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Jagd

Corona: Das gilt für Jäger

Die Jagd ist weiterhin erlaubt. Für die einzelnen Bundesländer gelten aber unterschiedliche Bestimmungen in Punkto Anzahl der Jäger und Einreise für die Jagd.

Lesezeit: 5 Minuten

Die Jagd ist nach wie vor erlaubt! Denn Jäger sind systemrelevant: Sie schützen die Landwirtschaft vor Wildschäden und führen den wichtigen Kampf gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Allerdings müssen sich die Jäger auch an die herausgegebenen Leitlinien, die der Vermeidung sozialer Kontakte dienen, halten. Allerdings ist die Jagd ganz maßgeblich auch Ländersache. Diese bewerten sie in Corona-Zeiten unterschiedlich.

So viele Personen dürfen gemeinsam auf Jagd

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Für das Bundesgebiet gilt: Die Einzeljagd (Pirsch, Ansitz) ist weiterhin erlaubt. In allen Bundesländern dürfen auch Personen eines Hausstandes gemeinsam auf Jagd gehen. In den meisten Bundesländern darf auch eine Person, die nicht zum Hausstand gehört, mitgehen. Dabei müssen die Jäger die Entfernung von mindestens 1,5 m einhalten. Außerdem sind mit der Jagd verbundene Tätigkeiten erlaubt. Dazu zählen z.B. Kontrollgänge im Revier, Nachsuchen, die Wildversorgung und -bergung, die Trichinenproben-Abwicklung, das Beproben von Schwarz-, Fall- und Unfallwild, das Anliefern von Wild an Metzgereien und die Direktvermarktung von Wildbret, aber auch Revierarbeiten, wie Hochsitzbau, Beschicken von Kirrungen und Salzlecken, Anlegen von Pirschwegen, Maßnahmen zur Biotopverbesserung und zur Wildschadensabwehr und -beseitigung.

Eine Einschränkung zu den zugelassenen Teilnehmern gibt es etwa in Brandenburg, Sachsen und Bayern: In Brandenburg, Sachsen und Bayern ist die Jagd derzeit entweder allein oder mit Mitgliedern desselben Hausstandes erlaubt.

In Brandenburg wollte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz die Jagd vorübergehend ganz verbieten, u.a. weil die Abstandsregelungen während der Jagdausübung nicht sicherzustellen seien. Auf massiven Protest von Landwirten und Jägern hat es die Vorgaben aber wieder gelockert. Die Jäger seien aber gehalten, allein loszugehen.

In Sachsen gilt eine allgemeine Ausgangssperre. Die Jagd sei aber nach Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz und Landwirtschaft ein „triftiger“ Grund, das Haus zu verlassen. Allein oder begleitet von Personen des eigenen Hausstandes seien die Jagd und mit ihr verbundene Arbeiten auch weiterhin möglich.

Bayern schreibt zusätzlich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) vor, in denen es u.a. heißt: „Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen. Besondere Gefahren können sich ergeben durch Witterungs-, Gelände- und Bodenverhältnisse, vor allem im Hochgebirge, auf Gewässern … oder bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild.“ Im Einklang mit den UVV und dem bayrischen Reglement kann folglich dort in den beschriebenen Fällen die Jagd nur ausgeübt werden, wenn der notwendige Begleiter zum selben Hausstand gehört.

Gesellschaftsjagden (in NRW nach § 17 a Landesjagdgesetz schon, wenn nur mehr als 4 Personen räumlich und zeitlich jagdlich zusammenwirken!) verstoßen eindeutig überall in Deutschland gegen die Kontaktbeschränkungen und dürfen deshalb nicht stattfinden. Im Frühjahr werden sie ohnehin nicht durchgeführt, weil die meisten Wildarten derzeit wegen ihrer Setz- und Aufzuchtzeit nicht bejagt werden. Bundesweit unbedingt zu unterbleiben haben auch Versammlungen jedweder Art und gesellige Zusammenkünfte, darunter das gemeinsame Aufbrechen, der gemütliche Ausklang des Gruppenansitzes in der Jagdhütte, Bläsergruppentreffen und Stammtische.

Nordrhein-Westfalen

NRW führt unter den weiterhin zulässigen flankierenden Maßnahmen auch das An- und Einschießen von Waffen im Revier, die Hundeausbildung unter Ausschluss des Besuches der Hundeschule und von Lehrgängen und Termine in Wild- und Jagdschadenssachen am Schadensort an, alles dies unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen und Mindestabstandsgebote. Zu Wildunfällen sollen Jäger nur nach Aufforderung durch die Polizei hinzukommen, heißt es in NRW. Hier ist schließlich auch der Sammelansitz gestattet, sofern sich die Teilnehmer telefonisch oder per Messenger-Dienst abstimmen und sich nicht begegnen. Sie sollen einzeln anfahren, ansitzen, das von ihnen erlegte Wild bergen, versorgen und abtransportieren. Jeweils dürfen Angehörige des eigenen Hausstandes oder 1 Außenstehender unter Beachtung des Mindestabstands von mindestens 1,5 m mitwirken. Außerdem weist NRW auf die Selbstverständlichkeit hin, dass auch das Ausführen des (Jagd-)hundes im Freien, wie erwähnt auch zur Ausbildung, mit den nach den Leitlinien zugelassenen Personen weiterhin stattfinden darf.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern bleibt zwar die Jagd unter Beachtung der Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte in der Öffentlichkeit erlaubt, Jäger mit Erstwohnsitz außerhalb des Bundeslandes dürfen jedoch vorläufig bis zum 19.04.2020 nicht mehr zum Jagen einreisen. Das zuständige Agrarministerium zählt die Einreise zur Jagdausübung zu den „privaten Anlässen“, die bis auf wenige Ausnahmen untersagt seien. Dies gelte selbst, wenn der Jäger eine eigene Unterkunft oder einen zweiten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern habe.

Schleswig-Holstein

Dagegen hat Schleswig-Holstein, das Urlauber schon seit dem 18.03.2020 ebenfalls nicht mehr betreten dürfen, durch sein Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ausdrücklich klargestellt, dass Jagd eine notwendige Tätigkeit sei. Die Einreise aus anderen Bundesländern als Eigenjagdeigentümer, Jagdpächter oder Jagderlaubnisscheininhaber ins Revier sei zulässig.

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt untersagt die Einreise aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken seit dem 02.04.2020 ebenfalls. Ob es Jägern, die das Waidwerk in Sachsen-Anhalt ausüben wollen, die Einreise deshalb nach dem Vorbild Mecklenburg-Vorpommern verweigert oder ob es sie wie Schleswig-Holstein passieren lässt, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

Berlin

Der Landesjagdverband Berlin stellt seinen Mitgliedern als ergänzendes Legitimationsdokument zum Jagdschein Passierscheine aus. Das sei eine Vorsorgemaßnahme, falls Polizei und Ordnungsbehörden von Berliner Jägern, die in Länder wie Sachsen, in denen eine Ausgangssperre gelte, zur Jagd gehen, eine Begründung für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung verlangten.

Die Rechtslage ist bundesweit dynamisch. Über jederzeit mögliche Änderungen sollten Sie sich, zumindest wenn Sie einen Jagdausflug in ein anderes Bundesland planen, vor Fahrtantritt informieren.

RAin Dr. Susanne Selter, Kanzlei Jordan, Fuhr, Meyer, Bochum

Stand 05.04.2020

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