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Holzheizungen

Weiterbetrieb von Holzöfen: Ministerium antwortet auf top agrar-Leserfragen

Zu unserer Meldung über die Erlaubnis, stillgelegte Kleinfeuerungsanlagen weiter nutzen zu dürfen, hatten Leser noch einige Fragen. Das niedersächsische Umweltministerium hat dazu Stellung genommen.

Lesezeit: 1 Minuten

In Niedersachsen können Kamine und Holzöfen, die eigentlich schon außer Betrieb genommen wurden, auf Antrag weiter genutzt werden. Zu unserer Meldung dazu vom 26. September hatten einige Leser noch Fragen. Wir haben das Umweltministerium um eine Stellungnahme gebeten:

Gilt die Weiternutzungserlaubnis bei Kleinfeuerungsanlagen auch, wenn sie eine vorhandene Ölheizung ersetzen?

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Nein, denn die Ausnahmeregelung basiert auf der Gasmangellage und damit dazu, den Betrieb einer Gasfeuerungsanlage ganz oder teilweise zu ersetzen.

Gilt die Betriebserlaubnis auch für einen fest eingebauten Kamin in einer Mietwohnung, die ab 1.11. vermietet werden soll? Wenn ja, was muss ich als Vermieter veranlassen?

Die Regelung gilt für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach den §§ 25 oder 26 der 1. BImSchV (https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/) außer Betrieb genommen wurden, aber technisch noch einsatzbereit sind. Der Vermieter muss eine Ausnahme nach § 22 der 1. BImSchV bei der zuständigen Behörde beantragen und die Anlage muss vor Erteilung der Ausnahme von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüft werden.

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