Eine unangekündigte Kontrolle scheiterte: Behörde fordert zu Unrecht Förderung zurück
Obwohl ein Landwirt eine Vertretung organisiert hatte, scheiterte die Kontrolle. Das Bundesverwaltungsgericht gab jetzt dem Landwirt recht, der nun die Förderung behalten darf.
Ein Landwirt hatte 400.000 € Investitionsförderung aus EU-Mitteln erhalten. Bei einer unangekündigten Kontrolle war er auf dem Sprung und vertröstete die Prüfer auf den Abend oder den nächsten Tag.
Aber noch im Auto organisierte der Landwirt einen Vertreter und rief eine halbe Stunde nach Abfahrt vom Hof die beiden Prüfer an. Deren Handy war jedoch nicht an, da sie von Amts wegen angewiesen waren, den Akku zu schonen. Die Kontrolle konnte also nicht stattfinden. Daraufhin verlangte die Behörde die Förderung zurück.
Dagegen wehrte sich der Landwirt und bekam Recht beim Bundesverwaltungsgericht. Der Widerruf der Förderung sei unzulässig, da er Landwirt nicht gegen die Förderauflagen verstoßen habe. Natürlich müsse er unangekündigte Kontrollen zulassen, aber im Rahmen des Zumutbaren. Genauso müssten auch Prüfer damit rechnen, wenn sie unangekündigt erscheinen, dass weder der Landwirt noch ein Vertreter vor Ort sei.
Im vorliegenden Fall habe der Landwirte trotz des Zeitdrucks pflichtgerecht eine Vertretung organisiert. Die Prüfer hätten wieder zum Betrieb fahren und die Kontrolle durchführen können. Dass das nicht funktioniert habe, könne nicht dem Landwirt zur Last gelegt werden. Das Landwirtschaftsamt müsse dafür sorgen, dass die Prüfer erreichbar sind (Az: 3 C 8/21).
Damit Landwirte in Sachen Betriebskontrollen immer auf der sicheren Seite sind, rät Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze aus Münster, immer per Handy erreichbar zu sein, Zugriff auf die wichtigsten Telefonnummern der prüfenden Behörden zu haben und bei eigener Abwesenheit kurzfristig eine Prüfung z. B. per Vertreter zu ermöglichen.
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Ein Landwirt hatte 400.000 € Investitionsförderung aus EU-Mitteln erhalten. Bei einer unangekündigten Kontrolle war er auf dem Sprung und vertröstete die Prüfer auf den Abend oder den nächsten Tag.
Aber noch im Auto organisierte der Landwirt einen Vertreter und rief eine halbe Stunde nach Abfahrt vom Hof die beiden Prüfer an. Deren Handy war jedoch nicht an, da sie von Amts wegen angewiesen waren, den Akku zu schonen. Die Kontrolle konnte also nicht stattfinden. Daraufhin verlangte die Behörde die Förderung zurück.
Dagegen wehrte sich der Landwirt und bekam Recht beim Bundesverwaltungsgericht. Der Widerruf der Förderung sei unzulässig, da er Landwirt nicht gegen die Förderauflagen verstoßen habe. Natürlich müsse er unangekündigte Kontrollen zulassen, aber im Rahmen des Zumutbaren. Genauso müssten auch Prüfer damit rechnen, wenn sie unangekündigt erscheinen, dass weder der Landwirt noch ein Vertreter vor Ort sei.
Im vorliegenden Fall habe der Landwirte trotz des Zeitdrucks pflichtgerecht eine Vertretung organisiert. Die Prüfer hätten wieder zum Betrieb fahren und die Kontrolle durchführen können. Dass das nicht funktioniert habe, könne nicht dem Landwirt zur Last gelegt werden. Das Landwirtschaftsamt müsse dafür sorgen, dass die Prüfer erreichbar sind (Az: 3 C 8/21).
Damit Landwirte in Sachen Betriebskontrollen immer auf der sicheren Seite sind, rät Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze aus Münster, immer per Handy erreichbar zu sein, Zugriff auf die wichtigsten Telefonnummern der prüfenden Behörden zu haben und bei eigener Abwesenheit kurzfristig eine Prüfung z. B. per Vertreter zu ermöglichen.