, sodann hat eine Meldung bei Inbetriebnahme der betreffenden Einheit ebenso wie der EEG-Anlage zu erfolgen.

Bei PV-Anlagen muss im Hinblick auf die Einheiten nicht jedes Modul gesondert erfasst werden, hier schreibt die Verordnung selbst fest, dass Einheiten von Solaranlagen, die vom selben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, summarisch als eine Einheit zu registrieren sind. Für den zugehörigen Stromspeicher gilt dies indes nicht.

Alle BHKW müssen gemeldet werden

Ein weiteres Problem besteht darin, dass künftig auch Redundanzanlagen gemeldet werden müssen: Wenn also beispielsweise ein Biogasanlage über zwei BHKW verfügt, wovon ein BHKW nur anläuft, wenn das andere ausgeschaltet ist, bestand bisher keine Meldepflicht für das zweite BHKW. Dies hat sich nunmehr geändert, es muss auch das redundante BHKW gemeldet werden; bei der Leistung der Gesamtanlage indes muss die Leistung des Redundanz-BHKW bei der Meldung unberücksichtigt bleiben.

Besonders kritisch sind die Fälle, bei denen festgestellt wird, dass Einheiten, die jetzt zu registrieren sind, entweder gar nicht von einer Genehmigung umfasst sind oder aber die entsprechende Leistung erheblich von der genehmigten Leistung abweicht. Gerade in solchen Fällen ist dringend juristischer Beistand zu empfehlen, um die Problematik insgesamt ordnungsgemäß lösen zu können.

Fazit: Alle Anlagenbetreiber, die seit dem 30.06.2017 Anlagen neu gebaut oder Leistung hinzugebaut haben (Flexibilisierung von Biogasanlagen!) müssen jetzt zwingend bis 28. Februar 2019 ihre Registrierung vornehmen, um nicht Gefahr zu laufen, ihre gesamte EEG-Vergütung zu verlieren. Loibl: „Für viele ist somit dringender Handlungsbedarf gegeben“. Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.paluka.de/allgemeines/artikel/marktstammdatenregister-viele-muessen-bis-28-februar-2019-melden

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