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topplus Windenergie und Artenschutz

Windparks: Schnellere Genehmigung mit Vogelerkennungssystemen?

Kameras und andere Detektionssysteme für Vögel können helfen, Vogelschlag bei Windrädern zu vermeiden. Noch gibt es aber rechtliche Unwägbarkeiten.

Lesezeit: 3 Minuten

Vogelerkennungssysteme (insbesondere kamera- oder radarbasiert) registrieren Flugobjekte, deren Bewegungsrichtung und die Entfernung zu einer Windenergieanlage. Sie können sogar bestimmen, um welche Vogelgattung es sich handelt. Sofern ein Mindestabstand zur Anlage unterschritten wird, können sodann die Schutzmaßnahmen in Form von akustischen Signalen zur Vergrämung oder einer Abschaltung einzelner Windräder erfolgen. Damit sollen sich tödliche Kollisionen von Vögeln und Rotoren der Anlagen vermeiden lassen. „Da der Einsatz technischer Detektionssysteme aber oft Neuland ist, gibt es in der Rechtsprechung und in den Praxisvorgaben für Genehmigungsbehörden kaum konkrete Aussagen darüber, ob und wie die Systeme genehmigungsrechtlich anzuwenden sind“, sagt Dr. Peter Sittig-Behm von der Prometheus-Rechtsanwaltskanzlei aus Leipzig.

Ergänzung zu bisherigen Maßnahmen

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Laut Sittig sind die Systeme aktuell noch kein Ersatz, aber eine Ergänzung zu den etablierten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung und Minderung.

Es würden zwar positive Fallstudien zur generellen Wirksamkeit der Erkennungssysteme von mehreren Herstellern vorliegen, diese besitzen laut Sittig-Behm aber nur begrenzte Aussagekraft, da sie nicht immer unabhängig oder wissenschaftlich begleitet worden seien. „Darüber hinaus erkennt aber das Bundesamt für Naturschutz an, dass radar- und kamerabasierten Systeme zur Steuerung von WEA-Abschaltungen bei Vogelkollisionen wirksam sind“, berichtet er. Mehr und mehr finden sich auch konkrete Aufnahmen solcher Systeme als Vermeidungsmaßnahme in den aktualisierten artenschutzrechtlichen Leitfäden der Bundesländer.

So überzeugen Betreiber die Behörden

Folgende Maßnahmen können seiner Empfehlung nach dazu beitragen, dass die Detektionssysteme im Genehmigungsverfahren anerkannt werden:

  • Die Vogelerkennungssysteme sind besonders dann geeignet, wenn sich vor Ort die zu schützende Vogelart genau bestimmen lässt. Dann kann die Behörde je nach naturräumlichen und standörtlichen Situationen des Einzelfalls eine Eignung begutachten und bewerten. Rechtlich unerheblich ist, ob es beim Einsatz der Detektionssysteme zu „Fehlalarmen“ kommt. Solche „Überwarnungen“ stellen zwar einen u.U. erheblichen betriebswirtschaftlichen Nachteil, jedoch kein Genehmigungshindernis dar.
  • Der Einsatz des Erfassungssystems wird trotz der vorhandenen Restunsicherheiten dann als geeignet angesehen, wenn es mit flankierenden Schutzmaßnahmen wie Überprüfung durch Fachpersonal oder begleitendes Monitoring kombiniert wird. Ob hingegen eine sogenannte „Humanüberwachung“ aufgrund ihrer diversen
 Unsicherheitsfaktoren (mangelnde Vorbildung oder zu langsame Reaktion) eine geeignete Überwachungsmaßnahme darstellt, ist in der Rechtsprechung umstritten.
  • Wichtig ist: Bei einer bedarfsgerechten Schutzmaßnahmen genügt es, wenn im Rahmen einer positiven Prognose die Vermeidung von Kollisionen durch die Maßnahme ausreichend gefördert wird. Ein vollständiger Kollisionsschutz („Nullrisiko“) ist – wie im gesamten Artenschutzrecht – dagegen nicht notwendig.

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