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Jagdleiter in der Pflicht

Coronaschutzverordnung: Ab sofort gilt in NRW 2G für Gesellschaftsjagden

Der Landesjagdverband weist darauf hin, dass Gesellschaftsjagden nur für geimpfte oder genesene Teilnehmer zulässig sind. Der Jagdleiter muss das kontrollieren + stichprobenartig auch die Ausweise.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit dem deutlichen Anstieg der Inzidenzzahlen in den letzten Wochen ist damit nun auch in NRW bei vielen Veranstaltungen die sog. 2G-Regel einzuhalten. Das heißt, zu diesen Veranstaltungen sind nur geimpfte oder genesene (immunisierte) Personen zugelassen. Dies gilt auch für jagdliche Veranstaltungen wie Gesellschaftsjagden. Das teilt der Landesjagdverband NRW mit.

Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung seien von den für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Der LJV rät aber, aufgrund der stark steigenden Infektionszahlen auf vermeidbare Zusammentreffen zu verzichten.

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  • Gesellschaftsjagden (gem. § 4 (2) 7. CoronaSchVO):

    2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
  • Jagdhornbläserproben (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO):

    2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
  • Schießstandnutzung (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO):

    2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) Bitte ggf. individuelle Regelungen der Schießstände beachten!
  • Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen (gem. § 4 (1) 6. CoronaSchVO):

    3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)
  • Jungjägerausbildung (gem. § 4 (2) 6. CoronaSchVO):

    2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) Bitte ggf. individuelle Regelungen der Kursanbieter beachten!

Für alle vorgenannten jagdlichen Aktivitäten sind gem. § 4 (6) CoronaSchVO die Nachweise einer Immunisierung oder Testung von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren, wenn möglich mit der CovPassCheck-App, so der Verband am Donnerstag weiter.

Zudem sei stichprobenartig ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Daher hätten die Teilnehmer den jeweiligen Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme auszuschließen!

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