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BUND Naturschutz Bayern

Urteil: Große Tierhaltungsanlagen nur bei Anbau von Eiweißpflanzen privilegiert?

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat die Genehmigung für einen neuen Hähnchenstall mit 144.600 Plätzen aufgehoben. Die Richter haben verfügt, dass so ein Stall eine langjährige Flächenverfügbarkeit nachweisen muss. Außerdem müsse der Betrieb selbst Sojabohnen für die Hähnchenmast anbauen. Geklagt hatte der BUND Naturschutz Bayern.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat mit Urteil vom 22.3.2019 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine der größten Hähnchenmastanlagen in Bayern mit 144.600 Tierplätzen aufgehoben.

Wie der BUND Naturschutz Bayern in einer Pressemitteilung erklärt, habe das Gericht in der ausführlichen Entscheidungsbegründung neben der notwendigen langjährigen Flächenverfügbarkeit auch den Anbau von Sojabohnen für die Hähnchenmast als notwendig bestimmt.

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Für BN-Landesgeschäftsführer Peter Rottner ist das Urteil ein „großer Erfolg von grundsätzlicher Bedeutung für eine bäuerliche, bodengebundene Tierhaltung in Bayern und darüber hinaus“. „In der Urteilsbegründung wurden die Einwände des BUND Naturschutz nahezu vollständig berücksichtigt, denn neben der Unvereinbarkeit der industriellen Tierhaltungsanlage mit dem Umwelt- und Naturschutz hat der BN insbesondere die fehlende baurechtliche Privilegierung der Hähnchenmastanlage kritisiert.“

Auch aus rechtlicher Sicht sei die Auffassung des VG München konsequent, da nicht nur die baurechtliche Privilegierung die Einbeziehung von Eiweißfutterpflanzen gebietet, sondern auch die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und des Bodenschutzes eine weite Fruchtfolgegestaltung vorgeben, erklärt der Berliner Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Ulrich Werner, der den BN bei der Klage vertreten hat.

Der BUND Naturschutz in Bayern (BN) hatte im Jahr 2017 ein Klage- und Eilverfahren gegen die Mastanlage angestrengt. Im August 2018 verhängte der VGH München einen vorläufigen Baustopp. Nunmehr hat das VG München mit Urteil vom 22.3.2019 die Genehmigung in erster Instanz aufgehoben.

Im erstinstanzlichen Eilverfahren hatte das VG München noch einen Flächenbedarf von ca. 200 ha angenommen. Nunmehr ist das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren dem Haupteinwand des BN gefolgt, wonach für die Flächenbedarfsberechnung nicht nur sog. Energiefutterpflanzen (Mais und Weizen), sondern insbesondere auch Eiweißfutterpflanzen berücksichtigt werden müssen.

Da das VG München die Berufung zugelassen hat, ist damit zu rechnen, dass sich nunmehr der VGH München in zweiter Instanz mit der Sache beschäftigen wird.

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