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Achtung im Saarland

Geflügelpest in Luxemburg nahe Landkreis Trier-Saarburg

In der luxemburgischen Gemeinde Betzdorf ist unweit der deutschen Grenze die Geflügelpest vom Typ H5N8 in einer Geflügelhaltung festgestellt worden.

Lesezeit: 3 Minuten

Nach einem Ausbruch der Geflügelpest in der luxemburgischen Gemeinde Betzdorf reicht die um den Sperrbezirk eingerichtete Überwachungszone bis in den rheinland-pfälzischen Landkreis Trier-Saarburg hinein.

Das Saarland ist zwar nicht Teil dieser Überwachungszone, in der eine generelle Stallpflicht für die Tiere gilt. Dennoch ist wegen der räumlichen Nähe besondere Vorsicht geboten. Das sagte der Staatssekretär im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Sebastian Thul.

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Die Tierseuche wurde in einer Hobbyhaltung mit 60 Tieren (Legehennen, Seidenhühner, Enten, Puten) festgestellt. Alle Tiere mussten getötet werden. Nach bisherigen Untersuchungen wurde das Virus über importierte Seidenhühner aus Belgien eingeschleppt.

„Ein häufiger Übertragungsweg ist zudem der Viruseintrag über Wildvögel. Nutzgeflügelhalter mit Freiland- oder Auslaufhaltung müssen daher die vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen strikt einhalten, um einen Kontakt ihrer Tiere mit Wildvögeln zu verhindern. Insbesondere Futter und Einstreu sind entsprechend zu lagern, und Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben“, mahnt Thul. „Zwar ist bisher keine Übertragung der nachgewiesenen Virustypen auf Menschen bekannt, dennoch sollte ein direkter Kontakt zu toten Wildvögeln vermieden werden“, so der Staatssekretär.

Bei einem Ausbruch der Geflügelpest sind zum Schutz vor Ansteckung und Ausbreitung gemäß den gesetzlichen Vorgaben sogenannte Restriktionsgebiete um den Fundort (ein Sperrbezirk in einem Umkreis von 3 km sowie ein Beobachtungsgebiet von weiteren 7 km) festzulegen. In den Restriktionsgebieten besteht eine Stallpflicht für Geflügel.

Folgende Sicherheitsmaßnahmen sind generell zu beachten:

Für Geflügelbestände mit mehr als 1.000 Tieren gelten besondere Anforderungen an die Biosicherheit, beispielweise das Tragen von Schutzkleidung im Geflügelbestand, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, kein unbefugtes Betreten der Ställe durch betriebsfremde Personen, eine Schadnagerbekämpfung und die Benutzung von Hygieneschleusen beim Betreten und Verlassen der Ställe.

Auch in Haltungen mit weniger Tieren müssen immer geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um die Einschleppung des Virus in die Geflügelbestände zu verhindern.

Sofern Vögel im Freien gehalten werden, sind Schutzvorrichtungen, die Einträge von Wildvögeln von oben sowie das Eindringen von Wildvögeln verhindern, empfehlenswert.

Geflügelhalter sollten überdies sofort reagieren und den Tierarzt rufen, wenn mehrere Tiere gleichzeitig weniger Futter und Wasser zu sich nehmen. Auch bei einem Rückgang der Legeleistung, Gewichtsabnahme und plötzlichen Todesfällen sollte zur Abklärung ein Tierarzt hinzugezogen werden.

Unklare Krankheits- oder Todesfälle werden labordiagnostisch bei der zuständigen Veterinärbehörde, dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV), untersucht.

Um einer Einschleppung oder Verbreitung der Geflügelpest frühzeitig entgegenwirken zu können, ist es für alle Geflügelhalter außerdem verpflichtend, ein Bestandsregister über das gehaltene Geflügel zu führen.

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