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Leserfrage: Wald vor Hofübergabe verschenken?

Frage: Ich möchte einem meiner zwei Söhne einen Teil meines Waldes vor der Hofübergabe schenken. Wie groß muss bzw. darf die Fläche sein? Braucht er dann eine eigene Betriebsnummer?

Lesezeit: 2 Minuten

Antwort:

Schenkungssteuer fällt für Ihren Sohn nicht an, wenn er den Forst ab dem Tag der Schenkung sieben Jahre lang behält und nicht verkauft. Auch müssen Sie bei der Übertragung des Forstes keine stillen Reserven aufdecken, wenn der Forst als sog. Teilbetrieb gilt. Innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist der forstwirtschaftliche Teil regelmäßig ein steuerlich selbstständiger Teilbetrieb. Ab welcher Mindestgröße dieser vorliegt, ließ sich dem Gesetz bisher nicht eindeutig entnehmen. In NRW galt der Wald ab einer Größe von 1,0 ha als Teilbetrieb, in Bayern waren es bislang 2,0 ha.

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Aus einer aktuellen Verfügung der Finanzverwaltung geht nun hervor, dass bundesweit der Forst eine Fläche von mind. 1,0 ha aufweisen muss, damit er als Teilbetrieb zählt. Wichtig ist, dass das Waldstück eine zusammenhängende Parzelle ist. Übertragen Sie eine kleinere Fläche, die nicht als Teilbetrieb zählt, decken Sie stille Reserven auf und müssen Einkommenssteuer zahlen. Eine eigene Betriebsnummer ist vor der Übertragung des Waldgrundstücks nicht erforderlich.

Ob Ihr Sohn steuerliche Nachteile fürchten muss, hängt davon ab, ob er sich noch in der Ausbildung befindet und wie hoch die Einnahmen durch den Forst sind. Unterstützen Sie ihn z.B. in der Ausbildung finanziell und erhalten kein Kindergeld mehr, können Sie diesen Betrag von der Einkommenssteuer abziehen. Erzielt Ihr Sohn allerdings durch den Forst höhere Einkünfte als 9624 € im Jahr, ist Ihre Unterstützung nicht mehr notwendig. Daher können Sie den Unterhalt nicht mehr steuerlich geltend machen.

Steuerberater Arno Ruffer, BSB Münster

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