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Förderprogramme: Informieren kann sich lohnen!

Es kann sich lohnen, sich schon weit im Vorfeld der Umnutzung einer Immobilie zu Fördermitteln zu informieren.

Lesezeit: 14 Minuten

Es kann sich lohnen, sich schon weit im Vorfeld der Umnutzung einer Immobilie zu Fördermitteln zu informieren. Je nach Lage und Objekt gibt es durchaus hohe Fördersätze. So gibt es Förderung für Denkmalschutzprojekte, für besonders energiesparende Techniken etc. Diese sind regional sehr unterschiedlich. Wichtig ist deshalb auch zu prüfen, ob Ihr Dorf in einer besonderen Förderkulisse liegt, z.B. in NRW in der Gebietskulisse "Ländlicher Raum 2014-2020" oder im Bereich einer Dorferneuerung in Niedersachsen. Hier gibt es meist besonders lukrative Förderprogramme.

Bundesweit verfügbare Fördermittel*

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Seit Anfang 2021 gibt es die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Um Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu fördern, gibt die KfW über das BEG Zuschüsse und Kredite. Eine Übersicht finden Sie hier.

Das BEG besteht aus drei Teilprogrammen.

Teilprogramm Wohngebäude (BEG WG) und Teilprogramm Nichtwohngebäude (BEG NWG):Gefördert werden Maßnahmen, die ein Gebäude insgesamt auf einen Effizienzhausstandard bringen. Die Effizienzhaus-Stufe ist ein energe­tischer Standard, der sich aus 2 Kriterien zusammensetzt:

- Wie hoch ist der Gesamt­energie­bedarf der Immobilie hinsichtlich des Primärenergiebedarfes?- Wie gut ist die Wärme­dämmung der Gebäude­hülle hinsichtlich des Transmissions­wärme­verlustes?

Ein Beispiel: Im Vergleich zum Referenz­gebäude des GEG benötigt das Effizienz­haus 55 nur 55 % der Primär­energie. Zudem liegt der Trans­missions­wärme­verlust bei nur 70 % des Referenz­gebäudes. Der bauliche Wärme­schutz ist somit um 30 % besser.

Hier erhalten Sie bis zu 75.000 Euro (Tilgungs-)zuschuss für Ihre energie­effizienten Maßnahmen bei Erreichen der entsprechenden Effizienzhaus-Stufe. Eine Effizienz­haus-Stufe können Sie zum Beispiel mit folgenden Sanierungs­maßnahmen erreichen:

  • Außenwände, Keller­decke oder Dach­flächen dämmen
  • Fenster und Außentüren erneuern
  • Heizungsanlage erneuern oder optimieren
  • Lüftungsanlagen einbauen

Eine zusätzliche Förderung erhalten Sie für die notwendige Fach­planung und Baube­gleitung durch eine Energie­effizienz-Expertin oder einen Energie­effizienz-Experten. Diese können Sie gleich mit beantragen. Hier finden Sie den Link dazu.

Neu: Zu den Effizienz­haus-Stufen dazu gibt es in der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) jetzt neu die Erneuerbare-Energien-Klasse. Die höhere Förderung für die Erneuerbare-Energien-Klasse können Sie in Anspruch nehmen, wenn durch eine Heizungs­anlage auf Basis erneuer­barer Energien mindestens 55 % des Energie­bedarfs des Gebäudes gedeckt wird.

- Teilprogramm Einzelmaßnahmen (BEG EM), wobei dieser Standard nicht für das gesamte Gebäude erreicht werden muss. Das BEG EM fördert im Einzelnen:

· Maßnahmen an der Gebäudehülle, wie Dämmung von Außenwänden und Dachflächen, Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Türen, Toren und Fenstern, mit 20 % der förderfähigen Kosten,

· Anlagentechnik, wie Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, mit 20 %,

· Erneuerbare Energien für Heizungen, wie Wärmepumpen, Biomasse- oder Solarthermieanlagen, mit 20 bis 45 %,

· Anschluss an ein erneuerbares Wärmenetz mit 30 bis 45 %,

· Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, wie hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungspumpen usw., mit 20 %,

· Fachplanung und Baubegleitung mit 50 %,

· notwendige Umfeldmaßnahmen, bis hin zu Ausbau und Entsorgung einer Altheizung.

Die maximale Höhe der förder­fähigen Kosten beträgt im Teilprogramm BEG EM für Wohngebäude, die mindestens fünf Jahre alt sind, 60.000 € pro Wohneinheit (brutto, inklusive MwSt. bzw. netto bei möglichem Vorsteuerabzug). Zuschüsse können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon­trolle (BAFA) beantragt werden. Die Kreditvariante wird durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Zusammenarbeit mit den Hausbanken umgesetzt. Wichtig: Die Mittel müssen vor Beginn der Maßnahmen beantragt werden.

Die Regelungen des BEG ist kompliziert - deshalb ist es bei den meisten Programmen sogar Pflicht, einen Energieberater zu beauf­tragen, der die Antragsteller berät und die Anträge einreicht. Wichtig ist: Reichen Sie den Antrag unbedingt ein, bevor Sie Liefer- und Leistungs­verträge abschließen, also z.B. Bau­unter­nehmen und Handwerks­betriebe beauftragen.

*ohne Anspruch auf Vollständigkeit

Förderprogramme der Länder*

In vielen Bundesländern gibt es Fördergelder für eine Umnutzung: Hier eine Übersicht einiger Programme, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Baden-Württemberg

Mit dem Programm einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen, Teil Diversifizierung, wird die Schaffung zusätzlicher nicht landwirtschaftlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit unterstützt. Ausgangspunkt ist dabei der landwirtschaftliche Betrieb. Ausgehend von diesem werden Investitionen in neue landwirtschaftsnahe Tätigkeitsfelder unterstützt. Je nach konkreter Maßnahme kann es sich anbieten, bestehende leerstehende Gebäude zu modernisieren und um zu nutzen, z.B. für Gastronomie, Urlaub auf dem Bauernhof, Pensionspferdehaltung, etc. Der Fördersatz liegt bei 25 Prozent, wobei die Zuwendungen nach De-Minimis max. 200 000 Euro bezogen auf den Zeitraum von drei Steuerjahren betragen können.

Im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum kann innerorts die Umnutzung landwirtschaftlicher Bausubstanz zu Wohnzwecken sowie für gewerbliche oder gemeinwohlorientierte Zwecke (z.B. Dorfgemeinschaftshaus) gefördert werden. Je nach Fördergegenstand gelten unterschiedliche Fördersätze. So kann z.B. die Umnutzung zu Wohnungen mit bis zu 55 000 Euro pro Wohnung gefördert werden.

Bayern

Bayern fördert aus Mitteln der EU, des Bundes sowie Landesmitteln die Umnutzung leerstehender landwirtschaftlicher Gebäudesubstanz im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) im Teil B-Diversifizierungsförderung. Hier erhalten Vorhaben auf der Basis einer de minimis-Förderung (Gewerbe) im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel für zuwendungsfähige Ausgaben von bis zu 800.000 Euro einen Zuschuss von bis zu 25 Prozent, also maximal 200.000 Euro. Die Förderung erfolgt nach den im GAK-Rahmenplan des Bundes formulierten Grundsätzen. Antragsberechtigt sind Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen oder deren Ehegatten, aber auch mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), die sogenannten Mifa.

Ein EU-rechtlich vorgeschriebenes Auswahlverfahren stellt sicher, dass bei begrenzt verfügbaren Mitteln jeweils die besten Vorhaben zum Zug kommen.

Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Förderwegweiser. Besonders hingewiesen wird auf das dort aufrufbare „Merkblatt zum Antrag auf Diversifizierung“.

Brandenburg

Die Förderung von Vorhaben zur "Umnutzung landwirtschaftlicher Bausubstanz" läuft in Brandenburg über die LEADER-Richtlinie:

Hessen

Sofern landwirtschaftliche Bausubstanz, die bisher schon landwirtschaftlich genutzt wurde, weiterhin im Rahmen der Primärproduktion verwendet werden soll, kann in Hessen z. B. ein Umbau oder eine Erweiterung im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) mit Zuschüssen zwischen 20 und 40 Prozent (max. bis zu 480.000 Euro) unterstützt werden.

Bleibt landwirtschaftliche Bausubstanz, die nicht weiter landwirtschaftlich genutzt werden kann, im Eigentum eines landwirtschaftlichen Betriebes und möchte der Betrieb oder im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige eine nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit zur Diversifizierung der Betriebsstruktur darin aufbauen, ist eine Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID) mit 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (max. 200.000 Euro Zuschuss) möglich.

Beide Förderprogramme werden in Hessen über die Richtlinien Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft (RL-EFP) umgesetzt. Weitere Informationen zum EFP .

Ein anschauliches Beispiel für eine gelungene Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Bausubstanz in Hessen ist u. a. in Butzbach-Fauerbach zu finden.

Der dortige Birkenhof hat bereits im Jahr 2011 über eine Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID) den Umbau eines ehemaligen Zuchtsauenstalles zu einem auch für Veranstaltungen nutzbaren Hofcafé realisiert. Dies ist nur ein Beispiel, wie für die Landwirtschaft nicht mehr nutzbare Objekte sinnvoll weiterbetrieben bzw. weiterentwickelt werden können.

Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der ländlichen Entwicklung fördert das Land Hessen in anerkannten Förderschwerpunkten der Dorfentwicklung auch den Umbau ehemaliger Wirtschaftsgebäude, beispielsweise Scheunen, zu Wohnzwecken mit bis zu 200.000 Euro (Informationen zur Dorfentwicklung).

Mecklenburg-Vorpommern

Natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten Rechts und Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben (Unter diese zulässigen Zuwendungsempfänger fällt sicher auch der eine oder andere landwirtschaftliche Betrieb.) können nach Ziffer 10.1.1 der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) Zuwendungen erhalten zur Mitfinanzierung der Ausgaben für den Erhaltung und die Gestaltung von Gebäuden (ohne Innenausbau), die

a) ortstypisch sind und in ihrer ursprünglichen, das Dorf historisch prägenden Bauweise erhalten sind oder wiederhergestellt werden,

b) im Hinblick auf die Geschichte oder Tradition des Dorfes wertvoll sind,

c) das Dorf mit positivem Einfluss auf das Ortsbild prägen oder

d) einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden (Umnutzung), wodurch ein bestehender Leerstand beseitigt oder ein künftiger Leerstand vermieden wird.

Unter die vorgenannten Gebäude fallen sicher auch eine Vielzahl landwirtschaftlicher Gebäude.

Darüber hinaus ist die Förderung im Rahmen von LEADER (in Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage der Richtlinie für die Förderung der lokalen Entwicklung LEADER (LEADER-RL M-V)) zu nennen. Nach Ziffer 2.1.1 LEADER-RL M-V kann die Durchführung von Vorhaben zur Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung ("LEADER-Strategie" der jeweiligen Lokalen Aktionsgruppe) gefördert werden. Es kommt hier also hinsichtlich der Förderfähigkeit nicht zuerst auf den geförderten Gegenstand an, sondern darauf, dass die Durchführung eines Vorhabens einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der jeweiligen LEADER-Strategie leistet. Auch die Investition eines landwirtschaftlichen Betriebes in seine Bausubstanz kann ggf. einen solchen Beitrag leisten.

Landwirtschaftliche Unternehmen, deren wesentliche Geschäftstätigkeit darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder hiermit verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten oder mitarbeitende Familienangehörige, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder entwickeln, können nach der Richtlinie zur Förderung von Investitionen landwirtschaftlicher Unternehmen zur Diversifizierung (Div-RL M-V) Zuwendungen gewährt werden für Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen landwirtschaftlicher Betriebe aus selbstständiger Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft z.B. Hofladen/Direktvermarktung, Urlaub auf dem Bauernhof bis zu einer Gesamtkapazität von 25 Gästebetten oder Investitionen in die Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien mit einer Produktion von 10 hl/Jahr. Soweit hierunter fallende Investitionen landwirtschaftliche Bausubstanz betreffen, könnte mithin auch die Div-RL M-V von Interesse sein.

Niedersachsen

Niedersachsen fördert im Rahmen der Maßnahme Dorfentwicklung die Umnutzung von

  • Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und
  • ortsbildprägender oder landschaftstypischer Gebäude, zu denen auch ehemals land- und fortwirtschaftlich genutzte Gebäude zählen können.

Eine Förderung setzt voraus, dass das umzunutzende Gebäude in einem Ort liegt, der sich im Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen befindet. Dies sind gegenwärtig rund 750 Orte. In das Dorfentwicklungsprogramm werden nur Dorfregionen aufgenommen, die maximal 8.000 Einwohner umfassen. Eine Dorfregion besteht meist aus drei bis vier Orten.

Das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen wird jährlich fortgeschrieben.

Niedersachsen gewährt eine Zuwendung von 25 % zu den förderfähigen Kosten. Sofern das Vorhaben den Handlungsfeldern/Zielen eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder eines regionalen Entwicklungskonzeptes nach LEADER dient, kann der Zuschusssatz um fünf Prozentpunkte erhöht werden.

Die Höchstzuwendung beträgt 150.000 Euro pro Vorhaben, in Ausnahmefällen bis 250.000 Euro.

Niedersachsen hat einen jährlichen, landesweiten Antragsstichtag (bis 2021 der 15.09.). Im Hinblick auf die ab 2023 beginnende neue EU-Förderperiode für den ELER-Fonds wird die Förderrichtlinie neu gefasst. Voraussichtlich wird sich der Stichtag auf den 30.09. oder 15.10. eines Jahres verschieben, beginnend ab 2022.

Nordrhein-Westfalen

Dass nordrhein-westfälisch Umwelt- und Landwirtschaftsministerium fördert die Umnutzung landwirtschaftlicher Bausubstanz im Außenbereich nach § 35 des BauGB. Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm "Ländlicher Raum 2014-2020" definierten Gebietskulisse Ländlicher Raum in Orten oder Ortsteilen bis zu 10 000 Einwohnern.

Zuwendungsberechtigt sind Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die grundsätzlich die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und

- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinn des Einkommensteuerrechts erfüllen oder

- ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Nicht zuwendungsberechtigt sind

- Antragstellerinnen und Antragsteller, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten und

- Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie die Baukosten und Baunebenkosten. Der Fördersatz beträgt 35 Prozent, der Förderhöchstbetrag 250.000 Euro.

Förderanträge sind bei den Dezernaten 33 der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

Innerhalb von Ortschaften erfolgt die Förderung im Rahmen des Dorferneuerungsprogramms des MHKBG.

Nähere Informationen hierzu sowie die Fördergrundsätze 2022 sind hier zu finden

Rheinland-Pfalz

Die Umnutzung landwirtschaftlicher Bausubstanz zählt zu den Aufgaben der rheinland-pfälzischen Dorferneuerung. Im Rahmen der "privaten Dorferneuerungsförderung" kann die Umnutzung alter, ortsbildprägender Bausubstanz gefördert werden. Gefördert werden 35 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, die maximale Zuwendung beträgt 30.000 Euro. Die privaten Bauherrn werden bei der Durchführung ihrer Baumaßnahme von den Dorferneuerungsbeauftragten der jeweiligen Kreisverwaltung beraten.

Schleswig-Holstein

Derzeit kein Programm

Saarland

Im Rahmen der "einzelbetrieblichen Förderung" sind Investitionen zur Diversifizierung des Einkommens mit 25 % förderfähig. Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des ländlichen Raumes geleistet.

Klassische Beispiele sind hier Ferien auf dem Bauernhof oder Hofcafés. Investitionen mit dem Ziel der Vermietung und Verpachtung werden nicht gefördert.

Neben dem landwirtschaftlichen Unternehmer sind auch die Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige förderfähig, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder entwickeln.

Insbesondere die Umnutzung von vorhandener landwirtschaftlicher Bausubstanz bietet sich hier an.

Sachsen

Im Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung bestehen Unterstützungsmöglichkeiten für die Umnutzung landwirtschaftlicher Bausubstanz im ländlichen Raum in Sachsen nach der Förderrichtlinie LEADER (RL LEADER/2014). Zur Entwicklung des ländlichen Raumes wurden 30 sächsische Gebiete mit ihren Entwicklungsstrategien im Jahr 2015 als LEADER-Gebiet anerkannt. Bei einer Förderung nach der Richtlinie LEADER/2014 legt das jeweilige LEADER-Gebiet eigenständig im Rahmen seiner LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) fest, welche Art von Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe gefördert wird. Die LES sind die Basis für thematische Aufrufe, nach denen sich Bürger, Unternehmen, Vereine und Gemeinden mit ihren Vorhaben um eine Förderung bewerben können. In vielen der 30 sächsischen LEADER-Gebieten bestehen Förderangebote für die Umnutzung ländlicher Bausubstanz z. B. für Wohnzwecke oder gewerbliche Nutzungen.

Nach der Richtlinie LEADER/2014 sind investive Vorhaben in städtebaulich eigenständigen Orten bis 5.000 Einwohner in LEADER-Gebieten förderfähig.

Regionaler Ansprechpartner ist das für den Projektort zuständige LEADER-Regionalmanagement, das bei Fragen rund um die LEADER-Förderung beratend zur Verfügung steht. Informationen zur Richtlinie LEADER/2014, den LEADER-Gebieten und Ansprechpartnern sind hier verfügbar.

Thüringen

In Thüringen stehen insb. folgende Förderprogrammen zur Umnutzung landwirtschaftlicher Bausubstanz (leerstehenden Scheunen, Ställen etc.) zur Verfügung:

a) Förderung von Landwirten im Rahmen der ELER-kofinanzierten Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen (ILU) – Details s. https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/ILU-Investitionsfoerderung-landwirt.-Unternehmen-in-Thueringen

- Reaktivierung bzw. Umnutzung für andere landwirtschaftliche Zwecke (Primärerzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Endprodukte = Anh I-Erzeugnisse gem. EU-Vertrag)

· in den Teilmaßnahmen ILU-A AFP, ILU-B Kleine Investitionen spezifischer Produktionsrichtungen, ILU-C ÖkoInvest; Förderfähige Investitionsvolumina ab 5 bzw. 20 T €, Fördersätze zw. 20 und 40 %

- Reaktivierung bzw. Umnutzung für überwiegend nicht-landwirtschaftliche Zwecke (Herstellung von überwiegend nicht-landwirtschaftlichen Endprodukten; Handelstätigkeiten; versch. Dienstleistungen für Dritte)

· in der Teilmaßnahme ILU-D Diversifizierung; Maßnahme wird letztmalig in 2022 angeboten; Förderfähige Investitionsvolumina zwischen 10 und 800 T € / max. 200 T € Zuschuss in 3 Jahren (De-Minimis-Beihilfe); Fördersatz: 25 %

b) Förderung von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Gebäude übernehmen (Kauf, langfristiger Pacht- o. Mietvertrag) im Rahmen der Investitionsförderung Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Endprodukte = Anh I-Erzeugnisse gem. EU-Vertrag); Förderfähige Investitionsvolumina ab 20 T €, Fördersätze zw. 20 und 40 % - Details s. https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/IVV-Investitionsfoerderung-Verarbeitung-und-Vermarktung

c) Förderung von Gemeinden, natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts im Rahmen der Fördermaßnahme „Revitalisierung von Brachflächen“ der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen (FR ILE/REVIT).

Zuwendungsfähig sind:

o die Erstellung von fachlichen Konzepten einschließlich vorhabenbezogener Untersuchungen zur Vorbereitung des Gesamtvorhabens im Rahmen von Fachplanungen mit Ausnahme der Bauleitplanung,

o der Abriss oder Teilabriss, die Entsiegelung brach gefallener ehemals gewerblich, landwirtschaftlich oder anderweitig vorgenutzter Flächen, Gebäude und Anlagen sowie die Beräumung und Entsorgung von dabei anfallenden Abrissmaterialien einschließlich damit verbundener Folgenutzung,

o den Grunderwerb, soweit dieser für die Durchführung des Vorhabens unabdingbar und nicht alleiniger Zweck der Förderung ist. Beim Grunderwerb sind die Bestimmungen nach Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1303/2013 einzuhalten,

o die Architekten- und Ingenieurhonorare.

Zur Finanzierung der Vorhaben können Zuschüsse in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Verfahren: laufende Antragsstellung mit zwei Auswahlstichtagen (31.03.2022 u. 29.07.2022)

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