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Steuersätze

Ermäßigter Steuersatz: Das müssen Biogas- und BHKW-Betreiber jetzt wissen

Landwirte, die Wärme verkaufen, müssen den Umsatzsteuersatz von 19 auf 7 % reduzieren.

Lesezeit: 3 Minuten

Um die Verbraucher zu entlasten, hat die Bundesregierung nicht nur für Gas den Umsatzsteuersatz rückwirkend zum 1.10.2022 und befristet bis zum 31.3.2024 von 19 auf 7 % reduziert, sondern auch für „Fernwärme“. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 25.10.2022 ist mit „Fernwärme“ jede Wärmelieferung über ein Wärmenetz gemeint, für die Sie eine Rechnung ausstellen. Deshalb müssen auch Landwirte, die Wärme aus Biogasanlagen oder Blockheizkraftwerken verkaufen, die Steuersenkung berücksichtigen.

Im Jahr 2023 gilt somit, unabhängig davon, ob Sie mit Ihrem Abnehmern monatlich oder nur einmal im Jahr abrechnen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. In den Jahren 2022 und 2024 hat die Steuersatzsenkung jedoch, je nachdem, wie Sie mit Ihren Abnehmern abrechnen, unterschiedliche Konsequenzen:

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Abrechnung für das Jahr 2022…

Monatslieferungen und monatliche Abrechnung nach dem jeweiligen Zählerstand: Hier gilt der ermäßigte Steuersatz nur für die Lieferungen in den Monaten Oktober bis Dezember 2022.

Jahreslieferungen mit Ablesen des Zählerstandes im Zeitraum 01.10.-31.12.2022: In diesem Fall dürfen Sie für die im gesamten Ablesezeitraum gelieferte Wärme den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits Abschläge mit 19 % Umsatzsteuer vor dem 01.10. eingezogen haben. Sie müssen dazu nicht einmal die bisherigen Abschläge im Nachhinein korrigieren. Sie dürfen stattdessen die Abschläge bis zum Jahresende so weiter laufen lassen und berichtigen die Umsatzsteuer über die Jahresrechnung.

…und das Jahr 2024

Monatslieferungen und monatliche Abrechnung nach dem jeweiligen Zählerstand: Hier gilt der ermäßigte Steuersatz nur für die Lieferungen in den Monaten Januar bis März 2022.

Bei Jahreslieferungen mit Ablesen des Zählerstandes im Zeitraum 01.01.-31.03.2024 gilt noch einmal der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Bei Jahreslieferungen mit Ablesen des Zählerstandes im Zeitraum 01.03.-31.12.2024 müssen Sie für den gesamten Ablesezeitraum den regulären Steuersatz von 19 % in Rechnung stellen. Allerdings dürfen Sie eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen und die Jahreslieferung nach Kalendertagen auf zwei Zeiträume aufteilen:

1.1. bis 31.3.2024: ermäßigter Steuersatz

1.4. bis 31.12.2024: regulärer Satz.

Prüfen Sie daher Ihre Lieferverträge, welche Abrechnungsmodalitäten Sie mit Ihren Abnehmern vereinbart haben und ob ggf. Anpassungsbedarf besteht, um auch in den Jahren 2022 und 2024 den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen zu können.

Unentgeltliche Wertabgaben

Ob der ermäßigte Steuersatz auch für unentgeltliche Wertabgaben gilt, ist in dem BMF-Schreiben nicht erwähnt. Sie liegen vor, wenn Sie Wärme nicht nur verkaufen, sondern z.B. auch Ihr eigenes Wohnhaus damit heizen. Sofern Sie sich die Vorsteuer aus dem Bau der Heizung vom Finanzamt haben erstatten lassen, müssen Sie dann auch für diese „unentgeltliche Wärme“ Umsatzsteuer zahlen. Nach dem Umsatzsteuergesetz ist das keine echte Lieferung. Für diese unentgeltliche Wärmenutzung wären demnach weiterhin 19 % fällig.

Allerdings sind unentgeltliche Wertabgaben nach dem Umsatzsteuergesetz einer Lieferung gleichgestellt. Somit müssen sie steuerlich auch gleich behandelt werden. Außerdem ist eine unterschiedliche Besteuerung desselben Produktes nicht zulässig. Daher gehen wir davon aus, dass die Steuersatzsenkung auch für „unentgeltliche Wertabgaben“ gilt. Akzeptiert das Finanzamt dies in Einzelfällen nicht, sollten Sie Einspruch einlegen.

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