Mit seiner Entscheidung vom 28.11.2018 (BVerwG 6C4.18) hatte das Bundesverwaltungsgericht bekanntlich einem Jäger ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern für das jagdliche Schießen abgesprochen. Das Interesse eines Jägers am Schutz seines Gehörs bei der Schussabgabe sei kein besonders gelagertes persönliches Interesse und begründe deshalb kein Bedürfnis zum Schalldämpfererwerb, hieß es.
Der waffengesetzliche Grundsatz, den privaten Besitz schallgedämpfter Schusswaffen möglichst zu verhindern, habe Vorrang vor einer Vermeidung der Selbstgefährdung des Jägers durch den Schussknall. Schlussendlich hat sich das Bundesverwaltungsgericht an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtes gebunden gesehen, wonach Schalldämpfer zum Gehörschutz nicht erforderlich seien, weil andere Mittel gleich wirksam seien (Ohrkapseln, Im-Ohr-Schutz).
"Bedürfnis arbeitsschutzrechtlich längst anerkannt!"
„Die Entscheidung des BVerwG ist ein schwerer Angriff auf die körperliche Unversehrtheit der Jäger, denn das Gehör eines privaten Jägers ist genauso schützenswürdig wie das Gehör von jagenden Forstbeamten und Berufsjägern“, gibt Thies zu bedenken. Bei diesen Personengruppen sei schon aus Gründen des Arbeitsschutzes das Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern gesetzlich vorgeschrieben und in der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Praxis längst anerkannt.
In einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Verfahren hätten Fachleute zudem gutachterlich bestätigt, dass alle aktiven und passiven Gehörschutzmaßnahmen das bei der Jagdausübung extrem wichtige, weil sicherheitsrelevante Richtungshören nachhaltig beeinträchtigen. Derartige Gehörschutzmittel seien deshalb wegen ihrer wahrnehmungseinschränkenden Wirkung entgegen der völlig vereinzelt gebliebenen Tatsachenfeststellung des VG Berlin gerade nicht geeignet, um den Jägern bei der Jagdausübung einen gleichwertigen Gehörschutz zu bieten, führt MdB Thies, der als Anwalt mehrere Schalldämpferverfahren für Jäger beim Oberverwaltungsgericht NRW erfolgreich durchgeführt hat, aus.
Die Verwendung einer schallgedämpften Jagdlangwaffe ist bei der Jagdausübung in allen Bundesländern erlaubt. Das waffenrechtliche Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen wird inzwischen in zahlreichen Bundesländern aufgrund entsprechender Erlaßregelungen von den zuständigen Waffenbehörden auch bei privaten Jägern aus Gründen des Gehörschutzes und der Anwohnerverträglichkeit bejaht. Deshalb sind mittlerweile viele tausende Jäger legale Besitzer von Schalldämpfern und nutzen diese beim jagdlichen Schießen.
„Das jetzt ergangene Urteil des BVerwG sorgt daher bei vielen Jägern, Büchsenmachern und Waffenbehörden in ganz Deutschland für große Verunsicherung. Ähnlich wie bei der fragwürdigen Entscheidung des BVerwG zur Magazinkapazität bei halbautomatischen Jagdwaffen vor rund drei Jahren muss auch jetzt wieder der Bundesgesetzgeber nachjustieren, um praxisgerechte und bewährte Regelungen für das jagdliche Schießen bundeseinheitlich zu sichern,“ hebt Thies hervor.
Dies kann seiner Meinung nach einfach und schnell dadurch gehen, dass in § 13 Abs. 1 WaffG die Wörter „dazugehörige Schalldämpfer“ eingefügt werden.