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Vogelgrippe

Belgien erlaubt Keulung von H3-infizierten Geflügelbeständen

In Belgien kann jetzt auch Geflügel gekeult werden, dass an der schwachen Vogelgrippe des Virustyps H3 erkrankt ist. In Kürze folgt das Gesetz zur Entschädigung auch für diese Fälle.

Lesezeit: 2 Minuten

Belgiens Föderale Behörde für Lebensmittelsicherheit (FAVV) kann künftig auch die Keulung von Geflügel anordnen, das an der gering pathogenen aviären Influenza (LPAI) des Virustyps H3 erkrankt ist. Das geht aus einer Königlichen Verordnung hervor. Bis dahin konnte die FAVV diese rigorose Maßnahme zur Bekämpfung der Krankheit nur bei hochpathogenen Virusvarianten ergreifen.

Der belgische Geflügelsektor begrüßte das neue Gesetz, nachdem, laut seinen Angaben zufolge, in Flandern bereits mehr als 80 Geflügelherden von dem H3N1-Virus infiziert worden waren. Nun wartet die Branche noch auf die Veröffentlichung eines weiteren, bereits verabschiedeten Gesetzes, das Entschädigungen für die betroffenen Geflügelhalter aus dem belgischen Tiergesundheitsfonds vorsieht.

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Diese Regelung soll allerdings nach aktuellem Stand nicht für Betriebe gelten, die ihre infizierten Bestände bereits vor dem 11. Juli vorsorglich haben töten lassen. Deshalb fordern die Bauernverbände Boerenbond (BB) und Algemeen Boerensyndicaat (ABS) eine entsprechende Ausweitung der Entschädigung.

Unterdessen drängen die niederländischen Geflügelhalter darauf, im eigenen Land ebenfalls die Keulung von Geflügel zu erlauben, das mit dem Virus H3N1 infiziert ist. Auch dort sollen die betroffenen Unternehmen nach den Vorstellungen der Branche entschädigt werden, und zwar ebenfalls aus dem Tiergesundheitsfonds. Die Regierung in Den Haag lehnt solche Neuerungen aber bislang mit dem Argument ab, dass H3N1 keine bekämpfungspflichtige Tierseuche sei. Außerdem sei nicht vorhersehbar, dass sich dieser Virustyp in den Niederlanden so rasch wie in Belgien ausbreite. Über eine Verschärfung von Hygienevorschriften solle deshalb weiterhin situationsabhängig entschieden werden.

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