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Jagdgenossenschaften: Behalten Sie die Steuern im Blick!

Jagdgenossenschaften müssen künftig Umsatzsteuer zahlen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten sollten.

Lesezeit: 4 Minuten

Unser Autor: Ralf Stephany, PARTA Steuerberatungsgesellschaft aus Bonn:

Seit Anfang 2017 gelten Jagdgenossenschaften als Unternehmer und sind damit umsatzsteuerpflichtig. Es gibt zwar eine Übergangsfrist, die allerdings Ende 2022 ausläuft. Dann müssen alle Jagdgenossenschaften Umsatzsteuer zahlen – es sei denn, diese beantragen die Kleinunternehmerregelung. Was Sie dazu jetzt schon wissen sollten, haben wir für Sie zusammengestellt.

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Ausnahmen nutzen

Weil die meisten Genossenschaften nur geringe Pachteinnahmen erzielen, ist für diese die Kleinunternehmerregelung interessant. Denn Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Sie dürfen sich im Gegenzug dann allerdings auch keine Vorsteuern erstatten lassen, zum Beispiel für den Bau von Hochsitzen.

Für die Kleinunternehmerregelung gelten außerdem strenge Grenzen: Die Bruttoumsätze aus der Jagdpacht und anderen Einkünften der Genossenschaft dürfen 22 000 € im Vorjahr und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € nicht überschreiten. Wer mehr kassiert, muss Umsatzsteuer zahlen.

Die Kleinunternehmerregelung können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen. Wenn Sie die Bestätigung von der Behörde erhalten haben, müssen Sie keine Umsatzsteuer in den Verträgen bzw. Rechnungen mehr ausweisen. Stattdessen nehmen Sie folgenden Hinweis ­auf: „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird keine Umsatzsteuer berechnet.”

Wenn Sie in Ihren Verträgen trotzdem eine Umsatzsteuer ausweisen, obschon Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen, schulden Sie Ihrem Finanzamt die Steuer.

Alle, die sich gegen eine Übergangsfrist entschieden haben oder die Kleinunter­nehmergrenze überschreiten, müssen aus ihren Pachteinkünften 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Außerdem sind Sie verpflichtet, vierteljährlich eine Umsatzsteuererklärung und eine zusammenfassende Jahreserklärung ab­zugeben. Nehmen Sie mehr als 7 500 €/Jahr ein? Dann verlangt das Finanzamt sogar eine monatliche Um­satzsteuervoranmeldung. Eine Umsatzsteuer von 7 500 € fällt bei einer Pacht von 46 500 €/Jahr an.

Bedenken Sie:

  • Ausgenommen von der Umsatzsteuer sind Wildschadenpauschalen oder Zahlungen für Wildschäden.



  • Für die Wildschadenverhütungspauschale wird Umsatzsteuer fällig. Das ist die Pauschale für Maßnahmen, um einen Wildschaden zu vermeiden.



  • In einigen Revieren ist der Wildschaden so hoch, dass sich Jagdpächter weigern, den kompletten Wildschaden zu übernehmen. In diesen Fällen verein­baren die Genossenschaften und ihre Pächter oft Höchstbeträge, die die Pächter zu zahlen haben. Reichen diese nicht aus, um den Schaden zu begleichen, muss die Genossenschaft für die Beträge oberhalb dieser Grenze zahlen, was nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Details im Vertrag festlegen

Sollen Ihre Pächter (nicht die Jagdgenossenschaft) die Umsatzsteuer zahlen? Dann müssen Sie das schriftlich in Ihrem Vertrag festlegen. Wenn Sie das nicht eindeutig regeln, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie eine Bruttopacht erhalten haben (inkl. MwSt.). Sie müssen dann die Umsatzsteuer zahlen.

Dazu folgende Beispiele:

Fall 1: Die Pacht beträgt 25.000 € pro Jahr. Aus dem Vertrag geht nicht hervor, ob die Pacht inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer ist und wer diese zu zahlen hat.

Konsequenz: Mit einer Bruttopacht von 25 000 €/Jahr wird die Kleinunternehmergrenze von 22.000 €/Jahr überschritten. Die Jagdgenossenschaft muss 19 % bzw. 3.992 € pro Jahr an den Fiskus abführen, kann also nur 21.008 € pro Jahr für die Ausschüttung an die Mitglieder verwenden.

Fall 2: Im Jagdpachtvertrag hat die Genossenschaft mit ihren Pächtern eine Nettopacht von 21.000 €/Jahr ver­einbart. Außerdem haben beide Parteien im Vertrag festgehalten, dass die Pächter eine Umsatzsteuer von 3.990 €/Jahr (19 %) zu zahlen haben. Die Gesamtjagdpacht beträgt somit 24.990 €/Jahr.

Konsequenz: Die Jagdgenossenschaft muss die Umsatzsteuer von 3.990 € pro Jahr an den Fiskus abführen, weil der Brutto-Gesamtumsatz die 22.000-Euro-Grenze überschreitet und die beiden Parteien sich darauf im Vertrag geeinigt haben. In diesem Fall wäre es besser gewesen, nur eine Nettopacht von 21.000 €/Jahr zu vereinbaren (Klein­unternehmer). Außerdem hätten die Genossenschaft und die Pächter in den Vertrag den Hinweis aufnehmen können: „Sollte doch Umsatzsteuer fällig werden, muss diese der Jagdpächter an das Finanzamt zahlen.“

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Körperschaftsteuer: Keine Steuerpflicht

Eine Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aufgrund der Zwangsmitgliedschaft der Grundeigentümer ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet. Nach dem ­Gesetz ist eine reine Vermögensverwaltung nicht ertragssteuerpflichtig. Daher muss die Genossenschaft auch keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen.

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