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Drückjagden in MV und Thüringen auch unter Corona-Bedingungen möglich

Die Durchführung von Gesellschaftsjagden ist neben NRW auch in Thüringen und MV weiterhin möglich.

Lesezeit: 4 Minuten

In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen soll trotz neuer Corona-Maßnahmen weiter eine effiziente Bejagung von Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest stattfinden. Hier die Regelungen im Detail:

MV

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MV-Agrarminister Dr. Till Backhaus weist auf § 8 Absatz 2 Satz 1 der neuen Landes-Corona-Verordnung hin. Damit können Drückjagden zur Tierseuchenbekämpfung als Veranstaltung „zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung“ auch weiterhin durchgeführt werden.

Da diese Drückjagden im öffentlichen Interesse und nicht zu touristischen Zwecken durchgeführt werden, gilt für ihre Teilnehmer auch das Beherbergungsverbot in § 4 Satz 1 der Verordnung nicht.

Allerdings habe sich die Landesregierung im Rahmen der Gesamtabwägung aus Gründen des menschlichen Corona-Infektionsschutzes dafür entschieden, erneut ein Einreiseverbot auszusprechen, sagt Backhaus weiter. Hiervon seien jedoch – wie schon im Frühjahr – Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter und Inhaber von entgeltlichen Jahresjagderlaubnissen ausgenommen, damit diese ihren jagdrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen können (§ 5 Absatz 9 der Verordnung).

Für alle anderen Jagdgäste, die nicht aus Mecklenburg-Vorpommern kommen, gelte aber grundsätzlich das Einreiseverbot, so der Minister. Sofern ihnen nicht aus anderen Gründen (z.B. Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern) die Einreise gestattet ist, könnten sie an Drückjagden nicht teilnehmen.

Der SPD-Politiker appelliert an die Jagdausübungsberechtigten im Lande, nunmehr in dieser außergewöhnlichen Situation verstärkt auf die ortsansässigen Jäger zuzugehen, um die langfristig geplanten und zur Tierseuchenprävention dringend erforderlichen Drückjagden erfolgreich durchzuführen. Gleichzeitig fordert er die einheimischen Jäger auf, sich bei den Jagden hier im Lande verstärkt zu engagieren.

Die Gesellschaftsjagden müssen die Corona bedingten Hygienestandards einhalten. Wichtig sind dabei vor allem:

  • für Personen verschiedener Hausstände das Abstandsgebot von mehr als 1,5 m,
  • die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung,
  • die Erstellung eines Hygienekonzeptes sowie
  • das Führen einer Anwesenheitsliste und deren vierwöchige Aufbewahrung.

Die nachstehend in der Anlage dargestellten Details sind in den organisatorischen Hinweisen für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild den Landkreisen und kreisfreien Städten als zuständige Jagdbehörden, dem Landesjagdverband sowie der Landesforstanstalt zur Verfügung gestellt worden.

Thüringen

Auch Thüringens Landwirtschaftsminister Benjamin-Immanuel Hoff stellt klar, dass unter den vorgegebenen Abstands- und Hygienebestimmungen alle amtlichen und notwendigen Tätigkeiten der Jagd, der Forst- und Landwirtschaft weiter zulässig sind.

„Die unverzichtbaren Arbeiten im Wald und auf dem Feld müssen weitergehen. Die Waldarbeiten sind notwendig, um die entstandenen Waldschäden durch Trockenheit und Borkenkäfer zu beheben. Wir befinden uns derzeit mitten in der Pflanzsaison und müssen diese Aufgabe dringend fortsetzen, um die Ziele der Wiederbewaldung und des nachhaltigen Waldumbaus umsetzen zu können. Deshalb ist es auch notwendig, weiterhin Jagden durchzuführen, um den Wildverbiss an den Jungpflanzen und damit unserem Wald der Zukunft so gering wie möglich zu halten“, so Hoff.

Bei der erforderlichen forst- und landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowie bei einer erforderlichen Jagdausübung können auch mehr als 10 Personen aus maximal zwei Haushalten teilnehmen, wenn die sonst geltenden Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden.

Für Gesellschaftsjagden haben die Jagdleiter immer Sorge zu tragen, dass die verpflichtenden Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem ein Mindestabstand zwischen den Jagdteilnehmern von 1,50 m, keine Teilnahme von Personen mit Erkältungssymptomen, kein üblicher Handschlag zur Begrüßung und am Ende der Jagd, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei der Begrüßung und bei der Belehrung, Fahrgemeinschaften von höchstens 2 Personen sowie keine Verköstigung. Unnötige Ansammlungen am Streckenplatz sollen vermieden werden, so dass für die Jäger die Jagd nach dem Wildbergen und dem Abschied beim Ansteller beendet ist. Für die Teilnehmer an Gesellschaftsjagden gilt in Thüringen das Beherbergungsverbot.

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