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Corona: Sperrung für Spaziergänger im Wald zulässig?

Seit Corona laufen im Wald viele Spaziergänger entlang. Der Jagdausübungsberechtigte im Wald hat nun den Weg gesperrt, damit das Wild nicht beunruhigt wird. Darf er das?

Lesezeit: 3 Minuten

Frage: Wir haben an unser Feld angrenzend einen Wirtschaftsweg durch den Wald. Vor allem seit Corona laufen dort viele Spaziergänger entlang. Der Wald gehört dem Land Niedersachsen. Der Jagdausübungsberechtigte im Wald hat nun den Weg gesperrt, damit das Wild nicht beunruhigt wird. Darf er das? Ich war immer der Meinung, dass der Wald der Öffentlichkeit in der Regel zugänglich ist, außer es besteht Gefahr bei Sturm etc.

Antwort: Ja, Wald ist der Öffentlichkeit in der Regel frei zugänglich. Das ist in § 14 Abs. 1 BWaldG geregelt. Danach ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Der Begriff „Erholung“ ist weit zu verstehen. Er umfasst grundsätzlich alles, was das menschliche Wohlbefinden zu verbessern mag. Aber unter Umständen kann der Wald gesperrt werden.

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Ausnahmen der Betretungsfreiheit

Nach § 14 Abs. 2 BWaldG können die Länder das Betreten des Waldes nämlich aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken.

Regeln für den Wald in Niedersachsen

In Niedersachsen ist insoweit die Vorschrift des § 31 Abs. 1 NWaldLG einschlägig. Daraus ergeben sich konkrete Gründe, das Betretungsrecht einzuschränken. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 7 NWaldLG dürfen Waldbesitzer die Ausübung des Betretungsrechts verbieten (oder durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren), wenn das wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher erforderlich ist. Allerdings bedürfen Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse im Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten sollen.

Staatswald mit besonderem Erholungsfaktor

Vorliegend ist ein Weg im Staatswald betroffen. Hier ist eine Genehmigung für dessen Sperrung nicht erforderlich, wenn diese vom Eigentümer des Waldes vorgenommen wird. Hier sind Eigentümer und Genehmigungsbehörde ja quasi personenidentisch. Zu berücksichtigen ist aber, dass insbesondere der Landeswald zum Wohle der Allgemeinheit zu bewirtschaften ist, wobei die Schutz- und Erholungsfunktion vom Gesetzgeber besonders herausgestellt wurden. Daher sollten die öffentlichen wald- und grundbesitzenden Institutionen von den Verboten und Sperren nur im wirklich notwendigen Umfang und nur so lange wie unbedingt nötig Gebrauch machen.

Jagdpächter kann nicht ohne weiteres sperren

Im beschriebenen Fall wäre die Sperrung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn der Jagdausübungsberechtigte für das Land Niedersachsen als Eigentümer des Waldes gehandelt hat. Der Jagdausübungsberechtigte als solcher, also etwa der Jagdpächter, hat jedenfalls nicht ohne Weiteres das Recht Waldwege zu sperren, und zwar selbst dann nicht, wenn er dabei mit den besten Absichten handelt.

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