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Nebenerwerb: Den Gewinn richtig ermitteln

Lesezeit: 4 Minuten

Etwa die Hälfte aller landwirtschaftlichen Einzelunternehmen wirtschaften im Nebenerwerb. Wir zeigen, wie Sie mit der richtigen Gewinnermittlungsart Steuern sparen.

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Aktuell wirtschaften etwa 52 % aller landwirtschaftlichen Einzelunternehmen im Nebenerwerb. In Baden­Württemberg, Hessen, im Saarland und in Sachsen ist der Anteil der Nebenerwerbslandwirte am höchsten. Hier sind drei von vier Landwirten Nebenerwerbler, d. h. die Betriebsleiter erwirtschaften ihr Haupteinkommen außerhalb der Landwirtschaft. Nebenerwerbslandwirte oder auch Landwirte, die in den Nebenerwerb wechseln, sollten sämtliche Möglichkeiten der Gewinnermittlungsarten kritisch prüfen. Es gibt drei verschiedene Optionen, wie Sie Ihren Gewinn ermitteln können: Den Betriebsvermögensvergleich, die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (13 a­ Methode) oder die Einnahmen­Überschuss­Rechnung (EÜR). Welche Art der Gewinnermittlung für Sie die richtige ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der top agrar 2/2019 lesen Sie ab Seite 38, was Sie beachten müssen.

Wollen Sie Ihre Gewinnermittlungsart wechseln gilt folgendes:

Betriebsvermögensvergleich

Sind Sie nicht zur Buchführung verpflichtet und können eine Gewinnermittlungsart frei wählen, sollten Sie sich nicht freiwillig für den Betriebsvermögensvergleich entscheiden.

Bei einem Wechsel in die 13a-Methode gilt folgendes: Die Gewinnermittlung nach § 13a EstG wird quasi gleichbehandelt wie der Betriebsvermögensvergleich. Somit brauchen Sie bei einem Wechsel von § 13a auf § 4 Abs. 1 EstG keine Übergangsgewinne oder ähnliches berechnen.

Die Gewinnermittlung nach § 13a EstG ist verpflichtend, wenn Sie die Voraussetzungen (siehe unten) erfüllen. Sie haben dann kein Wahlrecht. Sie können allerdings auf die Gewinnermittlung nach § 13a EstG verzichten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Finanzamt stellen. Dieser ist dann für das Jahr der Antragstellung und die vier folgenden Jahre bindend. Den Antrag müssen Sie bis spätestens 12 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahrs, auf den sich der Antrag bezieht, stellen.

Wechseln Sie vom Betriebsvermögensvergleich in die EÜR müssen Sie nichts Besonderes beachten.

13a-Methode

Haben Sie bisher Ihren Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt und wollen nun in diese Methode wechseln müssen Sie aber folgendes beachten:

  • Wollen Sie Ihre Gewinnermittlung nach der Hofübergabe wechseln, müssen Sie beachten, dass Sie die Gewinnermittlung des Rechtsvorgängers (also des Hofübergebers) zunächst beibehalten müssen. Ein Wechsel zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist frühestens im nächsten Wirtschaftsjahr möglich.
  • Sobald dann die Voraussetzungen vorliegen, ist die Gewinnermittlung nach § 13a EStG zulässig. Einen Antrag beim Finanzamt brauchen Sie nicht stellen.

Ermitteln Sie Ihren Gewinn bisher nach Durchschnittssätzen, können Sie aber auch auf Antrag eine andere Gewinnermittlungsart wählen. Entscheiden Sie sich dafür, sind Sie mindestens für 4 Jahre an den Antrag gebunden. Den Antrag zum Wechsel der Gewinnermittlungsart müssen Sie spätestens 12 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf den er sich der Wechsel bezieht, stellen.

Entscheiden Sie sich für einen Wechsel in eine andere Gewinnermittlungsart, beachten Sie, dass die Gewinnermittlung nach § 13a EStG laut Gesetz dem Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) gleichsteht. Wollen Sie also in den Betriebsvermögensvergleich wechseln, müssen Sie beim Übergang von § 13a lediglich eine Schlussbilanz erstellen. Ein Problem ist hier die Bewertung des Anlagevermögens, insbesondere von Gebäude und Maschinen. Insbesondere bei alten Gebäuden ist die Bewertung schwierig. Im Zweifel müssen Sie einen Gutachter zu Rate ziehen und die Werte per Schätzung ermitteln.

Wechseln Sie in die EÜR, müssen Sie Zu- beziehungsweise Abrechnungen erstellen. Diese können zu unerwünschten Gewinneffekten führen, z.B. durch offene Forderungen.

EÜR

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die 13a-Methode und haben keinen Antrag auf die EÜR gestellt, müssen Sie die 13a-Methode anwenden. Dann sind Sie verpflichtet, einen Übergangsgewinn zu ermitteln und Zu- bzw. Abrechnungen zur periodengerechten Gewinnermittlung vornehmen. Wechseln Sie hingegen von der EÜR in den Betriebsvermögensvergleich müssen Sie eine Eröffnungsbilanz erstellen und sämtliche Wirtschaftsgüter mit ihrem Werten angeben.

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