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Vorerst Entwarnung für Flex-BHKW

Frohe Botschaft für Biogaserzeuger: Laut Clearingstelle gehört ein Flex-BHKW am Standort eines Satelliten-BHKW zur Anlage, sodass beide eine gemeinsame Anlage bilden.

Lesezeit: 4 Minuten

Diese Nachricht hatte die Biogasbranche erheblich verunsichert: Das Landgericht Frankfurt/Oder hatte im April 2019 entschieden, dass ein Satelliten-BHKW einer Biogasanlage generell nicht flexibilisiert werden kann, z.B. durch Zubau eines zweiten BHKW. Denn jeglicher Zubau sei nach Ansicht der Richter stets eine neue, eigenständige EEG-Anlage. Mit Ausnahme vereinzelter Energieversorger hatten bisher bundesweit fast alle Netzbetreiber einen Flex-Zubau am Satellitenstandort anerkannt haben und vergütet.

Zwar ist die Entscheidung vor dem OLG Brandenburg im Berufungsverfahren nach wie vor anhängig und daher noch nicht rechtskräftig. Trotzdem hat das Urteil dazu geführt, dass viele Anlagenbetreiber eine ausstehende Flexibilisierung gestoppt haben.

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Neuer Schiedsspruch der Clearingstelle EEG

Am 17. September 2019 hat sich daher die Clearingstelle EEG mit dem Thema befasst und einen neuen Schiedsspruch veröffentlicht (Aktenzeichen 2019/22). Darin macht die Clearingstelle deutlich, dass bei einem Satelliten-BHKW, zu dem ein Flex-BHKW hinzugebaut wurde, eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2017 vorliegt. „Auf diese Weise entsteht eine Gesamtanlage mit dem alten Inbetriebnahmejahr des ursprünglichen Satelliten-BHKW, mit den alten Vergütungssätzen und auch der alten Höchstbemessungsleistung“, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg. Allerdings könne diese Gesamtanlage grundsätzlich die Flexibilitätsprämie geltend machen.

Mit dieser Entscheidung will die Clearingstelle EEG ausdrücklich nicht der Entscheidung des LG Frankfurt/Oder widersprechen. „Allerdings erteilt sie der Auffassung eine Absage, dass ein Zubau zu Satelliten-BHKW im Rahmen einer Gesamtanlage generell nicht möglich wäre“, analysiert Loibl.

Gemeinsames Gebäude und Gassammelschiene sprechen für Gesamtanlage

Die Clearingstelle EEG vertritt die Meinung, dass der konkrete Einzelfall zu würdigen sei. Im zu entscheidenden Sachverhalt hat die Clearingstelle das Satelliten-BHKW und das Flex-BHKW als Teile einer funktional zusammengehörenden Einheit angesehen. Insbesondere das Zusammenwirken von Satelliten-BHKW und Flex-BHKW sowohl zur Wärme- als auch zur Stromerzeugung durch eine gemeinsame Steuerung der Regelungstechnik und die voneinander abhängige Fahrweise sei hierbei ein entscheidender Baustein. Auch stelle die Verwendung einer gemeinsamen Gassammelschiene einen Bestandteil einer zusammengehörenden Anlage dar. Im konkreten Fall waren die BHKW zudem allesamt in ein und demselben Gebäude untergebracht, was – von einem objektiven Betrachter aus gesehen – eher für eine als für mehrere Anlagen spreche. Auch war nach Auffassung der Clearingstelle ein vernünftiges Anlagenkonzept einer Gesamtanlage gegeben, da die Gesamtanlage einerseits einer optimalen Wärmeversorgung einer Wärmesenke diene und andererseits aber auch bei Bedarf stromgeführt gefahren werden und so Netzengpässe ausgleichen könne.

„Damit dürfte offensichtlich sein, dass die nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgericht Frankfurt/Oder, die keinesfalls eine höchstrichterliche Rechtsprechung darstellt, derzeit von den Netzbetreibern beziehungsweise deren Wirtschaftsprüfern noch nicht zu beachten ist, weil nunmehr eine entsprechende - und zu berücksichtigende - Entscheidung der Clearingstelle EEG vorliegt“, resümiert Loibl. Damit dürfte derzeit aus rechtlicher Sicht kein Raum dafür sein, die Flexibilisierung von Satelliten-BHKW generell abzuerkennen. Hier bleibt zunächst die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten.

Empfehlung für das weitere Vorgehen

Allen betroffenen Anlagenbetreibern, die am Satelliten-Standort bereits flexibilisiert haben oder aktuell noch flexibilisieren möchten, rät Rechtsanwalt Loibl folgendes:

  • Wie von der Clearingstelle vorgeschlagen, muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden: Sofern eine entsprechende funktionale Einheit gegeben ist, sollte man dies mit dem zuständigen Netzbetreiber besprechen und sich mit diesem einigen.
  • Um dies entsprechend abzusichern, ist dringend zu empfehlen, vor der Clearingstelle EEG ein Einigungsverfahren durchzuführen oder zumindest Einigkeit darüber herzustellen, dass die Auszahlung durch den Netzbetreiber im Hinblick auf den oben dargestellten Schiedsspruch der Clearingstelle EEG erfolgt.
  • Sofern eine Auszahlung in Übereinstimmung mit einer Clearingstellenentscheidung erfolgt, können die Auszahlungen für die Vergangenheit als ‘‘sicher‘‘ angesehen werden. Sollte sich die Rechtslage im Hinblick auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung ändern, dann gilt diese nur für die Zukunft (ab dieser eventuellen neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung).
  • Ein Einigungsverfahren würde also sowohl dem Anlagenbetreiber, als auch dem Netzbetreiber das derzeit größtmögliche Maß an Sicherheit bieten.
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