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Gaskrise

Vorbereitung auf Gaspreisanstieg: Bundeskabinett will Energiesicherungsgesetz anpassen

Die Gesetzesnovelle soll helfen, höhere Gaspreise auf alle Gaskunden umlegen zu können. Die Instrumente sollen aber erst bei Bedarf als Notmaßnahme aktiv werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Bundesregierung wappnet sich weiter für eine Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten. Dazu hat das Bundeskabinett heute in einem schriftlichen Umlaufverfahren eine Formulierungshilfe für eine Anpassung des Energiesicherungsgesetzes und weiterer Folgeänderungen, u.a. des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Formulierungshilfe wird in einem nächsten Schritt über die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht. Ziel ist ein schneller Abschluss des parlamentarischen Verfahrens.

Vorbereitung für mögliche Zuspitzung

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Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck erklärte dazu: „Die Lage am Gasmarkt ist angespannt und wir können eine Verschlechterung der Situation leider nicht ausschließen. Wir müssen uns darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt. Deshalb schärfen wir mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes unsere Instrumente noch mal nach.“ Damit soll laut Habeck auch im kommenden Winter die grundlegende Versorgung aufrechterhalten werden, trotz hoher Preise und wachsender Risiken.

Preisanpassungsrecht soll überarbeitet werden

Mit dem Entwurf werden vor allem Anpassungen im Energiesicherungsgesetz vorgenommen, um die Instrumente zur Stärkung der Vorsorge noch einmal zu erweitern.

Neben Präzisierungen und Konkretisierungen zum bestehenden Preisanpassungsrecht des § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) wird ein neues, alternatives Instrument eingeführt, das sogenannte saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden können.

Aktuell nicht aktiv

Beide Instrumente - sowohl das Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG wie auch das saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG – sind laut Bundeswirtschaftsministerium an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen aktuell nicht aktiviert werden. Sie sollen aber als Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten handlungsfähig zu sein.

Übergreifendes Ziel beider, alternativ zueinander stehender Preisanpassungsrechte ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. So ist bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer wird. Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen und somit ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen diese Energieunternehmen weg, drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, können außerordentliche gesetzliche Preisanpassungsrechte, zeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen erforderlich werden und dann aktiviert werden.

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