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Forstwirtschaftsrat

Befall mit rindenbrütenden Borkenkäfern und Abholzigkeit neu geregelt

Am 1. Juli tritt die neue Rahmenvereinbarung über den Rohholzhandel in Deutschland in Kraft. Lesen Sie hier, worauf sich der Ständige Ausschuss nach langen Verhandlungen geeinigt hat.

Lesezeit: 3 Minuten

Die über mehrere Jahre andauernden Diskussionen zur qualitativen Bewertung von Fichten/Tannen-Stammholz, das mit rindenbrütenden Borkenkäfern befallen ist, hat der Ständige Ausschuss (StA) mit dem Beschluss einer Neuregelung der Rahmenvereinbarung über den Rohholzhandel in Deutschland (RVR) beendet. Das teilen der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) und der Deutsche Holzwirtschaftsrat (DHWR) mit.

Auch bei dem Thema der Grenzwerte für die Abholzigkeit erzielten die Mitglieder eine Einigung. In weiteren Bereichen der RVR wurden ebenfalls Anpassungen vorgenommen und zukünftige Arbeitspakete diskutiert. Um diese weiterhin aktiv zu begleiten, haben die finanzierenden Branchenteile bereits im Vorfeld eine Verlängerung des Projekts „StA RVR“ um zwei Jahre bis März 2022 beschlossen. Die aktuell verabschiedeten Neuerungen treten am 01.07.2020 in Kraft.

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Die Neuregelungen im Detail

Befall mit rindenbrütenden Borkenkäfern

Bisher war der Befall mit rindenbrütenden Borkenkäfern im allgemeinen Teil der RVR geregelt (Kapitel 2.4). Der entsprechende Passus dort entfällt nun vollständig.Stattdessen wurde in Anlage III-a die Tabelle zur Qualitätssortierung der Baumartengruppe Fichte/Tanne ergänzt. Hier sind nun für die unterschiedlichen Qualitätsklassen die mit dem Befall zusammenhängenden, qualitätsmindernden Effekte abgebildet:

Grenzwerte Abholzigkeit

Bezüglich der Abholzigkeit wurden mit der Änderung neue Grenzwerte eingeführt, die sich für das in der Praxis anfallende Holz an einer Zielqualitätsverteilung von 85% B, 12% C und 3% D orientieren. Neu ist zudem die Trennung zwischen Kurzholz (bis 6m) und Langholz (>6m). Die bestehenden Dimensionsklassen (<20cm, ≥20cm bis < 35cm, >35 cm) wurden beibehalten und finden für Lang- wie Kurzholz Anwendung.

Die Grenzwerte für Kiefer wurden auf die Baumartengruppe Douglasie/Lärche, für die aufgrund einer zu geringen Datenbasis keine gesonderten Werte berechnet wurden, übertragen. Diese Zwischenlösung soll beibehalten werden, bis eine ausreichende Datenbasis besteht, um auch für Douglasie und Lärche gesonderte Werte ableiten zu können.

Die zugrundeliegenden Analysen wurden von den wissenschaftlichen Beratern des StA RVR der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg durchgeführt. Verwendet wurde ein umfangreicher und für Deutschland für die Baumartengruppen Fichte/Tanne und Kiefer repräsentativer Datensatz mit Rundholz, welches am Werkseingang vermessen und dessen Abholzigkeit gemäß der Rahmenvereinbarung für die Werksvermessung bestimmt worden war, so die beiden Verbände.

Weitere Anpassungen

Mit dem aktuellen Beschluss des StA RVR werden außerdem die Regelungen zu „nicht verwachsenen Ästen“ im Nadelholz deutlich vereinfacht, indem das Kriterium der „nicht verwachsenen Äste“ in den Anlagen III-a bis III-c (Fichte/Tanne, Kiefer, Douglasie/Lärche) den „gesund, verwachsenen“ Ästen zugeschlagenwird.

Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen wurden zudem in der Qualitätssortierung von Buchenstammholz sowie in Bezug auf die gesetzliche Zulässigkeit von Messgeräten zu Abrechnungszwecken vorgenommen.

Änderungen ab sofort online

Die aktualisierten Dokumente können bereits jetzt inkl. der überarbeiteten Sortiertabellen für Stammholz auf der Webseite zur RVR heruntergeladen werden.

Bei In-Kraft-Treten der Neuerungen am 1.7.2020 werden voraussichtlich auch aktualisierte Sortiermerkblätter in gedruckter Form über die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) zur Verfügung stehen.

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