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Erste Urteile zu „Negativzinsen“

Lesezeit: 2 Minuten

Mittlerweile verlangen viele Banken z.B. auch für Tagesgelder, aber auch für Girokonten, sog. Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen. Dies sollten Sie zumindest bei gebührenpflichtigen Konten nicht ungesehen hinnehmen. Das zeigen erste Gerichtsurteile in dieser Sache.

Die Volksbank Rhein-Lippe verlangte für die Verwahrung von Einlagen von mehr als 10000 € auf Girokonten 0,5% Strafzinsen pro Jahr – neben den monatlichen Kontoführungsgebühren. Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Nun hat das Landgericht Düsseldorf das Verwahrentgelt für unwirksam erklärt.

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Das Gericht führte aus, dass dem Verwahrentgelt keine entsprechende Leistung der Bank gegenüberstehe. Die Hauptleistung werde durch die Kontoführungsgebühren „bezahlt“. Deshalb könne das Verwahrentgelt nicht für die Hauptleistung, aber auch nicht für eine Sonderleistung, berechnet werden. Denn die Bank trage für die Verwahrung von Geldern von über 10000 € weder einen besonderen Aufwand, noch würden hierdurch ihre allgemeinen Betriebskosten erhöht. Das Gericht bewertete das Verwahrentgelt deshalb als unzulässige Nebenabrede (Aktenzeichen: 12 O 34/21).

Schon im Oktober 2021 hatte übrigens das Landgericht Berlin Verwahrentgelte auf Giro- und Tagesgeldkonten der Sparda-Bank Berlin für rechtswidrig erklärt (Aktenzeichen: 16 O 43/21).

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband bewertet diese beiden Urteile dennoch als Etappensieg auf dem Weg zu einer grundsätzlichen Klärung der Rechtslage rund um Verwahrentgelte.

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