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Jagdgesetz

Hessen verbietet Totschlagfallen

Der hessische Landtag hat das Jagdgesetz (HJagdG) bis 2024 verlängert. Nur Totschlagfallen sind jetzt verboten.

Lesezeit: 2 Minuten

Hessens Umweltministerin Priska Hinz (Grüne) hat am Mittwoch im Landtag erfolgreich für ein Verbot von Totschlagfallen geworben. Die Abgeordneten stimmten mehrheitlich für eine entsprechende Anpassung im Hessischen Jagdgesetz (HJagdG), das ansonsten in bisheriger Form bis 2024 verlängert wurde.

„Heute haben wir dem unnötigen Tierleid durch Totschlagfallen in Hessen ein Ende gesetzt und den Weg zu einer tierschutzgerechteren Jagd freigemacht. Tierschutzverbänden und weite Teile der Jägerschaft haben das bei der Verbändeanhörung zu dem Gesetz ebenfalls bestätigt“, sagte Hinz.

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Die Verwendung von Totschlagfallen bringt laut Hinz erhebliche Risiken mit sich. Die Tiere verenden mitunter qualvoll, wenn die Falle nicht richtig funktioniert und sie nicht sofort tötet. "Immer wieder werden auch Tiere erwischt, die nicht gejagt werden dürfen. Genauso wenig lässt sich sicherstellen, dass keine Elterntiere in die Fallen tappen und die Jungtiere allein ohne Überlebenschance zurückbleiben. Bei keiner anderen Jagdart kann so wenig kontrolliert werden, was gefangen wird und welche qualvolle Zeit das Tier verbringt bis es gefunden wird", so die Politikerin.

Hessisches Jagdgesetz bis 2024 verlängert

Erleichtert, dass ansonsten die bestehenden Regelungen des Gesetzes bis 2014 verlängert werden, zeigt sich der Landesjagdverband.

Die Fangjagd mit moderenen Lebendfanggeräten bleibe selbstverständlich weiterhin erlaubt und sei ein unverzichtbares und effektives Mittel bei der Bejagung von nachtaktivem Raubwild, insbesondere auch des invasiven Waschbären, so der Verband nach der Abstimmung. Die Prädatorenbejagung sei eine wichtige Säule der Niederwildhege im Dreiklang mit der Gestaltung von Lebensräumen (Nahrung) und Deckung.

Der LJV Hessen verwehrt sich aber ausdrücklich gegen die nicht belegte Argumentation des HMUKLV, dass in Totschlagfallen unnötiges Tierleid entstanden sei und weite Teile der Jägerschaft dieses bei der Verbändeanhörung bestätigt hätten. Auch den pauschalen Vorwurf hinsichtlich Fehlfängen von anderen Tieren, die nicht bejagt werden dürfen, sowie das Töten von Elterntieren in den Totfangfallen, weist der LJV entschieden zurück.

Die Ausübung der Fangjagd ist nur durch einen zusätzlichen Sachkundenachweis möglich. Jäger in Hessen würden dieses wichtige Artenschutzinstrument tierschutzgerecht und nach guter jagdlicher Praxis einsetzen.

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