Für Jäger in Hessen hat das am 20. Februar 2020 in Kraft getretene neue Waffengesetz ärgerliche Konsequenzen. Denn laut Gesetz müssen die Unteren Jagdbehörden jetzt vor der Erteilung oder Verlängerung von Jagdscheinen die Verfassungstreue des Antragstellers feststellen. Das geschieht durch eine Abfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz.
Anscheinend hat die Behörden dieser Passus jedoch kalt erwischt, da es offenbar noch keine praktikable Schnittstelle gibt. Wie der Landesjagdverband erfuhr, werde momentan nach einem Weg gesucht, die erforderliche Abfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz schnellstmöglich bewerkstelligen zu können. Es sei rechtlich nicht möglich, beispielsweise “vorläufige Jagdscheine” auszustellen.
Das Thema ist insofern sehr brisant, weil z.B. Jagdpachtverträge an einen gültigen Jagdschein gekoppelt sind. Auch beim Thema Wildschaden sind die Jäger in der Pflicht, so dass Jagdgenossenschaften nun fürchten, dass sie auf Schäden sitzen bleiben, sollte es zum 1.4. keinen Jagdausübungsberechtigten (Pächter) mit gültigem Jagdschein geben. Rein rechtlich ist ein Vertrag dann ungültig und kann nicht einfach weitergeführt werden, wenn der neue Jagdschein mit Verspätung gelöst wird. Soweit soll es aber nicht kommen, ist zu hören: Pachtverträge behalten ihre Gültigkeit, erfuhren besorgte Jäger.
Das rät der LJV
Der LJV ruft alle Jäger, deren Jagdschein am 31.03.2020 abläuft, dazu auf, zeitnah einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen UJB zu stellen. Durch die noch anstehende Überprüfung beim Landesamt für Verfassungsschutz werde man den Jagdschein aber nicht wie gewohnt sofort in der Behörde verlängert bekommen, sondern müsse ein zweites Mal bei der Behörde vorstellig werden. Falls die Behörde anbietet, den Jagdschein zu verlängern und dann zuzusenden, sei dies ein Service der jeweiligen UJB. „Bitte bedenken Sie jedoch, dass Sie ohne mitgeführten Jagdschein weder zur Jagdausübung noch zum Besuch des Schießstandes oder zum Kauf von Langwaffen oder -muniton berechtigt sind“, so der LJV.