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Landestierschutzbeauftragte

Bundesverwaltungsgericht verkündet Urteil zum Kükentöten

Das Bundesverwaltungsgericht wird heute im Revisionsverfahren klären, unter welchen Voraussetzungen ein vernünftiger Grund zur Tötung männlicher Küken im Sinne des Tierschutzgesetzes gegeben ist

Lesezeit: 2 Minuten

Die Beachtung des Staatsziels Tierschutz bei der Tötung männlicher Eintagsküken haben die Tierschutzbeauftragten der Länder angemahnt. Im Vorfeld der Verkündung des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache am heutigen Donnerstag stellten sie klar, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht erwarteten, dass es das Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz beachte und die Entwertung aufhebe, die der „vernünftige Grund“ und damit der gesetzliche Lebensschutz durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster erfahren habe.

Aus ihrer Sicht ist ein höchstrichterliches Urteil notwendig, das unmissverständlich deutlich macht, dass die bis 2016 weitgehend unbestrittene Rechtsprechung weiterhin gilt, wonach wirtschaftliche Gründe allein nicht ausreichen können, um ein Tier zu töten.

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Die Landestierschutzbeauftragten betonten, dass niemand ein Tier allein deswegen töten dürfe, da er die mit seiner Haltung und Aufzucht verbundenen Aufwendungen einsparen wolle oder der Meinung sei, dass diesen Aufwendungen keine entsprechende Gewinnerwartung gegenüberstehe. Dafür spreche maßgeblich auch das 2002 in das Grundgesetz eingefügte Staatsziel Tierschutz. Dieses enthalte ein Rückschrittsverbot.

Dieses hätte bereits deswegen auch das OVG Münster davon abhalten müssen, Tötungen, die rein wirtschaftlich motiviert seien, entgegen der bis dahin geltenden gefestigten Rechtsprechung für rechtens zu erklären. Würde dieses Urteil aufrechterhalten, befürchten die Landestierschutzbeauftragten, dass nicht nur Nutz-, sondern auch Heimtiere getötet würden, sobald der Halter ihrer überdrüssig geworden sei und die für sie notwendigen Anstrengungen nicht mehr tragen wolle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein vernünftiger Grund zur Tötung männlicher Küken im Sinne des Tierschutzgesetzes gegeben ist und inwieweit wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind.

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