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Einfachere Erfassung der außerordentlichen Holznutzung bei Rotfäule

Eine Holznutzung mit Rotfäule liegt laut Finanzressort vor, wenn der Baumstamm einer Fichte zu mehr als 15 % seines Durchmessers am Stammfuß durch Pilzbefall geschädigt ist.

Lesezeit: 2 Minuten

In Zukunft soll die Abgrenzung und Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt leichter werden. Überstiege die Holznutzung mit Rotfäule die Schwelle von 50 % der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme, gelte der übersteigende Prozentsatz künftig als Holznutzung infolge höherer Gewalt, teilte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder mit.

Hierzu ist dem Ministerium zufolge der übersteigende Prozentsatz auf die gesamte eingeschlagene Holzmenge am Hiebsort anzuwenden. Bei Holznutzungen mehrerer Baumarten seien der Prozentsatz und die gesamte eingeschlagene Holzmenge nur auf den Fichtenanteil zu beziehen.

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Die Einstufung der Holznutzung ist für die Besteuerung der Einkünfte von Bedeutung. Die Einkommensteuer für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen bemisst sich nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Unter bestimmten Umständen ist ein weiterer Abschlag möglich.

Unabhängig vom Krankheitsfortschritt

Eine Holznutzung mit Rotfäule liegt laut Finanzressort vor, wenn der Baumstamm einer Fichte zu mehr als 15 % seines Durchmessers am Stammfuß durch Pilzbefall geschädigt ist. Fällt der Rotfäulebefall bei einer Hiebsmaßnahme kleiner als 50 % der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme aus, gilt diese Holznutzung mit Rotfäule dagegen als „regelmäßiger Schaden in der Forstwirtschaft“. Dabei ist unbeachtlich, ob der Baumstamm ganz oder zum Teil befallen ist und inwieweit die Krankheit tatsächlich fortgeschritten ist.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 1963 kann die Rotfäule nur zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt führen, wenn sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen „regelmäßig und üblich anfallenden Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang“ übersteigt. Dafür waren laut dem Bundesfinanzministerium „umfangreiche und langjährige Aufzeichnungen für sämtliche im Betrieb erfolgten Nutzungen und den darin enthaltenen Schäden“ nötig. Die neue Regelung soll erstmals für alle Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

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