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Keine Umsatzsteuer für Stalleinrichtung

Haben Sie einen Stall inklusive Stalleinrichtung gepachtet, braucht der Verpächter Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer für die Stalleinrichtung in Rechnung stellen.

Lesezeit: 2 Minuten

Pachten Sie einen Stall inklusive Stalleinrichtung, die dem Füttern und Aufziehen der Tiere dient, ist diese Einrichtung lediglich eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Stalles – Umsatzsteuer fällt dann keine an. Das entschied das niedersächsische Finanzgericht in folgendem Fall: Ein Landwirt pachtete einen Putenstall inklusive Stalleinrichtung. Der Verpächter führte von den Pachteinnahmen keine Umsatzsteuer ab. Nach einer Betriebsprüfung brummte der Fiskus ihm eine dicke Nachzahlung auf. Der Grund: 20 % der Pachteinnahmen würden auf die Betriebseinrichtung des Stalles entfallen – und diese sei umsatzsteuerpflichtig. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Die Einrichtung, die dem Füttern und Aufziehen der Tiere diene, sei lediglich eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Stalles. Das FG berief sich dabei auf ein ähnliches Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Dieser urteilte in einem anderen Fall, dass eine einheitliche Leistung für die Umsatzsteuer nicht künstlich aufgeteilt werden darf und daher einem einheitlichen Steuersatz unterliegt.

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Merken Sie sich: Verpachten Sie ein Gebäude, sind die Pachteinnahmen grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Anders sieht es bei Betriebsvorrichtungen aus, also wenn Sie z. B. nur ein Güllelager verpachten. Hier fallen 19 % USt. an – aktuell wegen der vorübergehenden Senkung nur 16 %. Verpachten Sie hingegen einen Stall inklusive Stalleinrichtung, dient diese als unselbstständige Nebenleistung, wenn sie in Bezug auf die Anschaffungskosten nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Abschließend muss nun jedoch der Bundesfinanzhof urteilen. „Aus unserer Sicht entspricht das Urteil der EuGH-Rechtsprechung. Um zukünftige Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu verhindern, sollte der BFH jedoch eine Abgrenzungshöhe definieren. Denn bisher ist unklar, ob der Verpächter im Umkehrschluss auch für das Gebäude Umsatzsteuer ausweisen muss, wenn die Betriebsvorrichtungen den wesentlichen Teil der Verpachtung, also mehr als 50 % der Anschaffungskosten ausmachen“, so Jasper Reiter, wetreu Kiel (FG Niedersachsen, Az.: 11 K 24/19).

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