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Biogas aus Wirtschaftsdünger: Kleiner Hoffnungsschimmer für Güllekleinanlagen

Nach einem Votum der Clearingstelle EEG dürfen 75 kW-Anlagen nach dem EEG 2017 und 2021 mehr Strom produzieren und diesen selbst verbrauchen oder am Strommarkt verkaufen.

Lesezeit: 2 Minuten

Güllekleinanlagen, die ab 2017 mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW ans Netz gegangen sind, müssen nach Ansicht der Clearingstelle EEG keine wirtschaftlichen Nachteile befürchten, wenn ihre Bemessungsleistung 75 kW übersteigt. Sie erhalten immer für 75 kW bzw. 657.000 kWh die volle EEG-Förderung, auch wenn sie mehr Strom erzeugen, etwa für die Eigenversorgung. Das zeigt ein aktuelles Votum der Clearingstelle EEG, das die Anwaltskanzlei von Bredow Valentin Herz erstritten hat.

Die Clearingstelle hat darin festgestellt, dass ein Anlagenbetreiber mit einer Anlage nach dem EEG 2017 bzw. 2021 immer Anspruch auf die Vergütung von 657.000 kWh Strom hat. Diese Menge errechnet sich so: 8750 Jahresstunden * 75 kW. Wenn er mehr als 657.000 kWh erzeugt, erhält er für die Mehrmengen zwar keine Vergütung vom Netzbetreiber, aber dafür die Strommarkterlöse vom Direktvermarkter – sofern er freiwillig an der Direktvermarktung teilnimmt. Genauso ist es möglich, den mehr erzeugten Strom selbst zu verbrauchen. Das Votum ist nur für die beteiligten Parteien bindend, wird aber voraussichtlich branchenweit Beachtung finden.

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Mehr Flexibilität

Dieses Votum gibt Anlagen, die ab 2017 ans Netz gegangen sind, mehr Flexibilität. Denn viele Tierhalter haben mehr Gülle und Mist zur Verfügung, als für 75 kW Bemessungsleistung nötig wären (siehe Beitrag „Das Gas, das keiner will“ in top agrar 2/23). „Ein Votum der Clearingstelle ist zwar nicht bindend für alle Netzbetreiber. Aber Landwirte könnten mit dem Votuman ihren Netzbetreiber herantreten und klären, ob er die Rechtsauffassung der Clearingstelle teilt und eine höhere Stromproduktion sich daher nicht schädlich auf die Förderung auswirkt“, rät Rechtsanwalt Carl Bennet Nienaber von der Kanzlei von Bredow Valentin Herz aus Berlin.

Für die Betreiber von Güllekleinanlagen, die dem EEG 2012 und dem EEG 2014 unterfallen, ändert sich durch das Votum nichts. Die Förderung für Güllekleinanlagen nach dem EEG 2012 und dem EEG 2014 war ohnehin immer auf Anlagen mit einer maximalen installierten Leistung von 75 kW beschränkt. Das Votum 2022/6-VI („Bemessungsleistung bei Güllekleinanlage“) finden Sie auf www.clearingstelle-eeg.de

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