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Gerichtsentscheidung

Jagdreviere in der Unfallversicherung nicht automatisch eigene Jagdunternehmen

Jagdunternehmen müssen in der Berufsgenossenschaft versichert sein. Ob jedes einzeln oder als Gemeinschaft mit anderen, hat jetzt ein Gericht bewertet. Das Musterverfahren hat bundesweit Bedeutung.

Lesezeit: 3 Minuten

Jagdunternehmen sind bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) zu versichern. Allerdings muss nicht jedes einzelne Jagdrevier in der Unfallversicherung als eigenes Jagdunternehmen betrachtet werden. Vielmehr können auch mehrere Jagdunternehmen gemeinsam veranlagt werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (Aktenzeichen B 2 U 35/17 R).

In seinem Urteil vom 20. August 2019 hat das Bundessozialgericht die Revision eines Jagdunternehmers aus formellen Gründen zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Gericht aber eine seit Jahrzehnten von den Sozial- und Landessozialgerichten bestätigte Rechtsauffassung geändert.

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Bisher wurde unter Hinweis auf das Jagdrecht jedes Jagdrevier als eigenes Jagdunternehmen als Mitglied der LBG erfasst. Das erfolgte auch, wenn mehrere Jagdreviere von einem Unternehmer zusammengeführt wurden. In dem zugrunde liegenden Fall werden zwei Jagdreviere als Landesjagdschule des Bayerischen Jagdverbandes (BJV) betrieben, um Jäger aus- und fortzubilden. Die benachbarten Jagdreviere stehen unter der Leitung eines Unternehmers und sind „planvoll und dauerhaft“ zusammengefasst. Arbeitskräfte sowie Betriebsmittel werden wechselseitig eingesetzt. Aufgrund dieses technisch-betriebswirtschaftlichen Zusammenhangs liegt dem Bundessozialgericht zufolge ein Unternehmen im Sinne des Sozialrechts vor.

Drängen auf Ende der Pflichtmitgliedschaft

Der BJV, der das Verfahren als Musterverfahren geführt hatte, und der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßten die klaren Aussagen des Gerichts. Revierinhaber, deren Revier aus mehreren Jagdbezirken bestehe, würden davon künftig profitieren, indem sie nicht mehr mehrfach zu den Grundbeiträgen herangezogen werden könnten, sagte Rechtsanwalt Alfred Jobst, der das Verfahren für den BJV führte.

Allerdings gebe es meistens bestandskräftige Zuständigkeitsbescheide der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), an die auch die Gerichte gebunden seien. Betroffene müssten daher bei der SVLFG zunächst einen Überprüfungsantrag stellen und auf die Situation hinweisen.

Die Jagdverbände setzen sich eigenen Angaben zufolge gemeinsam für die Belange der Jäger gegenüber der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ein und fordern unter anderem ein Ende der Pflichtmitgliedschaft, die in dem laufenden Verfahren jedoch nicht Gegenstand war.

Grundbeitrag plus risikobezogener Beitragsteil

Für jedes Unternehmen sei ein Beitrag zur LBG zu zahlen, erläuterte die SVLFG. Dabei falle neben dem risikobezogenen Beitragsteil in Abhängigkeit von der Größe der bejagbaren Fläche für jedes Unternehmen ein Grundbeitrag von zurzeit mindestens 74,67 Euro an.

Seien mehrere Jagdreviere als ein Unternehmen zu betrachten, sei nur ein Grundbeitrag zu zahlen. Außerdem sei der flächenabhängige risikobezogene Beitragsteil degressiv ausgestaltet. Die Zusammenfassung zu einem Unternehmen könne deshalb leichte Beitragsvorteile bringen, so die SVLFG. Einzelheiten will der Bundesträger nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung bekanntgeben.

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