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Windenergie und Artenschutz: Neuer Vorschlag zur Lösung des Konflikts

Die Stiftung Klimaneutralität schlägt vor, dass Windparks in der Nähe von Nistplätzen gefährdeter Arten möglich sein sollen, wenn der Betreiber bestimmte Maßnahmen ergreift.

Lesezeit: 3 Minuten

Auf dem Weg zur Klimaneutralität ist ein schneller Ausbau der Windenergie unverzichtbar. Dieser ist jedoch in den vergangenen Jahren stark eingebrochen. Einer der Gründe für langwierige Genehmigungsverfahren und zunehmende Rechtsunsicherheiten ist der ungelöste Zielkonflikt zwischen Klima- und Artenschutz. Einen Vorschlag zur konstruktiven Lösung dieses Zielkonflikts hat die Stiftung Klimaneutralität jetzt der Öffentlichkeit vorgestellt.

In der gegenwärtigen Genehmigungspraxis sind die Akteure mit einer Vielzahl uneinheitlicher Regelungen, Länderleitfäden und Gerichtsurteile zum Artenschutz konfrontiert. Alle Versuche, auf Bundesebene zu abgestimmten und praxistauglichen Festlegungen zu kommen, sind laut Stiftung Klimaneutralität bislang fruchtlos geblieben. So gäbe es bislang keine eine nachvollziehbare und methodisch konsistente fachliche Ausarbeitung zur Gefährdung der Vogelbestände durch Windenergieanlagen. Auch seien davon abgeleitete Schutzanforderungen Fehlanzeige. Die Stiftung Klimaneutralität will diese Lücke jetzt mit einem Artenschutz-Fachgutachten schließen.

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Artspezifischer Schutzabstand

Konkret schlägt die Stiftung vor, dass um alle nachgewiesenen Nistplätze von besonders durch Vogelschlag gefährdeten Arten ein artspezifischer innerer Schutzabstand gezogen wird. Zusätzlich soll ein artspezifischer äußerer Schutzabstand festgelegt werden. Im Gebiet zwischen innerem und äußerem Schutzabstand sollen Windenergieanlagen artenschutzrechtlich zulässig sein – allerdings nur, wenn der Betreiber klar definierte und anerkannte Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos ergreift. Dazu gehören Ablenkflächen oder der Einsatz technischer Vorrichtungen zur Verhinderung von Vogelschlag. Außerhalb des äußeren Schutzabstands sollen Windenergieanlagen artenschutzrechtlich immer zulässig sein. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Behörden könne sich mithin auf die Einhaltung dieser Vorgaben beschränken.

Bund-Länder-Förderung als Unterstützung

Der Reformvorschlag der Stiftung Klimaneutralität sieht zudem vor, dass zur rechtlichen Absicherung dieser Vereinfachung für die Zulassung von Windenergieanlagen eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot der EU-Vogelschutzrichtlinie gesetzlich geregelt wird, die jedoch bis zum Erreichen der Klimaneutralität zeitlich befristet und durch Schutzabstände um nachgewiesene Nistplätze eindeutig begrenzt sein müsse.

Nach den Vorstellungen der Stiftung Klimaneutralität sollen diese Änderungen im Artenschutzrecht durch ein 100 Mio. € schweres Bund-Länder Programm zum Schutz von Vogelarten flankiert werden, die besonders sensibel auf Windenergieanlagen reagieren.

„Alle Beteiligten wissen mit dieser Regelung, an welchen Standorten Windenergieanlagen artenschutzrechtlich entweder zulässig, mit Maßnahmen zulässig oder unzulässig sind. Dies wird zu einer wesentlichen Beschleunigung bei den Genehmigungsverfahren führen“, erwartet Rainer Baake, Direktor der Stiftung Klimaneutralität.

Als weitere Vorzüge nennt er, dass artenschutzrechtliche Einzelfallprüfungen von Ausnahmen durch Behörden künftig entfallen könnten und dass europäisches Recht eingehalten werde. Für den Vorschlag spreche zudem die Kompetenz des Bundes: „Der Bundesgesetzgeber ist nach den Vorschriften des Grundgesetzes zu einer Regelung befugt, die in ganz Deutschland gilt. Für das Artenschutzrecht gibt es im Grundgesetz keine Abweichungskompetenz der Länder.“ Die entsprechenden Unterlagen können Sie nachlesen und herunterladen unter https://www.stiftung-klima.de/de/themen/energie/artenschutz-und-windenergie/

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