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Bundesverwaltungsgericht verwehrt einem Jäger den Schalldämpfer

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verschärft die Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob Jäger Schalldämpfer besitzen dürfen. Der DJV kritisiert das Urteil und sieht jetzt den Gesetzgeber in der Pflicht.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch die Klage eines Jägers wegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis für einen Schalldämpfer abgewiesen. Bei der Urteilsverkündung sagten die Richter, dass Jäger in der Regel kein waffenrechtliches Bedürfnis für einen Schalldämpfer hätten. Die genaue Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.

Der Deutsche Jagdverband (DJV) kritisiert, dass mit dem Urteil der bestehende Flickenteppich bei der behördlichen Genehmigung von Schalldämpfern gefestigt werde. Zwar sollte zunächst die schriftliche Begründung abgewartet und analysiert werden, sagte DJV-Präsident Hartwig Fischer. Unabhängig davon setzt sich der DJV dafür ein, dass Schalldämpfer bundesweit für Jäger zugelassen werden. Der Gesetzgeber sollte die Rechtsunsicherheit beseitigen und klarstellen, dass der Einsatz von Schalldämpfern sinnvoll ist und jedem Jäger ermöglicht werden sollte, sagte Fischer weiter.

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Die Aussage des Verwaltungsgerichts Berlin, dass es gleichwertige Alternativen zum Schalldämpfer gebe, musste das Bundesverwaltungsgericht aus formalen Gründen übernehmen. Der DJV sieht das anders – wie zuvor schon mehrere Verwaltungsgerichte: Ein Gehörschutz ist keine gleichwertige Alternative – er verändere das Richtungshören und ein Schalldämpfer vermindere zugleich den Rückstoß der Waffe.

Es sei zudem ein weit verbreiteter Irrglaube, dass mit dem Schalldämpfer eine lautlose Schussabgabe möglich sei. Nur die Spitze des Mündungsknalls wird weggenommen und von etwa 150 auf 130 Dezibel gemindert – das ist lauter als ein startender Düsenjet in 100m Entfernung oder ein Presslufthammer in einem Meter Entfernung. Trotzdem führt diese Reduzierung dazu, dass die Gefahr einer Schädigung des Gehörs für den Jäger deutlich reduziert wird. Aus Arbeitsschutzgründen wird daher Forstbediensteten und Berufsjägern auch in Berlin eine Schalldämpfererlaubnis erteilt.

Aus Gründen der Wildereiprävention sieht der DJV keinen Bedarf für ein Schalldämpferverbot. Auch das Bundeskriminalamt verneint in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2013 die Deliktrelevanz von Schalldämpfern für Langwaffen. Der Geschossknall bleibt deutlich zu hören und liegt weiterhin über 140 Dezibel, allerdings weit genug vom Gehör des Schützen entfernt.

Mehrere Bundesländer haben daraufhin in den letzten Jahren die Verwendung von Schalldämpfern durch Jäger zugelassen und einige Verwaltungsgerichte haben sogar einen Anspruch von Jägern auf Erteilung einer Erlaubnis bejaht. Zuletzt wurde das jagdrechtliche Schalldämpferverbot in Niedersachsen aufgehoben. Angesichts dieser Tendenz kritisiert DJV-Präsident Fischer: „Mir wäre es lieber, die Länder hätten nach und nach die Praxis weiter sachgerecht angepasst, als dass ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nun den Bundesgesetzgeber in Zugzwang bringt. Die jetzt noch verschärfte Rechtsunsicherheit wäre vermeidbar gewesen.“

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018, Az. BVerwG 6 C 4.18

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